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Prozess am Amtsgericht mit neuen Erkenntnissen

Fast bis in den Tod getreten: Mann (38) geht in Rosenheim auf Obdachlosen los – Das ist die Strafe

Ein Mann (38) musste sich vor dem Rosenheimer Amtsgericht verantworten, weil er vor einem Supermarkt auf einen anderen Mann eingetreten hat - nicht die einzige Straftat, die verhandelt wurde.
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Ein Mann (38) musste sich vor dem Rosenheimer Amtsgericht verantworten, weil er vor einem Supermarkt auf einen anderen Mann eingetreten hat - nicht die einzige Straftat, die verhandelt wurde.

Brutale Tat in Rosenheim: Weil ein Mann (38) mehrfach auf einen anderen Mann eingetreten hat, musste er sich vor Gericht verantworten. Dabei kam heraus, dass der Vorfall tödlich hätte enden können. Wie es dazu kam und warum das nicht die einzige Tat war, die verhandelt wurde.

Rosenheim – Es ist ein Prozess, in dem eine brutale Straftat in Rosenheims zur Sprache kam. Zunächst musste sich ein 38-jähriger Mann aus dem Landreis vor dem Rosenheimer Amtsgericht verantworten, weil er sich betrunken daneben benommen und Polizisten angriffen hatte. Weil ein Zeuge, mit dem der Angeklagte eine andere Auseinandersetzung hatte, zum ersten Termin aber nicht erschienen war, musste der Prozess unterbrochen werden. Nun konnte dieser fortgesetzt werden.

Mehrfach auf den Mann am Boden eingetreten

Am 30. April 2024 geriet der Angeklagte in Rosenheim mit einem polnischen Obdachlosen in Streit. Bei einem Discounter an der Ecke Mangfallstraße/Miesbacher Straße soll der Mann fünf bis acht Mal immer wieder mit Anlauf auf irgendetwas eingetreten haben. Das berichtete eine Autofahrerin, die den Vorfall beobachtet hatte. Das „Bündel“ habe sich bei näherem Hinsehen aber als ein Mensch herausgestellt. Der Mann wurde darauf hin blutverschmiert mit verquollenem Gesicht und einem Bruch des Jochbeinbogens sowie Prellungen am ganzen Körper ins Rosenheimer Klinikum gebracht. Dort wurde festgestellt, dass der polnische Mann dabei auch tödlich hätte verletzt werden können.

Der Angeklagte berichtete, dass es sich dabei wohl um den Streit wegen des Inhalts eines Einkaufswagens gehandelt hatte. Wie und warum es dazu kam, konnte er sich selber nicht mehr schlüssig erklären. Auch, weil der 38-Jährigen sich nur noch an Bruchstücke erinnern konnte. Die Augenzeugin erklärte, dass sie den Eindruck hatte, der Täter sei völlig außer sich gewesen. Sie setzte einen Notruf an die Polizei ab. Die Beamten waren binnen weniger Minuten vor Ort und konnte den Angeklagten festnehmen, der sich seither in Untersuchungshaft befindet.

Opfer hätte sterben können

Dessen blutverschmierte Kleidung und insbesondere ein blutverschmierter Schuh des Angeklagten belegten zweifelsfrei seine Täterschaft. Während des Klinikaufenthaltes des Opfers stellte sich heraus, dass das Tatopfer selber alkoholkrank und von extrem geschwächter Natur war und tatsächlich bei diesem Vorfall nur knapp dem Tod entkommen ist.

Der Gutachter Dr. Rupert Müller, ein forensischer Psychiater, berichtete, dass der Angeklagte seit über 20 Jahren stark alkoholabhängig ist. Und dazu auch verschiedenste Drogen konsumierte. Dem Gutachter zufolge schaffte es der Angeklagte nach mehreren Therapien zwar, eine gewisse Zeit„clean und trocken“ zu sein, wurde jedoch immer wieder rückfällig. Ganz fraglos sei er bei allen Taten alkoholisiert gewesen. Damit sei eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nach Paragraf 21 des Strafgesetzbuches (StGB) gegeben.

Angeklagter zeigt Reue

Des Weiteren seien die Voraussetzungen für eine geschlossene Therapie in einer Erziehungsanstalt nach Paragraf 64 StGB vorhanden. Ob eine solche Therapie auch von Erfolg sein könnte, das konnte er nicht mit Gewissheit sagen. Allerdings wollte er das auch nicht ausschließen und befürwortete also einen solchen Beschluss.

Die Gewalttat gegen den Obdachlosen war beim Plädoyer der Staatsanwältin auch der Hauptvorwurf gegen den Angeklagten. Zwar gestand sie dem Angeklagten zu, dass er einsichtig und reuig sei. Jedoch sei er das immer wieder. Eine noch offene Bewährung, Führungsaufsicht und ein deutliches Alkoholverbot hätten ihn, auch trotz vieler einschlägiger Vorstrafen, nicht daran gehindert, umgehend wieder rückfällig zu werden. Dazu kamen die Beleidigungen, Körperverletzungen und Angriffe gegen die Polizeibeamten. Die Staatsanwältin beantragte deshalb eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten Haft. Der Empfehlung des Gutachters folgte sie und beantragte auch den Maßregelvollzug nach Paragraf 64 StGB. Jedoch sei ein Gefängnis von 19 Monaten vorweg anzuordnen.

Erst Gefängnis dann Therapie

Der Verteidiger Rechtsanwalt Harald Baumgärtl verwies wie am ersten Prozesstag darauf, dass praktisch alle Straftaten seines Mandanten auf dessen Alkoholismus zurückzuführen sind. Sein Mandant sei absolut therapiewillig und wolle nichts anderes als von seiner Abhängigkeit loszukommen. Er verwies auch auf das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, dass sein Mandant nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Deshalb beantragte auch er den Maßregelvollzug und bat darum, einen möglichen Gefängnisaufenthalt vorweg kurzzuhalten, weil nur eine Therapie seinen Mandanten vor weiteren Straftaten bewahren könne.

Das Schöffengericht zeigte sich erschüttert von der Gewalttätigkeit des Angeklagten. In ihrer Urteilsbegründung erklärte die Vorsitzende Richterin Isabella Hubert, dass der Angeklagte nur mit viel Glück und ohne eigenes Zutun an einem Tötungsdelikt vorbeigeschrammt sei. Die Therapiemaßnahme sei sicherlich eine letzte Chance für ihn, ohne die er fraglos in weiteren Straftaten versinke. Dennoch müsse ein Vorwegstrafvollzug von 18 Monaten sein. Insgesamt verhängte das Gericht zwei Strafen von je einem Jahr und sechs Monaten sowie drei Jahren und neun Monaten. Letzteres würde in die geschlossene Therapiemaßnahme münden.

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