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Nach vier Jahren Leerstand

Findet sich nun ein Käufer? Restaurant „Zur Burg“ in Aschau wird erneut zwangsversteigert

Das Restaurant zur Burg in Aschau im Chiemgau wird zwangsversteigert. Es war Teil des Burghotels.
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Das Restaurant zur Burg in Aschau im Chiemgau wird zwangsversteigert. Es war Teil des Burghotels.

Vier Jahre Leerstand, zwei Zwangsvollstreckungen und noch immer kein Käufer – jetzt ergibt sich die nächste Möglichkeit für Interessenten des Restaurants „Zur Burg“ in Aschau im Chiemgau. Am 20. Februar soll das Objekt erneut unter den Hammer kommen. So viel muss mindestens geboten werden.

Aschau im Chiemgau – Einst wurde getrunken, gegessen und gemütlich zusammengesessen, seit Herbst 2019 bleiben die Räume still und leer. Am 20. Februar wird erneut nach einem Käufer für das Restaurant „Zur Burg“ in Aschau im Chiemgau gesucht – im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Und die findet nicht zum ersten Mal statt. Bereits zwei Mal ließen die erstrangigen Gläubiger – die Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling – das Verfahren einstellen. Der Grund: Die Gebote waren wohl zu niedrig.

Nach Pfändung durch Gerichtsvollzieher folgt die Zwangsversteigerung

„Eine Zwangsvollstreckung ist ein möglicher Weg für Gläubiger, um an ihr Geld heranzukommen“, erklärt Stefan Tillmann, Sprecher und Richter am Amtsgericht Rosenheim. Wenn Gläubiger das Eintreiben der Schulden weder mittels Gerichtsvollzieher und beispielsweise Pfändung von Wertgegenständen, Immobilien oder sonstigem Vermögen, möglich ist, könne die Zwangsversteigerung das Mittel der Wahl sein. In der Regel sei dies der letzte Weg, da der Eigentümer auf dem freien Markt bessere Chancen hätte, das Objekt zu einem höheren Preis zu verkaufen. „Wenn dies nicht der Fall ist und die Gläubiger keinen anderen Weg mehr sehen, um an ihr Geld zu kommen, können sie diesen Service des Gerichts ins Anspruch nehmen“, sagt Tillmann.

Zuletzt sollte das Burgrestaurant im Februar des vergangenen Jahres unter den Hammer kommen. Das höchste Gebot für das Restaurant waren damals 120.000 Euro. Ein Drittel des Startpreises von insgesamt knapp 360.000 Euro. Die Sparkasse während des Verfahrens den Antrag auf Einstellung beantragt. „Eine solche einstweilige Einstellung des Verfahrens kann ein Gläubiger grundsätzlich dreimal beantragen“, sagt Tillmann. Die dritte Einstellung gelte dann aber als Rücknahme des Versteigerungsantrages.

Restaurant „Zur Burg“ Aschau: So läuft die Zwangsversteigerung ab

Zu dem Restaurant „Zur Burg“ an der Kampenwandstraße 94 gehören 317 Quadratmeter im Erdgeschoss, 78 im Kellergeschoss und 65 Quadratmeter Terrasse. Die Versteigerung findet am Dienstag, 20. Februar, um 9 Uhr im Kurhaus in Bad Aibling statt. Das Lokal war Teil des historischen Burghotels und wurde 1988 bis 1989 renoviert. Es wird nur das Restaurant versteigert, nicht das dazugehörige Hotel. Der Verkehrswert wird anhand eines Gutachtens von Mai 2023 auf 368.000 angegeben. Der Rechts­pfleger verkündet am Anfang der Versteigerung das „geringste Gebot“. Die Mindest­biet­zeit beträgt 30 Minuten. Gibt danach keiner mehr ein Gebot ab, ist die Versteigerung vorbei. Der Rechts­pfleger muss den Zuschlag versagen, wenn das höchste Gebot nicht die Hälfte des Verkehrs­werts erreicht. Außerdem kann der Gläubiger beantragen, den Zuschlag zu versagen, wenn das höchste Gebot nicht mindestens 70 Prozent des Verkehrs­werts erreicht.

Gläubiger stellten Verfahren bereits zweimal ein

Weiter erklärt der Richter, dass die Bank im hiesigen Verfahren die Einstellung bereits zweimal beantragt hätte. Sollte sich dies am 20. Februar wiederholen, scheide sie zunächst aus dem Verfahren aus. Allerdings gäbe es im Fall des Burgrestaurants noch weitere Gläubiger, welche das Verfahren weiterführen könnten. Ein weiterer Versteigerungstermin wäre damit nicht ausgeschlossen. „Die Sparkasse Rosenheim hätte gegebenenfalls die Möglichkeit, in dieses Verfahren wieder neu mit einzutreten“, so Tillmann.

Auf Nachfrage der OVB Heimatzeitungen, teilte eine Sprecherin der Sparkasse mit, dass das Verfahren weiterhin von einer dritten Partei betrieben werde, welchem die Bank erneut beigetreten seien. „Dass wir uns zustehende Rechte wahrnehmen, ist zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen unerlässlich.“ Auf die Frage nach erwarteten Preisvorstellungen geht die Sprecherin nicht ein und verweist auf das Bankgeheimnis und den „Datenschutzes im Hinblick auf die bestehende Kundenbeziehung‘“. Auch der Eigentümer war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Mindestens die Hälfte des Verkehrswerts muss drin sein

Eine Situation, in der ein Gläubiger ein bestimmtes Gebot akzeptieren muss, obwohl es ihm zu niedrig ist, sei rechtlich nicht vorgesehen, erläutert Tillmann. Allerdings gebe es ein „geringstes Gebot“. Dessen Höhe könne aber vorab nicht bestimmt werden, weil auch weitere Gläubiger ihre Forderungen anmelden könnten – sogar noch im Gerichtssaal. „Kommen solche weiteren Forderungen hinzu, ändert sich das geringste Gebot. Daher kann dieses erst während des Versteigerungstermins festgestellt werden.“ Vom „geringsten Gebot“ zu unterscheiden seien laut Tillmann sogenannte „Wertgrenzen“. Demnach müsse – vereinfacht gesagt – das abgegebene Meistgebot zumindest die Hälfte des Grundstückswerts erreichen, in manchen Fällen sogar 70 Prozent des Grundstückswerts.

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