Kann man ein Grab vorzeitig auflösen?
„Fast in Ohnmacht gefallen“ – Kolbermoorer Friedhofsgebühren sorgen für Ärger
Die Gebühren für die Grabnutzung in Kolbermoor erhitzen die Gemüter. Dabei diskutieren einige Bürger sogar über eine Auflösung von Familiengräbern. Doch geht das so einfach und wie erklärt die Stadt die gestiegenen Kosten?
Kolbermoor – Dass gestiegene Gebühren nicht zu überschwänglicher Freude führen, liegt in der Natur der Sache. Kosten für die Kolbermoorer Friedhöfe sorgten kürzlich jedoch erneut für Entrüstung bei zahlreichen Bürgern. So entfachte sich Anfang Dezember eine hitzige Diskussion auf Facebook, bei der die Gebühren für einen Grabbesitz heftig kritisiert wurden.
Dabei hatten Kolbermoorer ihrem Ärger im Internet Luft gemacht. „Ich bin heute fast in Ohnmacht gefallen“, schreibt eine Frau, nachdem sie die Post aus dem Rathaus geöffnet habe. Demnach müsse sie nun für fünf Jahre Grabbesitz fast 700 Euro bezahlen. „Wer bitte kann sich das noch leisten?“, fragt sie und verlangt eine Begründung dafür, warum die Stadt nun plötzlich über 400 Euro mehr verlange. „Beinahe das Dreifache als zuletzt!“
„Frechheit“, „echt traurig“ und „rücksichtslos“
Auf Facebook erfährt die Betroffene viel Zustimmung. Etliche Kommentare bestätigen ihre Kritik. Dabei ist von „Frechheit“, „echt traurig“ und „rücksichtslos“ die Rede. Bürger würden hier einfach abkassiert. „Das ist der Grund warum immer mehr Gräber aufgelöst werden müssen“, schreibt eine weitere Facebook-Nutzerin. „Ob du selbst noch kannst oder nicht interessiert die Gemeinde nicht. Hauptsache Geld.“, schreibt eine andere.
Doch was steckt hinter der heftigen Kritik? Hat die Stadt die Gebühren zuletzt wirklich so dramatisch erhöht? Klar ist: Die gestiegenen Gebühren sind kein neues Thema. Der Stadtrat hatte Ende 2021 geschlossen dafür gestimmt, die Friedhofs- und Bestattungssatzung anzupassen. Für Kolbermoor war die Anpassung der Friedhofsgebühren unumgänglich, da man im vorherigen Haushaltsjahr ein Defizit in Höhe von 175 000 Euro erreichte (wir berichteten). Die Stadt ist jedoch nach dem Haushaltsgrundgesetz der Wirtschaftlichkeit dazu verpflichtet, auch bei ihren Friedhöfen annähernd kostendeckend zu arbeiten. Die damals letzte Kostenkalkulation aus dem Jahr 2016 musste überarbeitet werden.
Neue Gebührensatzung seit Januar
Seit Januar 2022 gilt die neue Satzung bereits. Darin werden nicht nur die Grabnutzungs-, sondern auch die Bestattungsgebühren aufgeführt. Wie die Stadt schon damals mitteilte, trägt die neue Satzung dabei der Tatsache Rechnung, dass immer weniger klassische Erdgrabstellen benötigt werden. Nachgefragt würden immer häufiger Urnengrabstellen, ohne eigene Pflege vorauszusetzen.
Bürgermeister Peter Kloo begründete damals zudem den Spielraum bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren damit, dass Friedhöfe mehr seien als nur Ruhestätten für die Verstorbenen. Sie sind im Idealfall auch für die Lebenden grüne Oasen in der Stadt. Aus dieser „Aufenthaltsfunktion“ für alle Einwohner ergebe sich der Spielraum bei der Kostenberechnung. Die Kämmerei verwies auch jetzt auf die in der damaligen Sitzung aufgeführten Gründe für die Gebührenanpassung.
Auf dem Städtischen Friedhof an der Von-Bippen-Straße beträgt die Gebühr pro Grabstätte und Jahr beispielsweise für ein Einzelgrab 68 Euro, zuvor waren es 50 Euro. Auf dem Städtischen Friedhof „Am Rothbachl“ sind es im Jahr pro Einzelgrab 77 Euro (zuvor 43 Euro). Noch deutlicher wird die Kostenerhöhung dort beim Doppelgrab (jetzt 135 Euro pro Jahr, zuvor 70 Euro). Für ein Urnenerdgrab zahlt man pro Jahr eine Gebühr von 57 Euro (zuvor 43 Euro).
Kann ein Grab vorzeitig aufgelöst werden?
Aufgrund der gestiegenen Gebühren kam in der Facebook-Diskussion auch die Frage nach einer vorzeitigen Grabauflösung auf. Doch ist das ohne Weiteres überhaupt möglich? Auf Anfrage der OVB-Heimatzeitungen erklärte nun Daniela Leurich von der Friedhofsverwaltung in Kolbermoor, dass dies grundsätzlich erst nach Ablauf der „Ruhefrist“ möglich sei. Diese erstrecke sich über zehn bis 20 Jahre, je nach Grab und Lage.
Laut Satzung beinhaltet die Grabnutzungsgebühr die Planung und den Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern beziehungsweise Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind etwa Wege, Treppen und Brunnenanlagen sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen.
Die Gebühren für die jeweilige Ruhezeiten werden, so Leurich, gleich zu Beginn der Grabnutzung abgerechnet. Eine Auflösung sei erst nach der abgelaufenen Ruhefrist, dann also innerhalb eines entsprechenden Verlängerungszeitraumes, möglich.
