Bürgermeisterwahl Eggstätt im Oktober geplant
Christian Glas: „Werde bis zur Beendigung meiner Dienstzeit meine Amtsgeschäfte erledigen“
„Die letzten zwei Wochen waren für uns alle extrem belastend.“ Das sagt Hans Plank, 2. und amtierender Bürgermeister in Eggstätt. Mit dem angekündigten Rückzug von Christian Glas hatten sowohl die Gemeinderäte, als auch die Gemeindeverwaltung alle Hände voll zu tun. Jetzt steht der Fahrplan.
Eggstätt - Am späten Abend des 8. Oktober wissen die Eggstätter nicht nur, wer neuer - alter? - Ministerpräsident ist, sondern auch, wen die Mehrheit von Ihnen zum Nachfolger oder zur Nachfolgerin von Bürgermeister Christian Glas (Freie Bürger Eggstätt, FBE) gewählt hat. Den Termin gab der 2. Bürgermeister Hans Plank (CSU) jetzt in der Sitzung des Gemeinderates, die er in Vertretung des erkrankten Glas leitete, bekannt.
Natürlich stand das Rücktrittsgesuch des im März 2020 gewählten Glas bei der jüngsten Gemeinderatssitzung im Mittelpunkt des Interesses. Florian Erb (FBE) verlas auf Glas‘ Wunsch dessen Brief an die Gemeinderäte. In diesem führt Glas seine gesundheitlichen Probleme auch darauf zurück, dass „absoluter Personalnotstand im Rathaus“ herrscht. Neue Kolleginnen und Kollegen zu gewinnen sei trotz „höchster Anstrengungen“ nicht vom gewünschten Erfolg gekrönt gewesen. Bis heute sind etliche der 13 Stellen im Rathaus nicht besetzt oder noch besetzt, aber bereits gekündigt.
„Ich musste feststellen, dass ich mein Ziel, das ich mir vor der Wahl 2020 selbst vorgegeben habe, nicht erreichen konnte und es scheinbar unmöglich ist, es zu erreichen“, schreibt der 67-jährige Glas. „Wohl dadurch hat sich bei mir gesundheitlich einiges massiv zum Nachteil verändert.“
Neustart soll Schaden von Gemeinde abwenden
Eggstätt sei „eine wunderbare Gemeinde“, für die es wert sei zu kämpfen, so Glas in seinem Schreiben an die Gemeinderäte. „Um Schaden von der Gemeinde abzuhalten bedarf es, braucht es, bei der Führung der Gemeinde einen Neustart. Dieser ist nur durch die Neuwahl des 1. Bürgermeisters zu gewährleisten.“ Daher stelle er bei der Gemeinde Eggstätt einen schriftlichen Antrag auf Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nach Artikel 23 Absatz 1 des Bayerischen Wahlbeamten-Gesetzes (siehe Infokasten).
Glas bleibt Schirmherr bei Eggstätter Festwochen
Bis zur rechtlich gültigen Entscheidung der betroffenen Instanzen „und in der Hoffnung, dass in naher Zukunft alles in geordnete Bahnen kommt“, werde er bis zur Beendigung seiner Dienstzeit seine Amtsgeschäfte erledigen, schreibt Glas. Das beinhalte, so Plank in der Gemeinderatssitzung, auch die Schirmherrschaft für drei Feste in diesem Sommer. „Daran halten die Vereine fest und Christian Glas, soweit es ihm möglich ist, auch.“
Drei Monate zwischen Entscheidung und Wahl
Ob Glas‘ Dienstzeit offiziell am 31. Oktober oder am 30. November endet, sagte Plank in der Gemeinderatssitzung nicht. Soll sie im Oktober enden, muss der Gemeinderat dies im Juli beschließen. Bis dahin muss dann auch das amtsärztliche Gutachten vorliegen. Soll sie im November enden, hat der Gemeinderat bis zum August Zeit für den Beschluss. Der August reichte für ein Dienstende mit Ablauf des Oktobers auch noch, beantragte Glas eine Verkürzung der Drei-Monats-Frist zwischen der Entscheidung über seine Dienstunfähigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt oder stimmte dieser Fristverkürzung zu, so die Auskunft der Rechtsaufsicht im Landratsamt.
Termin der Bürgermeisterwahl braucht Ausnahmegenehmigung
Im Rathaus habe man sich geeinigt, so Plank, die Neuwahl am Tag der Landtags- und Bezirkstagswahl, also am 8. Oktober, anzusetzen. Auf diese Weise werde die ausgedünnte Verwaltung nicht zusätzlich beansprucht. Dem muss allerdings das Innenministerium zustimmen. Denn am Tag der Landtagswahl dürfen laut Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz eigentlich keine Gemeindewahlen oder anderen Abstimmungen stattfinden. Es gab aber schon Ausnahmegenehmigungen, so dass die Rechtsaufsicht im Landratsamt davon ausgeht, dass der angepeilte Termin durchaus möglich ist, wie die Sprecherin des Landratsamts, Ina Krug, mitteilt.
Entscheidung steht sehr spät fest
Allerdings müssen sich die Eggstätter am 8. Oktober sehr lange gedulden, bis sie wissen, wer ihr neuer Bürgermeister, ihre neue Bürgermeisterin ist. Denn laut einer Wahlanweisung an die Gemeinden zur Landtagswahl 2018 darf, nach der Auskunft von Ina Krug, mit der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses einer gleichzeitig mit der Landtags- und Bezirkswahl durchgeführten Bürgermeisterwahl erst nach der vollständigen Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl und der Bezirkswahl begonnen werden.
Absolute Ausnahme - aber möglich
Und sollte es nur einen Kandidaten oder eine Kandidatin für das Bürgermeisteramt geben, können die Eggstätter die Auszählung noch spannend machen. Denn dann dürfen sie den Namen eines ihrer Mitbürger - oder auch ihren eigenen - auf den Wahlzettel schreiben. Bringt doch nichts? Doch, doch: Eine Stunde nach Schließung der Wahllokale fand sich auf diese Weise 1996 der Feuerwehrkommandant eines unterfränkischen Dorfes als Bürgermeister wieder. Sein Name stand auf mehr Wahlzetteln, als der Amtsinhaber Kreuzchen bekam. Georg Rath trat das Amt an - und hat es bis heute inne.
Wichtige Rechtsgrundlagen zum vorzeitigen Ausscheiden eines Bürgermeisters:
Bayerisches Kommunal-Wahlbeamtengesetz, Anlage 1 (zu Art. 45 Abs. 2) Besoldung: Ein hauptamtlicher Bürgermeister in Gemeinden zwischen 2000 und 3000 Einwohnern ist in die Gruppe A 14 (5830 Euro brutto) einzustufen.
Art. 11 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz: Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Bayerisches Kommunal-Wahlbeamtengesetz, Artikel 22
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
(2) 1 Als dienstunfähig nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtenStatusGesetz kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Bayerisches Kommunal-Wahlbeamtengesetz, Artikel 23
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
(1) 1Beantragt der Beamte oder die Beamtin die Feststellung der Dienstunfähigkeit, so entscheidet der Dienstherr auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens, ob Dienstunfähigkeit gegeben ist.