Sichtschutz im Garten zu nah?
„Wie sieht das denn aus?“ Edlinger will zwei Meter hohe Wand direkt vor Nachbars Fenster
Ein Edlinger will einen zwei Meter hohen Sichtschutz in seinem Garten. Das Problem: die Wand soll direkt vor dem Fenster seines Nachbarn stehen. Über das Für und Wider war sich der Gemeinderat uneins – so hat das Gremium entschieden.
Edling – Eine zwei Meter hohe Wand als Sichtschutz, knapp einen Meter vom Nachbarhaus entfernt. Der Bauantrag zu diesem Vorhaben sorgte in der jüngsten Sitzung des Edlinger Gemeinderates für Diskussionen. Um den Bau umsetzen zu können, braucht es eine Befreiung vom Bebauungsplan. „Die Verwaltung hat hier jedoch Bedenken. Außerdem fehlt das Einverständnis des betroffenen Nachbarn“, sagte Bürgermeister Matthias Schnetzer (CSU).
Nachbarhaus steht nah an Grundstücksgrenze
„Ich kann das nicht verstehen, dem Nachbarn die hohe Wand auf die Südseite zu bauen, hier an der Engstelle zwischen den Häusern“, sagte Rudi Adler (CSU). „Wie sieht das denn aus?“, warf Stefan Färber (CSU) ein. Florian Prietz (UBG) erkundigte sich, warum das Nachbarhaus überhaupt derart nah an der Grundstücksgrenze stehe.
Schnetzer erklärte dazu, dass die Grundstücke des Antragstellers und des Nachbarn früher ein Areal gewesen sei. Später sei es geteilt worden und dabei aber weiterhin in Familienbesitz geblieben, bis das Grundstück samt Haus dann schließlich verkauft worden sei.
Letztlich könne somit der Käufer, also der aktuelle Besitzer, gar nichts dafür, dass die Grundstücksgrenze so nah am Nachbarhaus verlaufe, warf Helmut Hammerbacher (UBG) ein. Schnetzer entgegnete daraufhin jedoch, dass die Parameter dem Käufer bereits beim Erwerb bekannt gewesen seien. Auf Antrag Hammerbachers, dem mit acht Stimmen zugestimmt wurde, wurde dem Antragsteller Rederecht erteilt.
Er erklärte, warum aus seiner Sicht der Bau einer Sichtschutzwand notwendig sei. Das Haus habe auf der einen Seite eine Garage. Auf den zwei anderen Seiten verlaufe die Straße. Hier dürfe der Zaun nur maximal 80 Zentimeter hoch sein. So bleibe nur mehr die Nordseite des Hauses als Rückzugsort, so der Antragsteller. Doch auch an der Nordseite sei die Familie aufgrund einer Fensterfront im Nachbarhaus ständiger Einsicht ausgeliefert. „Wir sitzen direkt aufeinander“, verdeutlichte der Edlinger.
Bayerische Bauordnung würde Wand zulassen
Bei der Planung der Sichtschutzwand habe der Antragsteller berücksichtigt, dass keine Lichtstörung für die Nachbarn entstehen würde. Als Kompromiss schlug er noch vor, die Sichtschutzwand nur auf einer Hälfte der Grundstücksgrenze zu errichten. „Geht es nach der Bayerischen Bauordnung, ist die Sichtschutzwand so wie geplant übrigens in Ordnung“, erklärte er sein Vorhaben. Nur der Bebauungsplan der Kommune sehe größere Abstandsflächen vor, so der Edlinger.
„Der Bebauungsplan war Ihnen bekannt“, entgegnete Schnetzer. „Reden Sie mit den Nachbarn und finden Sie eine Einigung. Anders geht es nicht“, schloss er. Der Antrag wurde per Beschluss mit zwei Gegenstimmen von Prietz und Hammerbacher abgelehnt.

