Zwei völlig andere Versionen
Biss-Attacke auf kleinen Mischling? Streit zwischen Aiblinger Hundehaltern vor Gericht - wer zahlt
Wurde sein kleiner Mischling wirklich von anderen Hunden heftig attackiert oder erzählt ein Bad Aiblinger nicht die Wahrheit? Der Streit zwischen zwei Hundehaltern landete nun vor Gericht. Doch wer muss die Tierarztkosten jetzt bezahlen?
Bad Aibling – Was als scheinbar harmlose Begegnung einiger Hunde und deren Halter in Bad Aibling begann, endete letztlich auf der Anklagebank. So musste kürzlich das Gericht einen Vorfall bewerten, der sich im Februar 2023 ereignete. Damals kam es zu einer vermeintlichen Attacke zweier Hunde auf eine kleine Malteser- und Shih-Tzu-Mischlings-Hündin, wie deren Halter schilderte. Demnach seien zwei große frei laufende Hunde über seine kleine Hündin hergefallen, ohne dass deren Besitzerinnen etwas dagegen unternommen hätten.
Der Bad Aiblinger habe seine Hündin gerade noch aus den Fängen der großen Hunde befreien können. Die Schwellungen durch die Bisse seien ihm zufolge durch eine Tierärztin begutachtet und behandelt worden. Als er den Vorfall bei der Polizei melden und zur Anzeige bringen wollte, hätte man ihm den korrekten juristischen Sachverhalt erklärt. Sprich: Lediglich der Hundeangriff auf Menschen sei ein strafbarer Vorfall, nicht aber ein solcher auf andere Hunde. Es sei ihm aber unbenommen, zivilrechtlich gegen die Halter der anderen Hunde vorzugehen, um diese beispielsweise für eventuelle Schäden und oder tierärztliche Behandlungen haftbar zu machen.
Woher kommt die Verletzung am Hals?
Und genau das geschah. So trafen sich die Hundehalter vor dem Amtsgericht unter dem Vorsitz von Richterin Julia Haager. Gegen den Antrag des Klägers, einen Pressebericht über den Vorfall als Beweis zuzulassen, erhob Rechtsanwalt Christian Schluttenhofer für die Beklagte heftigen Einspruch, denn dieser sei fraglos tendenziös. Das Ansinnen wies die Richterin jedoch zurück, dort sei ausschließlich die Darstellung des Klägers abgebildet worden. Es bleibe ihm unbenommen seine Darstellung hier vorzubringen.
Der Kläger berichtete also, dass seine Hündin, an der Leine geführt, an einem Sportplatz von zwei frei laufenden Hunden angegriffen worden sei. Zunächst hätten die Halterinnen ihre Hunde zurückgerufen. Wenig später seien beide jedoch auf die kleine Hündin losgegangen, einer habe sie an der Kehle gepackt und lediglich der Schutz durch das Lederhalsband habe schlimmere Verletzungen verhinderte. Erst als er seinen Hund hochgenommen habe, hätten die angreifenden Tiere abgelassen. Die anderen Hundehalterinnen hätten keinerlei Anstalten gemacht, dies zu verhindern, so der Kläger.
Unstimmigkeiten zwischen Haltern schon im Vorfeld
Die Tierärztin, die er danach aufsuchte, habe Schwellungen im Nackenbereich diagnostiziert. Darüber hinaus sei seine Hündin deutlich geschockt gewesen. Er klage deshalb auf die Erstattung der Tierarztkosten in Höhe von 372,40 Euro nebst Zinsen. Ganz anders die Schilderung des Vorfalles durch die Beklagte: Sie sei zusammen mit einer anderen Hundehalterin – sie war bei der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt – ebenfalls dort am Sportplatz mit ihren Hunden gewesen. Als ihnen der Kläger samt Hündin dort begegnete, sei er etwa 80 Meter entfernt gewesen.
Tatsächlich hätten damals ihre Hunde Anstalten gemacht, zu dem kleinen Hund zu laufen. Mittels einer Hundepfeife habe ihre Begleiterin jedoch die Hunde zurückgepfiffen. Dem hätten die Tiere auch auf der Stelle gehorcht. Gesehen hatte sie aber, dass der Kläger seinen Hund an der Leine hochgerissen habe. Eine zweite Attacke habe aber nie stattgefunden. Die Verletzung, wie beschrieben, sei fraglos durch das “Hochreißen“ entstanden. Darüber hinaus habe es bereits im Vorfeld Unstimmigkeiten mit dem Kläger gegeben, was wohl der tiefere Anlass für dessen Klage sein müsse.
Reichen die Beweise für eine Anklage?
Der Vertreter des Klägers, Dr. Wolfgang Frank, beantragte ein Gutachten der Verletzungen des Kläger-Tieres, um die Stichhaltigkeit der Klage zu belegen. Die Richterin kündigte an, binnen zehn Tagen ein Urteil zu verkünden. Dieses lautete dann: Die Klage wird abgewiesen. Durch die Tatsache, dass es keinerlei unbeteiligte Zeugen des Vorfalles gab, ließ sich für das Gericht anhand der vorgebrachten Standpunkte nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, welche der beiden Schilderungen einen schwerwiegenden Wahrheitsgehalt aufweisen würde.
Dies sei aber zwingend notwendig, um der Klage zu entsprechen. Auch ein Gutachten durch die Tierärztin könne hier nicht hilfreich sein, weil weder offene Verletzungen deren Herkunft hätten begründen können, noch diese bei dem Geschehen anwesend gewesen sei. Die Versionen beider Parteien seien möglich gewesen, keine aber durch etwaige äußere Details gestützt. Also musste die Klage abgewiesen werden.