Familien müssen Einkommen und Vermögen offenbaren
„Bis aufs letzte Hemd“: Warum die Rente eines Rosenheimers (86) nicht fürs Heim reicht
Bis „aufs letzte Hemd“ müssen pflegebedürftige Senioren all ihr Einkommen und Vermögen einsetzen, um ihren Heimplatz zu bezahlen. Eine Rosenheimerin berichtet, wie ihre Eltern ein Leben lang gespart haben und sich trotzdem keinen Pflegeplatz leisten können.
Rosenheim / Kolbermoor – Wenn die Eltern ins Heim müssen, schaut der Staat genau hin. Dann müssen ganze Familien ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen: die Eltern, die Kinder, manchmal sogar die Enkel. Kathrin B. aus Rosenheim (Anmerk. Red.: Name von der Redaktion geändert) hat diesen „Gewaltakt“ gerade hinter sich gebracht und weiß: „Wer in Deutschland ein Leben lang sparsam war, wird im Alter dafür bestraft.“
Immer sparsam gelebt
Sie hat mit ihren Eltern und der Schwester in der Oberpfalz ihre Kindheit verbracht. „Mein Vater arbeitete als Vertreter für Spirituosen und Tabakwaren, Mutter war Sekretärin.“ Viel Geld hatte die Familie nie. Doch sie sparten, wo es nur ging. „Manchmal gab es bei uns nur Kartoffeln zu Mittag“, erinnert sich die heute 55-jährige Tochter. Was sie sich vom Munde absparten, steckten die Eltern in ihr Häuschen.
Kathrin ging nach dem Studium nach Frankreich, lebt dort seit 33 Jahren mit ihrer Familie und arbeitet als Deutschlehrerin. Ihre Schwester ließ sich in Rosenheim nieder. Im Alter zogen die Eltern ihr nach Oberbayern nach. „Sie verkauften ihr Häuschen in Weiden und kauften sich davon eine kleine Eigentumswohnung in Rosenheim“, erzählt Kathrin. Heute sind die beiden 86 Jahre alt. Von der kleinen Rente – ihr Vater bekommt 1200 Euro, die Mutter 900 Euro – haben sie es sogar noch geschafft, sich Geld zur Seite zu legen: 30.000 Euro. Dass Kathrin die Zahlen so genau kennt, liegt allein daran, dass die ganze Familie dem Staat jetzt ihre finanziellen Verhältnisse offenbaren musste, denn: „Den Eltern bleibt nur das Geld fürs sprichwörtliche letzte Hemd, ehe sie Unterstützung bekommen.“
Wenn das Geld nicht für die Pflege reicht
Der Grund: Vater Theo M. (Anmerk. Red.: Name von der Redaktion geändert) ist pflegebedürftig und dement. Allein kann er zu Hause nicht mehr leben. Seine Ehefrau Klara (Anmerk. Red.: Name von der Redaktion geändert) ist mit seiner Betreuung überfordert. Verständlicherweise, denn mit 86 Jahren kann auch sie eine solche Mammutleistung nicht mehr vollbringen. Deshalb hat die Familie einen Pflegeplatz gesucht und sogar gefunden. Doch ehe der Vater im Heim betreut werden kann, muss erst einmal die Finanzierung des Pflegeplatzes geklärt werden.
Die Kosten für einen Pflegeplatz in der Kolbermoorer Einrichtung belaufen sich auf 4332 Euro pro Monat. Theo M. hat den Pflegegrad III. Demzufolge zahlt die Pflegekasse 1262 Euro dazu. Bleibt ein Eigenanteil von 2970 Euro, in den seine Rente von 1200 Euro komplett einfließt. Doch wer bezahlt die verbleibenden „Rest-Heimkosten“ von 1770 Euro pro Monat?
Wenn das Vermögen aufgebraucht ist, gibt es Hilfe zur Pflege
Dafür gibt es nach dem Sozialgesetzbuch XII „Hilfe zur Pflege“. Doch bevor der „Sozialstaat“ für einen Bedürftigen Hilfe zur Pflege zahlt, werden erst einmal dessen Finanzen genauestens beleuchtet. Lebte er schon vorher am Existenzminimum, werden die Kosten komplett übernommen. Auch für Menschen, die nie in die Pflegeversicherung eingezahlt haben, übernimmt der Staat nach Informationen der Verbraucherzentrale die Kosten. Wenn es nach einem langen, arbeitsreichen Leben aber Renten und Pensionen oder Miet- und Pachteinnahmen oder sogar Einkünfte aus Kapitalvermögen oder ein Nießbrauchrecht beispielsweise als lebenslanges Wohnrecht gibt, dann dauern die staatlichen Zusagen und Berechnung schon etwas länger.
Im Falle von Theo M. ist der örtliche Träger der Sozialhilfe – der Bezirk Oberbayern – fündig geworden: Neben Renten gibt es in der arbeits- und sparsamen Familie auch Ersparnisse: 30.000 Euro hat das Ehepaar in 86 Jahren zusammengekratzt. Die Vermögensfreigrenzen für Eheleute liegen bei 20.000 Euro. In diesem sogenannten Schonvermögen ist auch Geld fürs sprichwörtliche „letzte Hemd“ enthalten – für eine angemessene Bestattungsvorsorge.
Ab wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?
Für die Rosenheimer Familie M. bedeutet das: 10.000 Euro ihrer Ersparnisse müssen für den Heimplatz von Theo genutzt werden. Das Geld reicht für fünf Monate. Dann müsste der Träger der Sozialhilfe einspringen. Doch so einfach geht es dann doch nicht, denn vorher werden auch die beiden Töchter durchleuchtet. Sollte ihr jeweiliges Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegen, müssten sie Elternunterhalt zahlen. „So viel verdient keine von uns beiden“, sagt Kathrin. Wäre das Thema nicht so bitterernst, müsste sie über die Annahme lachen, dass eine Lehrerin so viel Geld verdient.
Geschenkte Eigentumswohnung wird „zurückgefordert“
Trotzdem gibt es bei der Familie noch etwas zu holen: die Eigentumswohnung in Rosenheim. Vor acht Jahren haben die Eltern die Wohnung, in der sie bis heute leben, ihren Töchtern geschenkt. Ein lebenslanges Wohnrecht wurde ihnen über ein Nießbrauchsrecht zugesichert. Die Wohnung ist 65 Quadratmeter groß. Wenn der Vater ins Heim geht, bleibt die Mutter dort allein wohnen. Trotzdem hält der Sozialstaat schon jetzt die Hand auf.
In einem „wichtigen Hinweis“ teilt der Bezirk Oberbayern den Töchtern in einem Schreiben vom 28. November mit: „Nach den uns vorliegenden Unterlagen hat die Einsatzgemeinschaft M. ihnen am 28.07.2015 folgende Schenkung gemacht: Eigentumswohnung in Rosenheim“. Nun müsse die Behörde prüfen, „ob und in welcher Höhe die genannten Punkte Schenkungen darstellen und ergänzt: „Wir gehen zunächst davon aus, dass Schenkungen weit über unseren Sozialhilfeaufwendungen vorliegen.“
Wenn vom Leben nur ein emotionales Erbe bleibt
Im Klartext heißt das für Kathrin und ihre Schwester: Was sich ihre Eltern im Laufe ihres Lebens geschaffen haben, holt sich der Staat. Sie werden wohl nie etwas davon erben. Die Schenkung ist hinfällig, denn, so erklärt die Behörde: „Nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Schenker, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung keine zehn Jahre verstrichen sind, vom Beschenkten die Schenkung zurückfordern.“
Wie die Verbraucherzentrale informiert, können Schenkungen nicht nur Grundstücke, Häuser oder Wohnungen betreffen, sondern auch Geldgeschenke. Wenn die pflegebedürftige Oma für ihre Enkelin beispielsweise über mehrere Jahre einen monatlichen Betrag angespart hat, muss laut einem Urteil des OLG Celle aus dem Jahr 2020 solch ein in den letzten zehn Jahren angesparter Betrag zurückgezahlt werden.
Im Falle der Familie M. wurde die Wohnung vor acht Jahren verschenkt. Da Vater Theo nun bald Hilfe zur Pflege zur Begleichung seiner Rest-Heimkosten braucht, wird der Bezirk Oberbayern die Schenkung von Kathrin und ihrer Schwester zurückfordern. Was vom Erlös der Rosenheimer Wohnung letztlich übrig bleibt, hängt – so makaber es auch klingen mag – davon ab, wie lange der Vater lebt. „Bis dass der Tod uns scheidet“, sagt Kathrin traurig.
Darf die Mutter zu Hause wohnen bleiben?
Dann stellt sie klar: „Mir kommt es nicht aufs Geld an. Von mir aus können sie die Wohnung in Rosenheim haben.“ Das Problem sei viel weitreichender, denn: Was wird aus der Mutter, die weiter zu Hause wohnen bleibt? Ist sie dann mit 65 Quadratmetern „unangemessen“ versorgt, weil für eine Einzelperson nur 50 Quadratmeter als „angemessen“ vorgesehen sind? Oder muss sie von ihren 900 Euro Rente dann auch noch den Heimplatz ihres Mannes mit zahlen und darf zum Leben nur den Bürgergeldsatz behalten?
Nach Information der Verbraucherzentrale sind das eigene Haus oder die Wohnung geschützt, wenn es ein Angehöriger weiter bewohnt. Das ist bei Familie M. zwar der Fall, doch im „Hinweis“ des Bezirkes Oberbayern findet der Fakt keine Beachtung. Zudem sagt die Verbraucherzentrale: „Lebt nur ein Ehepartner im Heim und wohnt der andere Ehepartner in der früheren gemeinsamen Wohnung, muss dem Ehepartner der daheim geblieben ist, so viel Geld übrigbleiben, dass er seine Kosten weiterhin davon bestreiten kann.“ Da Klara M. eine kleine Eigentumswohnung hat, fallen als „Unterkunftskosten“ nur Nebenkosten an. Wie viel Geld ihr der Sozialstaat als „Verpflegung“ anerkennt, bleibt abzuwarten.
Familie läuft die Zeit davon
Familie M. aus Rosenheim aber läuft die Zeit davon: Schon vor Monaten hat ihre Tochter damit begonnen, mit Anträgen beim Bezirk Oberbayern alle Weichen für ihre Eltern zu stellen. Jetzt hat sie sich eine Woche Urlaub genommen, um ihren Vater an seinen ersten Tagen im Heim zu begleiten. Am Dienstag (5. Dezember) muss sie zurück nach Frankreich. Doch das Heim hat die Aufnahme ihres Vaters verweigert, weil es vom Bezirk Oberbayern keinen positiven Bescheid zur Übernahme der Hilfe zur Pflege erhalten hat. „Ich muss die nächsten Tage nutzen, um andere Heime anzurufen, ob sie noch freie Kapazitäten haben und meinen Vater eventuell aufnehmen würden“, sagt Kathrin. In ihrer Stimme schwingt Verzweiflung mit, denn es ist ein schier aussichtsloses Unterfangen.
Theo M. und seine Frau Klara haben ein Leben lang in die Pflegeversicherung eingezahlt. Dass sie im Alter um ihre gesamten Ersparnisse gebracht werden, um einen Pflegeplatz finanzieren zu können, und schließlich auf Sozialhilfe angewiesen sein werden, konnten sie nicht ahnen. „In unserem Sozialstaat sollten die Menschen darauf vertrauen können, dass eine solidarische Versicherung, die das Wort ‘Pflege’ im Namen trägt, das reine Pflegerisiko auch voll abdeckt. Sozialhilfe ist kein würdiger Ersatz für Ansprüche aus eigenen Beitragszahlungen“, kritisiert Dr. Manfred Stegger, Vorsitzender der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA).
