Amtsgericht Laufen
Rentner wegen Geldwäsche in 30 Fällen verurteilt: Freilassinger leitete Pakete nach Russland weiter
Weil er Pakete aus sogenannten Fakeshops nach Russland versendete und mutmaßliche „Love-Scamming“-Gelder weiterleitete, musste sich ein 75-jähriger Freilassinger vor dem Amtsgericht Laufen verantworten. Insgesamt ging es um 30 Fälle. Der Rentner fiel nicht zum ersten Mal mit solchen Taten auf, doch dieses Mal kam es zum Urteil.
Freilassing/Laufen - Die Staatsanwaltschaft beschrieb die Lage des 75-jährigen Rentners als „finanziell angespannt“. Vermutlich der Grund, weshalb sich der Freilassinger im Internet als Waren- und Finanzagent betätigte. Er hatte Pakete aus sogenannten Fakeshops nach Russland versendet und Gelder aus mutmaßlichem „Love-Scamming“ weitergeleitet. Insgesamt 30 Fälle hatte das Laufener Amtsgericht zu bewerten.
Im Januar 2023 war der Rentner auf ein Inserat aufmerksam geworden. Für eine schwedische Firma sollte man Pakete annehmen und nach Anweisung neu verpacken und weiterversenden. Aus den rund 70 Paketen verpackte er in Folge 14 Stück mit Zielorten in Russland. Dabei hätte der Angeklagte erkennen müssen, dass die Waren aus „rechtswidrigen Vortaten“ stammten, wie es die Staatsanwaltschaft formulierte. Zudem hatte die angeblich schwedische Firma keine schwedische E-Mail-Endung.
Urteil auf Bewährung getroffen
Daneben hatte der Angeklagte über sein Konto Gelder weitergeleitet, die ebenfalls mit diversen Betrugsmaschen erbeutet worden waren. Ein Problem: der Rentner war schon 2017 wegen gleichgelagerter Taten auffällig geworden, aber nicht verurteilt. Den Gesamtschaden bezifferte Richter Martin Forster auf 12 500 Euro, die als Wertersatz einzuziehen sind.
Das Urteil wegen leichtfertiger Geldwäsche in 18 Fällen und Geldwäsche in 12 Fällen lautete auf acht Monate, ausgesetzt auf zweieinhalb Jahre zur Bewährung. Der Strafrichter gestand dem 75-Jährigen zu, in seinem Alter „technisch nicht mehr alles so zu durchblicken“. Forsters Trost: „Für sie ist diese Bewährungsstrafe sicher günstiger als eine Geldstrafe.“ Denn wenn die nicht bezahlt würde, müsste er eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen. Weitere Auflagen gab es für den Freilassinger nicht. (hhö)