Cannabis in Bayern: Was ist wirklich erlaubt? Teil 2
Anbau und Ernte von Cannabis: Fachanwalt Grubwinkler zu rechtlichen Grauzonen und Risiken
Seit der Legalisierung von Cannabis ist vieles unklar: Wie viele Pflanzen darf man anbauen? Was passiert, wenn Kinder im Haushalt sind? Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht aus Freilassing, zu den Regelungen und rechtlichen Grauzonen.
Bayern / Freilassing – Mit der Legalisierung kamen viele neue Fragen auf – insbesondere, wenn es um den Anbau und Ernte von Cannabis in Bayern geht. Die Regelungen sind komplex, doch Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht aus Freilassing, kann einen Durchblick schaffen: Er weiß, was beim Erwerb und Verkauf von Cannabis-Samen und -Stecklingen erlaubt ist und welche Vorschriften für den Anbau in Bayern gelten.
Besitz und Anbau von Cannabispflanzen
„Grundsätzlich darf jede volljährige Person bis zu drei Pflanzen besitzen“, erklärt der Rechtsanwalt. Es spiele dabei keine Rolle, wie viele Personen in einem Haushalt leben – jede Person habe ihr eigenes Kontingent. „Die Pflanzen jeder Person sollten jedoch aus Sicherheitsgründen getrennt voneinander angebaut werden“, empfiehlt Grubwinkler – auch wenn man sich gegenseitig beim Gießen oder Ernten unterstützen darf. „Das Cannabis muss sicher vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere wenn sich Kinder in der Wohnung aufhalten“, klärt der Fachanwalt auf.
Dabei reiche beispielsweise auch ein einfaches Vorhängeschloss für das Anbauzelt. Der Anbau von Cannabis auf dem eigenen Grundstück sei weitgehend unreguliert, so Grubwinkler. Ob auf dem Balkon oder im Garten – solange die Pflanzen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind, gibt es keine Einschränkungen – auch wenn das Grundstück in der Nähe von Schulen, Spielplätzen oder anderen öffentlichen Gebäuden liegt. „Die Verbote in Sichtweite von Kinder- und Jugendeinrichtungen gelten nur für den Konsum, nicht jedoch für den Anbau.“, so der Fachanwalt.
Erwerb von Cannabissamen, -stecklingen und -pflanzen
Auch in Bezug auf die Anzahl der angebauten Cannabispflanzen gilt es einiges zu beachten. „Laut Definition gilt alles, was nicht Samen oder Steckling ist, als Pflanze“, so der Fachanwalt aus Freilassing. Grubwinkler empfiehlt: „Für Stecklinge, die zur Anzucht verwendet werden, sollte man sich an eine Höhe von bis zu zehn Zentimetern halten, denn alles, was darüber hinausgeht, könnte als Pflanze betrachtet werden.“ Anders als im Falle der ‚Pflanzen‘, existiere noch keine klare Definition von ‚Stecklingen“. „Alles, was eine Blüte hat, wird jedoch grundsätzlich als Pflanze betrachtet“, so Grubwinkler. Stecklinge seien prinzipiell Jungpflanzen, die zur Anzucht verwendet werden – und oftmals noch nicht fest in Erde verwachsen seien.
„Samen und Stecklinge dürfen sowohl stationär als auch online verkauft werden“, erklärt Rechtsanwalt Grubwinkler. Dasselbe gelte für die Einfuhr aus dem EU-Ausland. Nur der Verkauf und die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern, wie den USA oder der Schweiz, sind streng verboten und gelten als Ordnungswidrigkeit. „Wer innerhalb der EU Cannabis per Post bestellt, kann dies unbesorgt tun – solange die Bestellung den geltenden Bestimmungen entspricht“, erklärt der Fachanwalt aus Freilassing. Man sollte nur darauf achten, dass die Quelle seriös ist, und man sich als Käufer auf die Herkunft verlassen kann.
Die Ernte und Entsorgung von Cannabis
Um die legale Besitzmenge von 50 Gramm zu Hause nicht zu überschreiten, rät Fachanwalt Grubwinkler dazu, bei der Ernte gezielt vorzugehen. „Sicherheitshalber sollte man Blüten getrennt trocknen und die Pflanzenreste, Stängel, Blätter usw. bei der Ernte sofort vernichten.“ Sobald man die legale Menge überschreite, müsse der Überschuss sofort vernichtet werden – wobei eine Entsorgung über den Hausmüll völlig ausreichend sei. „Immerhin hat nicht jeder einen Garten, in dem man Überschuss vergraben oder verbrennen könnte“, so Grubwinkler. Dass die Mülltonne im Falle einer Hausdurchsuchung als „Aufbewahrungsort“ ausgelegt werden könnte, ist wohl rechtlich noch nicht abschließend geklärt.