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VG München gibt Eilantrag statt

Wegen Gelbringfalter und Haselmaus: Speicherteich am Götschen darf vorerst nicht erweitert werden

Speicherteich am Götschen darf vorerst nicht erweitert werden
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Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht in dem Beschluss aus, dass die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich erfolgreich sein wird. 

Jetzt herrscht Gewissheit: Dem Eilantrag des Bund Naturschutzes gegen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung des Speicherteichs der Beschneiungsanlage am Götschen hat das Verwaltungsgericht München stattgegeben. Die Vollziehung ist gestoppt, bis das VG München den Fall entschieden hat. Ärger gab es auch deswegen, weil Bäume trotz des laufenden Verfahrens bereits gefällt wurden.

Pressemeldung Baumann Rechtsanwälte im Wortlaut

Bischofswiesen/München – Mit Beschluss vom 10. April 2025 hat das Verwaltungsgericht München dem Eilantrag des Bund Naturschutz in Bayern e.V. gegen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung des Speicherteichs der Beschneiungsanlage am Götschen stattgegeben.

Damit darf die genehmigte Maßnahme bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht durchgeführt werden.

Nachdem das Landratsamt kurzfristig am 27. Februar die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Januar angeordnet hatte, hat die Gemeinde Bischofswiesen noch am selben Tag die Bäume auf der geplanten Erweiterungsfläche fällen lassen. Das Verwaltungsgericht München hat auf Antrag des Bund Naturschutz in Bayern e.V. zwar ebenfalls am 27. Februar eine Zwischenverfügung erlassen, mit welcher jegliche Maßnahmen vorläufig untersagt wurden. Diese Zwischenverfügung kam jedoch zu spät. Die Baumfällungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet.

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. hat gleichzeitig einen Eilantrag durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte (Würzburg, Leipzig) einreichen lassen, um zu erreichen, dass die Gemeinde Bischofswiesen von der erteilten Genehmigung bis zur endgültigen Entscheidung im anhängigen Klageverfahren keinen Gebrauch machen darf. Über diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht München nun mit dem Beschluss vom 10. April zugunsten des Bund Naturschutz in Bayern e.V. entschieden.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht in dem Beschluss aus, dass die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich erfolgreich sein wird.

Die Maßnahmen zur Erweiterung des Speicherteichs verletzen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände hinsichtlich der geschützten Arten Gelbringfalter und Haselmaus. Hierfür wurde der Gemeinde Bischofswiesen eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt, deren Voraussetzungen nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts München jedoch nicht vorliegen. Im Verfahren wurde nicht plausibel dargelegt, dass die Erweiterung des Speicherteichs aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist.

Alternative zur bloßen Sanierung des bestehenden Speicherteichs wurde nicht hinreichend geprüft. Die genehmigte Sanierung der Beschneiungsanlage sieht weder eine Erweiterung der zu beschneienden Skipisten, noch eine Erhöhung der Wasserentnahme aus dem Schwarzecker Bach zu Befüllung des Speicherteichs vor. Deswegen ist nicht ersichtlich, weswegen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses die Beschneiung nicht - wie schon seit 1998 - mit dem vorhandenen Speichervolumen betrieben werden kann.

Das Verwaltungsgericht München hat mit seinem Beschluss die Auffassung des Bund Naturschutz in Bayern e.V. bestätigt, dass die geplante Erweiterung des Speicherteichs mit dem Artenschutzrecht nicht vereinbar ist.

Umso bedauerlicher ist es, dass Gemeinde durch ihre vorschnelle Aktion am 27. Februar mit Fällung der Bäume Tatsachen geschaffen und somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bereits verletzt hat.

Pressemitteilung Baumann Rechtsanwälte

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