Quarantäne, Booster, Ausnahmen von 2G (Plus)
Bayern geht Sonderweg: Diese Corona-Regeln gelten ab 13. Januar
München/Landkreis – Wie geht der Freistaat Bayern im Kampf gegen Corona weiter vor? Am Dienstag (11. Januar) sind dazu weitere Maßnahmen beschlossen worden. In einem Fall geht der Freistaat einen Sonderweg – und weicht von der Linie des Bundes ab.
Im Rahmen der Sitzung des Ministerrates am Dienstagvormittag (11. Januar) hat die bayerische Staatsregierung einige weitere Corona-Beschlüsse gefasst. Einige Details, wie das Abrücken von der 2G-Plus-Regel in der Gastronomie, waren bereits im Vorfeld durchgesickert (News-Ticker Dienstag, 11. Januar). rosenheim24.de hatte im Vorfeld bereits darüber berichtet.
Am Mittag sind Staatskanzleichef Dr. Florian Herrmann (CSU), Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) und Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) vor die Öffentlichkeit getreten, um auf einer Pressekonferenz über die Ergebnisse zu informieren. Die neuen Regelungen treten größtenteils am Donnerstag (13. Januar) um 0 Uhr in Kraft.
rosenheim24.de liefert einen Überblick über die neuen Beschlüsse:
Infektionsschutzverordnung:
Die 15. Bayerische Infektionsschutzverordnung, die eigentlich am 12. Januar ausgelaufen wäre, wird um weitere vier Wochen bis mindestens zum 9. Februar verlängert. Große inhaltliche Änderungen gibt es nicht, lediglich einige kleinere Anpassungen seien vorgenommen worden, betonte Herrmann.
Kein 2G-plus für die Gastronomie:
Bayern wird - entgegen der Beschlüsse bei der Ministerpräsidentenkonferenz am vergangenen Freitag (7. Januar) - die 2G-plus-Regel in der Gastronomie nicht einführen. „Das war heute ein deutlicher Konsens. Wir haben die Gastronomiebranche ohnehin schon in vielen Bereichen stark eingeschränkt“, sagte Herrmann und nannte unter anderem die Schließung von Bars, Clubs und Diskotheken, die in Bayern ohnehin bereits seit längerem besteht.
2G-Ausnahmen für Schüler:
Die bestehende Ausnahmeregelung für minderjährige Schüler (die im Rahmen des Schulbesuches regelmäßig getestet werden) von der 2G-Regel in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.
Quarantäne:
Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation von Infizierten werden angepasst. Herrmann sprach von einer „pragmatischen Vereinfachung“. Für Infizierte sowie für Kontaktpersonen beträgt die Quarantänedauer nun einheitlich jeweils zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen (es besteht eine besondere Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen) ist für ein Freitesten zwingend ein negativer PCR-Test erforderlich. Alternativ werden fünf Tage lang hintereinander täglich negative Schnelltests verlangt. Für Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).
Erleichterung für Geboosterte:
Geboosterte Personen müssen nun für den Besuch von 2G-plus-Veranstaltungen/-einrichtungen keinen negativen Test mehr vorlegen - künftig gilt dies ab sofort nach der Impfung. Bislang galt diese Regelung erst ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung. Damit erfüllt Bayern einen Beschluss vom letzten Bund-Länder-Gipfel. Dasselbe gilt auch für Personen, die nach vollständiger Immunisierung (zwei Impfungen) eine Infektion überstanden haben (genesen; Impfdurchbruch). Die genauen Regelungen hierzu hat rosenheim24.de in einem Extra-Artikel zusammengefasst (Plus-Artikel).
Keine Quarantäne für bestimmte Kontaktpersonen:
Enge Kontaktpersonen von Infizierten, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung nachweisen können (Booster), müssen in Bayern bald nicht mehr in Quarantäne. Hierzu will der Freistaat allerdings erst noch einen Beschluss des Bundes abwarten, der voraussichtlich am Freitag (14. Januar) im Bundesrat vollzogen wird. Dann wird diese Regelung voraussichtlich zum 15. Januar in Kraft treten.
mw/mh