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Bußgeld und Punkte

Rote Ampel überfahren: Zeitpunkt entscheidend für Strafe 

Wer einen Rotlichtverstoß begeht, riskiert ein hohes Bußgeld und Punkte in Flensburg. Entscheidend ist dabei, wie lange die Ampel rot war.

Grün heißt gehen, rot stehen. Diesen einfachen Satz kennt wohl jedes Kind. Für Autofahrer gelten die gleichen Regeln: Leuchtet die Ampel grün, darf man fahren, bei der roten Leuchte heißt es warten. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, dem steht eine saftige Strafe ins Haus.

Allerdings handelt es sich nicht immer auch direkt um einen Rotlichtverstoß, sondern erst dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer trotz roter Ampel los- oder weiterfährt, zum Beispiel in die Kreuzung. Der Haltelinie kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Wird diese überfahren, aber das Fahrzeug kurz dahinter zum Stehen gebracht, ohne dass der geschützte Bereich überfahren wurde, handelt es sich lediglich um einen Haltelinienverstoß. In diesem Fall wird ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro fällig.

Wer bei Rot über die Ampel fährt und erwischt wird, dem drohen saftige Bußgelder und Punkte in Flensburg.

Rote Ampel überfahren: Zeitpunkt entscheidend für Strafe 

Auch beim Überfahren der roten Ampel gibt es noch einmal eine Unterscheidung zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Von einem einfachen Rotlichtverstoß ist immer dann die Rede, wenn die Ampel weniger als eine Sekunde Rot ist. Der Bußgeldkatalog sieht hier für ein Bußgeld von 90 Euro sowie einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg vor. „Werden zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, andere Autos oder Gegenstände beschädigt, werden zwei Punkte fällig, das Bußgeld erhöht sich auf bis zu 200 Euro und es gibt einen Monat Fahrverbot“, erklärt der ADAC.

Zeigt die Ampel länger als eine Sekunde Rot, dann handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß. In diesem Fall liegt das Bußgeld bei 200 Euro, zudem gibt es zwei Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot. Bei Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer oder Beschädigungen erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 320 Euro.

Rote Ampel überfahren: Fahranfänger müssen Aufbauseminar absolvieren

Einen Sonderfall bilden indes Fahranfänger. Hier wird führerscheinrechtlich zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. A-Verstöße sind beispielsweise Trunkenheit am Steuer oder Geschwindigkeitsüberschreitungen. Auch ein Rotlichtverstoß fällt in diese Kategorie, egal ob einfach oder qualifiziert. Die Folge: Zusätzlich zum Bußgeld und den Punkten müssen Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen. Wird dieses nicht absolviert, kann sogar der Führerschein eingezogen werden.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Für die Feststellung eines Rotlichtverstoßes ist zudem kein Blitzerfoto notwendig. Auch schon die gefühlsmäßige Schätzung eines Polizisten reicht für einen einfachen Rotlichtverstoß aus. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann nur bei einer gezielten Rotlichtüberwachung, beispielsweise mit geeichter Stoppuhr, nachgewiesen werden.

Rote Ampel überfahren: Bußgeld schon bei Gelb

Auch das bei vielen Autofahrern beliebte Überfahren der Ampel unter Gelb ist nicht erlaubt. Schon in diesem Fall heißt es: bremsen und das Auto zum Stehen bringen. Wird die Ampel dennoch überquert, gibt es ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Richtig teuer wird es, wenn der Blitzer auch die Geschwindigkeit misst, dann kann auch ein Bußgeld für zu schnelles Fahren hinzukommen.

Ein Sonderfall bildet der Grünpfeil, der an mancher Ampel das Rechtsabbiegen erlaubt, auch wenn diese eigentlich rot ist. „Wichtig: dabei muss besonders auf den Querverkehr, Fußgänger und Radfahrer geachtet werden“, betont der ADAC. Zudem muss an der Haltelinie gestoppt werden, anderenfalls werden ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Doch es gibt noch eine weitere Ausnahme: Nämlich dann, wenn Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn auftauchen. Kann der Weg weder nach rechts noch links freigemacht werden, ist das vorsichtige Einfahren in die Kreuzung erlaubt.

Rote Ampel überfahren: Sonderfall „Bei Rot hier halten“

Vorsicht gilt zudem bei dem Zusatzzeichen „Bei Rot hier halten“. Dieses kommt dann zum Einsatz, wenn unmittelbar vor einer Ampel von rechts eine Straße einmündet. In diesem Fall gibt es meist zwei Haltelinien, die erste vor der Ampel und die zweite vor der Einmündung.

Steht das Schild an der zweiten Haltelinie und diese wird bei Rot überfahren, handelt es sich ebenfalls um einen Rotlichtverstoß. „Bei einem Vorbeifahren an der Einmündung droht daher kein Bußgeld. Bei einem Unfall muss jedoch mit einer Mithaftung gerechnet werden“, schreibt der ADAC.

Rubriklistenbild: © Brennweiteffm/Imago

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