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Worauf es ankommt

„Anlieger frei“: Wer bei dem Zusatzschild weiterfahren darf

Das Schild „Anlieger frei“ ist häufig unter einem Durchfahrtsverbot zu finden. Doch wer gilt eigentlich als „Anlieger“?

In Deutschland gibt es mehrere hundert verschiedene Verkehrsschilder, doch nicht alle sind gleich häufig anzutreffen. Wohl jeder Autofahrer kennt die Bedeutung der alltäglichen Schilder, die beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen anzeigen, Halteverbote markieren oder Überholverbote signalisieren. Es gibt jedoch auch Zeichen, deren Bedeutung nicht jedem klar ist, wie das orangefarbene Oval auf zwei Wellen oder die sogenannten „Haifischzähne“. Zusatzschilder wie beispielsweise „Anlieger frei“ können ebenfalls für Verwirrung sorgen. Was bedeutet das eigentlich genau?

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Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Anlieger“ gibt es nicht

Vermutlich ist es Ihnen schon einmal passiert: Sie sind fast am Ziel und plötzlich taucht ein Schild mit einem Durchfahrtsverbot auf – darunter ist jedoch ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Anlieger frei“ angebracht. Dürfen Sie nun weiterfahren oder nicht? Das Problem dabei ist, dass es laut ADAC keine gesetzliche Definition für den Begriff „Anlieger“ gibt. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Bedeutung ermittelt, die sich am allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte orientiert: Ein „Anlieger“ ist demnach jemand, der ein an der Straße liegendes Grundstück bewohnt oder für eine Erledigung besuchen muss. Ausreichend ist irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück.

Ein „Anlieger frei“-Zusatzschild unter einem Durchfahrtsverbot für Pkw und Motorräder – wer darf nun einfahren? (Symbolbild)

Welche „Anliegen“ zur Durchfahrt bei einem „Anlieger frei“-Zusatzschild berechtigen

Dem Automobilclub zufolge gelten unter anderem folgende Anlässe als „Anliegen“:

  • Der Besuch eines Anwohners. Dabei ist es egal, ob derjenige wirklich zu Hause ist – die Absicht des Besuchs ist ausreichend.
  • Auch unerwünschte Besucher, wie beispielsweise ein Gerichtsvollzieher, dürfen einfahren.
  • Einfahren darf ebenso, wer jemanden abholt, der in einem sich in der Anliegerzone befindlichen Geschäft eingekauft hat.
  • Berechtigt für die Einfahrt sind auch Handwerker, die von einem Anlieger für die Arbeit auf seinem Grundstück beauftragt wurden.
  • Ebenso sind Personen, deren „Anliegerschaft“ auf einer rechtlichen Beziehung zum Grundstück basiert, einfahrtsberechtigt. Etwa Eigentümer oder Pächter eines Schrebergartens.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

„Anlieger frei“-Schild: Wer unberechtigt einfährt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen

Wer unberechtigt in eine Anliegerstraße einfährt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 50 Euro rechnen. Für Fahrradfahrer beträgt das Verwarnungsgeld 25 Euro. Wenn man sein Fahrzeug parkt, ohne ein Anlieger zu sein, kann das Verwarnungsgeld 55 Euro oder mehr betragen.

Eine Besonderheit stellt das Zusatzschild „Anlieger frei“ unter dem Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ dar – hier dürfen Fahrradfahrer natürlich immer durchfahren. Für Kraftfahrzeuge gelten die zuvor genannten Bedingungen.

Rubriklistenbild: © Imagebroker/Imago

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