Bußgelder
Vorsicht bei Laubbläsern: Lärmbelästigung kann bis zu 50.000 Euro kosten
Wenn sich vor der Haustür die Laubberge türmen, kommt oft der Laubbläser zum Einsatz. Allerdings ist gesetzlich vorgeschrieben, wann er genutzt werden darf.
Die bunten Herbstblätter, mit denen die Bäume aktuell wieder geschmückt sind, laden zum entspannten Spazieren in der Natur ein – vor der eigenen Haustür sorgen sie jedoch eher für Arbeit. Der Rasen leidet nämlich unter der dicken Blätterschicht, da ihm Licht und Luft fehlen. Fäulnis und kahle Stellen können die Folge sein. Und auch außerhalb des Grundstücks könnten Eigentümer dazu verpflichtet sein, für Ordnung zu sorgen, sofern ihnen diese Verantwortung durch Kommunen und Städte übertragen wurde. Die Gehwege müssen nämlich für Passanten sicher sein und durch das nasse Laub besteht Rutschgefahr.
Vergessen, den Gehweg von Laub zu befreien? Welche Bußgelder drohen
Wer seine Räumpflicht missachtet, muss mit Bußgeldern rechnen, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen können. Die Spanne reicht von 500 Euro bis hin zu 50.000 Euro – letztere Summe wird laut dem Online-Portal Bußgeld.org in Hamburg fällig. In den meisten Bundesländern kostet Sie die Nachlässigkeit beim Entfernen des Laubes jedoch 500 Euro, darunter in Rheinland-Pfalz, Sachsen, Baden-Württemberg oder im Saarland.
Vorsicht bei der Anwendung von Laubbläsern
Mithilfe eines Laubbläsers lässt sich das Blattwerk auf dem Grundstück und den Gehwegen schnell und präzise entfernen. Aber Vorsicht: Manche Geräte können bis zu 110 Dezibel laut sein, vergleichbar mit einem Presslufthammer oder einer Kreissäge, wie das Bayerische Landwirtschaftliche Wochenblatt berichtet. Aufgrund dessen schreibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor, zu welchen Uhrzeiten Laubbläser genutzt werden dürfen – und zu welchen nicht. Erlaubt ist eine Nutzung demnach zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr.
Wer außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten seinen Laubbläser nutzt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen, wie Bußgeld.org informiert. Auch hier können je nach Kommune aber unterschiedliche Sanktionen vorgeschrieben sein. Eine Ausnahme besteht für Laubbläser, die mit einer CE-Kennzeichnung ausgestattet sind. Diese Geräte sind aufgrund eines elektrischen Antriebs leiser und können daher werktags von 7 bis 20 Uhr genutzt werden.
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Übrigens äußerte sich die Bundesregierung vor ein paar Jahren im Rahmen einer kleinen Anfrage der Grünen generell kritisch gegenüber Laubbläsern, wie die Augsburger Allgemeine berichtete. In der Streuschicht am Boden würden zahlreiche Kleintiere wie Würmer und Insekten leben, die durch das Entfernen des Laubes ihre Nahrungsgrundlage verlieren, so das Umweltministerium. Ein Laubbläser könnte obendrein „tödliche Auswirkungen“ auf die im Laub lebenden Insekten haben. Daher empfahl die Bundesregierung „diese Geräte im privaten Bereich gar nicht und im öffentlichen Bereich nur zu verwenden, wenn der Einsatz unverzichtbar ist“.
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