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Mietrecht

Kündigungsverzicht: Die Falle im Mietvertrag

Berlin - Mietverträge sind in der Regel zeitlich unbefristet. In diesem Fall können Mieter jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Doch das ist nicht bei allen Mietverträgen der Fall.

Bei einem normalen Mietvertrag, der zeitlich unbefristet abgeschlossen wird, können Mieter jederzeit mit der üblichen Dreimonatsfrist kündigen. Eine Begründung für die Kündigung benötigen sie nicht. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Befristete Mietverträge mit einer festen Laufzeit sind nach dem Gesetz ausgeschlossen. Lediglich qualifizierte Zeitmietverträge, in denen der Vermieter von Anfang an angeben muss, warum das Mietverhältnis befristet wird und wie er die Wohnung nach der Befristung nutzen will, sind noch möglich.

Achtung Sonderfall

Doch es gibt einen Sonderfall: Nach Angaben des Mieterbundes können Mieter und Vermieter auf ihr Kündigungsrecht bis zu vier Jahre lang verzichten. Wer als Mieter einen derartigen Mietvertrag unterzeichnet hat, ist an die Wohnung gebunden und kann nicht kündigen.

Kündigungsverzicht bis zu vier Jahre

Länger als vier Jahre darf ein Kündigungsausschluss nicht gelten und ist nur wirksam, wenn er für beide Vertragsparteien gilt. Ist die Zeitspanne länger, ist der Kündigungsausschluss von Anfang an unwirksam. Die Frist wird ab Vertragsschluss, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigungsfrist darf nicht noch zu den vier Jahren hinzukommen.

Tipp: Mietverträge genau lesen

Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, Mietverträge vor Unterschrift sorgfältig zu prüfen. Notfalls sollte versucht werden, eine Vereinbarung aufzunehmen, wonach der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden darf, wenn er einen Nachmieter stellt.

dpa

Rubriklistenbild: © iStock

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