Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Durch Nutzung unserer Dienste stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen
Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.
Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für
. Danach können Sie gratis weiterlesen.
Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.
Lärm kann Anwohner stören
Trampolin im Garten: Nur zu bestimmten Uhrzeiten darf gehüpft werden
Im Sommer unbeschwert auf dem Trampolin toben – das ist der Traum vieler Kinder. Um Anwohner nicht zu stören, müssen jedoch die Ruhezeiten eingehalten werden.
Wenn im Frühjahr und Sommer die Temperaturen wieder steigen, sieht man sie in vielen Gärten stehen: Trampoline. Für Kinder ist ein Trampolin eine tolle Möglichkeit, sich mit Spaß und Freude zu bewegen und hat viele gesundheitliche Vorteile. Doch nicht zu jeder Uhrzeit darf in Deutschland gehüpft werden.
Für das Hüpfen auf dem Trampolin müssen die geltenden Ruhezeiten beachtet werden, die etwa auch fürs Rasenmähen oder sonstigen Lärm gelten:
Während der Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr sowie
während der Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr morgens.
Zu diesen Zeiten auf dem Trampolin nicht getobt werden – zumindest nicht laut. Der Lärm könnte Anwohner stören und ist deshalb zu vermeiden. Die Ruhezeiten können jedoch je nach Gemeinde und Bundesland unterschiedlich ausfallen. Informieren Sie sich also am besten bei Ihrer Gemeinde über die örtlichen Ruhezeiten.
Dürfen Mieter und Hausbesitzer einfach ein Trampolin aufstellen?
Einfach ein Trampolin im Garten aufstellen – das ist nicht immer möglich. Besitzern oder Mietern eines Einfamilienhauses steht es in der Regel frei, ein Trampolin für ihre Kinder oder Enkel aufzustellen, wie die dpa informiert – „es sei denn der Garten ist klein und grenzt wie bei einem Reihenhaus direkt an ein Nachbargrundstück“.
Liegt bei einem Mehrfamilienhaus das Nutzungsrecht des Gartens nur bei einem Mieter, spricht ebenfalls nichts dagegen, ein Trampolin aufzubauen. Dürfen dagegen alle Mietparteien eines Hauses den Garten benutzen, müssen diese zuvor um Erlaubnis gefragt werden. Mieter dürfen übrigens auch nicht ohne weiteres grillen, sondern müssen erst einen Blick in den Mietvertrag werfen.