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Ärger droht
Grillen, Rasenmähen, Äpfel pflücken: Bei drei Dingen kann ein Bußgeld drohen
Im Garten ist nicht alles erlaubt, was gefällt – sei es beim Grillen oder der Gartenarbeit. Welche Dinge verboten sind und wann ein saftiges Bußgeld droht.
Wenn wir im Sommer wieder mehr Zeit im Garten verbringen, stellen sich schnell auch rechtliche Fragen: Was ist etwa beim Grillen erlaubt? Und darf der Nachbar seine Äste einfach über den Zaun wachsen lassen?
1. Grillen mit starker Rauchentwicklung
Wer in einem gemieteten Haus oder einer Mietwohnung mit Garten lebt, sollte zuerst einen Blick in den Mietvertrag werfen. Dort kann das Grillen im Garten durchaus verboten sein. Wer dennoch den Grill anwirft, riskiert eine Abmahnung bis hin zur Kündigung. Aber auch Eigentümer eines Gartens dürfen sich beim Grillen nicht alles erlauben. Denn auch, wenn Grillen grundsätzlich erlaubt ist, so gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dringt Qualm und Rauch etwa in die Wohn- oder Schlafräume des Nachbarn ein, so kann ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz vorliegen. In diesem Fall droht ein Bußgeld, wenn sich der Nachbar gestört fühlt. Auch bei Partylärm während der Ruhezeiten sind laut Bußgeldkatalog.de Strafen bis zu 5.000 Euro möglich.
Sie brauchen noch ein paar Ideen für den perfekten Grillabend? Die besten Grillbücher für den Sommer stellen wir hier vor.
2. Äpfel vom Nachbarn pflücken
Ebenfalls ein ewiges Streitthema zwischen Anwohnern: überhängende Äste vom Nachbargarten. Hängen etwa die Äste des Apfelbaums vom Nachbarn über den Gartenzaun, so ist es verboten, die Früchte einfach zu pflücken. Vom Fallobst, das auf dem eigenen Grundstück landet, dürfen Sie sich aber gerne bedienen. Wem die Äste des Nachbarn auf dem eigenen Grundstück stören, darf den überhängenden Teil aber auch nicht einfach absägen: Dem Nachbarn muss zuerst eine Frist eingeräumt werden, innerhalb der er die Äste selbst entfernen soll (BGH, Aktenzeichen V ZR 102/18).
Sonntags oder am Feiertag schnell den Rasen mähen? Das ist tatsächlich verboten. Rasenmäher und andere Gartengeräte mit Motor dürfen in reinen Wohngebieten nur werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr angeworfen werden. So sieht es die bundesweite Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor. Noch strenger sind die Zeiten für Laubbläser geregelt, dessen Geräusch wahrlich nervenaufreibend sein kann. Diese dürfen an Werktagen von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Diese Zeiten können jedoch noch weiter eingeschränkt werden, etwa durch die Ruhezeiten der jeweiligen Gemeinde.