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Rentenversicherung

Steuerfreie Zusatz-Rente ist möglich – unter einer Bedingung

Finanzen - Einkommen - Altersvorsorge - rente zusatrente rentenversicherung altverträge
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Unter bestimmten Umständen ist die Zusatzrente steuerfrei - dies gilt nur für vor 2005 abgeschlossene Altverträge (Symbolbild).

Die Rentenzahlungen aus Lebensversicherungen sind unter Umständen steuerfrei. Doch Versicherungsnehmer müssen dafür selbst aktiv werden.

Berlin – Auch Rentner zahlen Steuern. Das gilt für gesetzliche Altersbezüge ebenso wie für private Zusatzrenten. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 eröffnet allerdings ein Schlupfloch: Wer vor 2005 eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen hat, kann diese private Zusatz-Rente unter Umständen steuerfrei erhalten. Dafür müssen die Bezieher allerdings selbst aktiv werden – und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Rente: Diese privaten Zusatzrenten sind laut BFH-Urteil steuerfrei

Das BFH-Urteil VIII R 4/18 aus dem Jahr 2021 bezieht sich auf Renten, die aus privaten Kapitallebensversicherungen stammen – allerdings nur auf Altverträge aus den Jahren vor 2005. Versicherungsnehmer haben im Rahmen des Kapitalwahlrechts die Möglichkeit, sich für eine Rentenzahlung zu entscheiden. Prinzipiell handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Doch das Gericht wollte mit seinem Urteil Versicherungsnehmer gleichstellen – egal, ob sie das Geld in einer Einmalzahlung oder in Form einer Rente erhalten. Entsprechend ermöglicht das BFH-Urteil den steuerfreien Bezug der Zusatzrente unter bestimmten Umständen.

Nämlich dann, wenn die Altverträge die gleichen Bedingungen erfüllen, die auch bei Einmalzahlungen für die Steuerfreiheit gelten: Versicherungsnehmer müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt haben und die Vertragslaufzeit muss vor der Auszahlung mindestens zwölf Jahre betragen, wie die Steuerexpertin Lucia Helena Bambyne der Unternehmensberatung EY in der Wirtschaftswoche erklärt. Es gibt allerdings eine Einschränkung: Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn die ausgezahlten Renten das Kapitalguthaben samt Überschussanteilen nicht übersteigen.

Steuerfreie Zusatzrente bekommen: So gehen Rentenbezieher vor

Fallen Versicherungsnehmer in die vom BFH-Urteil skizzierte Kategorie, sollten sie gegen künftige oder noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch erheben, rät Bambyne in der Wirtschaftwoche. Als Begründung sollten Rentenbezieher hierbei das Urteil des Bundesfinanzhofs VIII R 4/18 anführen, so die Steuerexpertin. Nur wer selbst aktiv wird, kann also seine private Zusatzrente von Steuern befreien. Bei allen anderen Verträgen greift der persönliche Steuersatz, den der Gesetzgeber auf den Ertragsanteil anwendet.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs lässt allerdings auch Fragen offen. Denn sobald die ausgezahlten Renten das Guthaben samt Überschussanteilen übersteigen, ist bislang nicht klar, welcher Steuersatz fällig ist. Die Richter des Bundesfinanzhofs mussten sich in ihrem Urteil aus dem Jahr 2021 hierzu nicht äußern. Sozialverbände fordern indes angesichts der jüngsten Preissteigerungen eine Inflationsprämie für Rentner.

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