Hinterbliebenenrente
Wer Anspruch auf die Witwenrente hat – und wer nicht
Die Hinterbliebenenrente ist eine finanzielle Unterstützung für Witwen und Witwer. Doch nicht jeder hat Anspruch darauf.
München – Der Verlust des Ehepartners ist nicht nur ein schwerer emotionaler Schlag, sondern kann auch finanzielle Probleme mit sich bringen. Hier soll die Hinterbliebenenrente, die oft umgangssprachlich auch als Witwenrente bezeichnet wird, Abhilfe schaffen. Allerdings besteht nicht in jedem Fall ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Ein Überblick.
Wer kann eine Hinterbliebenenrente beantragen?
Wer bis zum Tod mit seinem Partner oder Partnerin verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Allerdings müssen noch weitere Bedingungen erfüllt sein:
- Der verstorbene Partner bzw. Partnerin muss bereits eine Rente bezogen oder Anspruch darauf gehabt haben. Das bedeutet, dass die Person mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss.
- Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) weist zudem darauf hin, dass eine Hinterbliebenenrente nur gezahlt wird, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.
Sollte die Ehe kürzer gewesen sein, muss der Rentenversicherungsträger laut Gesetz zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Das bedeutet, dass ein Paar, bei dem beispielsweise ein Partner tödlich erkrankt ist, die Ehe mit dem Ziel eingegangen ist, dem überlebenden Partner die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen. Diese Annahme kann der Hinterbliebene jedoch widerlegen – zum Beispiel, wenn der Partner durch einen unerwarteten Unfall gestorben ist.
Große und kleine Hinterbliebenenrente: Wie hoch ist die Witwenrente?
Die Höhe der Hinterbliebenenrente kann stark variieren und hängt von den Rentenansprüchen des verstorbenen Partners ab. In den ersten drei Monaten nach dem Tod gilt das Sterbevierteljahr. In diesem Zeitraum wird die volle Rente des Verstorbenen an den Partner weitergezahlt. Das eigene Einkommen wird nicht berücksichtigt. Falls der verstorbene Partner zum Zeitpunkt des Todes noch keine Rente bezogen hat, kann die Witwe oder der Witwer Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erheben, die sie hätte erhalten können.
Danach richtet sich die Auszahlung danach, ob es sich um eine große oder kleine Hinterbliebenenrente handelt. Am häufigsten wird laut Stiftung Warentest die große Hinterbliebenenrente nach altem Recht ausgezahlt. Sie beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei jüngeren Ehen (ab 2002) sind es 55 Prozent plus Kinderzuschläge. Die große Hinterbliebenenrente wird zeitlich unbegrenzt ausgezahlt, solange der Hinterbliebene unverheiratet bleibt.
Die kleine Hinterbliebenenrente erhalten diejenigen, die die Voraussetzungen für die große Hinterbliebenenrente nicht erfüllen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Witwen oder Witwer jünger als 46 Jahre sind (gilt 2023), nicht erwerbsgemindert und kein Kind erziehen. Dann gibt es nur 25 Prozent, die auch nur 24 Monate gewährt werden. Mit steigendem Alter können Betroffene unter Umständen aber noch Anspruch auf die große Hinterbliebenenrente erhalten.
Wichtig: Die Hinterbliebenenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
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