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Renten steigen um 4,57 Prozent

Trotz Erhöhung der Rente: So können Rentner ihre Steuerlast mindern

Eine Frau sichtet Unterlagen
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Mit der Rentenerhöhung ab Juli rutschen viele Ruheständler erstmals in die Steuerpflicht. (Symbolbild)

Mit der Rentenerhöhung ab Juli rutschen viele Ruheständler nun erstmals in die Steuerpflicht. Rentner können unter gewissen Umständen aber der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entgehen.

Berlin – Ab dem 1. Juli gibt es für rund 21 Millionen Ruheständler mehr Rente – und zwar genau 4,57 Prozent. Eine Rente von 1000 Euro steigt damit um 45,70 Euro. Mit der höheren Rente gibt es aber auch einen Wermutstropfen: Einige der Rentnerinnen und Rentner sind damit erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und müssen im Zuge dessen womöglich auch Teile ihrer Rente versteuern. 

Rentenerhöhung ab Juli: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Laut einer Berechnung des Verbraucherportals Finanztip betrifft das Rentnerinnen und Rentner bei Renteneintritt 2024 mit einer Bruttojahresrente von mehr als 16.434 Euro. Abzüglich üblicher Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung, den geltenden Pauschbeträgen und ihres Rentenfreibetrags läge ihre Rente dann nämlich oberhalb des Grundfreibetrags von derzeit 11.604 Euro. 

Wer früher in Rente gegangen ist, darf aufgrund des dann noch geltenden höheren Rentenfreibetrags mehr bekommen, ohne in die Steuerpflicht zu rutschen. Ruheständler mit einem Renteneintritt im Jahr 2010 dürfen Finanztip zufolge zum Beispiel noch rund 19.573 Euro Rente bekommen, ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Bei weiteren Einkünften oder hohen abzugsfähigen Ausgaben können die Zahlen abweichen.

Hintergrund davon ist, dass die Besteuerung der Renten mit einer Reform 2004 umgestellt wurde. Schrittweise wird ein immer größerer Teil der Rente steuerpflichtig, während die Beiträge in der Berufsphase steuerfrei gestellt werden. Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. 

Rentner: Steuermindernde Sachverhalte geltend machen, um keine Steuererklärung abgeben zu müssen

Unter gewissen Umständen können Ruheständler der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aber entgehen, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt. Nämlich dann, wenn sie weitere steuermindernde Sachverhalte geltend machen können. Das geht zum Beispiel, wenn sie eine Beeinträchtigung haben und deswegen einen Grad der Behinderung (GdB) bewilligt bekommen. 

Schon mit einem GdB von 20 profitieren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von einem zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 384 Euro pro Jahr. Bei einem GdB von 50 sind es 1.140 Euro, für als „hilflos“ geltende Menschen (Merkzeichen „H“) wächst der zusätzliche Freibetrag sogar auf 7.400 Euro an. In Verbindung mit dem Merkzeichen „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder „TBI“ für Taubblindheit, wird die Steuerlast ab einem GdB von 80 um weitere 4.500 Euro geschmälert. Hilflose Personen bekommen diese Erleichterung ebenfalls. Laut BVL könnte sich der maximale Freibetrag durch den GdB so auf 11.900 Euro pro Jahr belaufen.

Tipp: Was beim Antrag beachtet werden sollte

Dazu gibt es einen Tipp von BVL-Geschäftsführer Erich Nöll: „Wenn ein Pflegegrad beantragt wird, sollte zeitgleich immer ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung und der entsprechenden Merkzeichen gestellt werden.“ Denn nur so können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der entsprechende Antrag kann beim örtlichen Versorgungsamt gestellt werden. (lma mit dpa)

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