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Witwen- und Waisenrente

Rente im Todesfall: Was steht den Hinterbliebenen zu?

Der Tod eines geliebten Menschen ist schlimm. Noch schlimmer ist es, wenn dadurch finanzielle Probleme entstehen. Hinterbliebenen steht eine „Rente wegen Todes“ zu.

Hamm – Wer einen Ehegatten oder ein Elternteil verliert, hat nicht nur mit der Trauer zu kämpfen – sondern oft auch mit einer finanziellen Ungewissheit. In Deutschland steht Menschen daher eine „Rente wegen Todes“ zu. Wer sie in welcher Höhe erhält, ist klar geregelt. Hinterbliebenen steht meist ein bestimmter Betrag zu, wie wa.de erklärt.

Witwen und Witwer können eine „Rente wegen Todes“ erhalten

Die wohl bekannteste Rente wegen Todes ist die Witwenrente bzw. Witwerrente. „Ihr verstorbener Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner muss die allgemeine Wartezeit (das heißt Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren mit eigenen Beitragszeiten erfüllt haben“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung, die unlängst Fakten schaffen musste. Eine weitere wichtige Bedingung muss zudem erfüllt werden.

Keine Rente ohne Antrag

Wer in Rente gehen möchte bzw. Rente beziehen möchte und die nötigen Voraussetzungen erfüllt, muss einen entsprechenden Rentenantrag bei der Rentenversicherung stellen. Die nötigen Antragsformulare lassen sich sogar bequem online downloaden. Doch Achtung: Der Rentenantrag sollte ungefähr drei Monate, also ein Vierteljahr, vor dem geplanten Renteneintritt beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingehen.

So reicht es nicht aus, erst kurz vor dem Tod zu heiraten. Vielmehr müssten Berechtigte „zum Zeitpunkt seines Todes mit dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben“.

Voraussetzungen für Witwenrente bzw. Witwerrente

Darüber hinaus dürfen Witwen und Witwer nicht wieder geheiratet oder als hinterbliebener Lebenspartner keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben – sonst steht ihnen die Rente wegen Todes nicht zu. „Bei der Dauer des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe ergeben sich Unterschiede bei der großen und kleinen Witwenrente“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Die große Witwenrente würde man demnach erhalten, wenn man ...

  • ... das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
  • ein Kind erzieht oder
  • erwerbsgemindert ist.

„Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Die kleine Witwen- oder Witwerrente zahlen wir höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder der Ehepartnerin/Lebenspartnerin. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung und ergänzt: „Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner/Lebenspartner oder eine Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das ‚alte Recht‘ und Sie bekommen die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.“

Große Witwenrente oder Witwerrente wird unbegrenzt gezahlt

„Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente haben Sie längstens 24 Kalendermonate, die große Witwenrente oder Witwerrente wird unbegrenzt gezahlt“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Die Rente werde dabei „aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen“ berechnet und „ist unterschiedlich hoch“. Die entsprechende Höhe können Hinterbliebene leicht selbst ausrechnen.

Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene eine Rente wegen Todes in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. In bestimmten Fällen sind sogar 60 Prozent möglich – das sollte man im Vorfeld mit der Deutschen Rentenversicherung klären.

Rente wegen Todes: Wer Anspruch auf die Erziehungsrente hat

Eine weitere Rente wegen Todes ist die Erziehungsrente. Auf diese haben laut Deutscher Rentenversicherung Menschen Anspruch, wenn ...

  • die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde,
  • der geschiedene Ehegatte verstorben ist,
  • der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat,
  • er/sie ein Kind erzieht und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten aus eigenen rentenrechtlichen Zeiten (zum Beispiel aus Beitragszeiten) erfüllt wird.

Unter diesen Voraussetzungen haben sogar eingetragene Lebenspartner Anspruch auf Erziehungsrente, wobei an die Stelle von Scheidung oder Heirat die Auflösung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft tritt. Wer Erziehungsrente bezieht, dem sollte zudem eines klar sein.

Witwen- oder Witwerrente wie auch Erziehungsrente wird auf Einkommen angerechnet

„Sowohl auf Ihre Witwen- oder Witwerrente als auch Erziehungsrente wird Ihr eigenes Einkommen angerechnet“, stellt die Deutsche Rentenversicherung klar. Sie würde im Antragsverfahren entsprechende Einkünfte der Hinterbliebenen ermitteln – wie zum Beispiel Verdienste aus Beschäftigungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Krankengeld und Ähnliches. „Jedem, der eine Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente bezieht, steht hierbei ein Freibetrag zu, bis zu dessen Höhe eigene Einkünfte nicht angerechnet werden. Von den über dem Freibetrag liegenden Einkünften werden 40 Prozent bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt“, heißt es.

Kinder trifft es besonders hart, wenn ein Elternteil oder sogar beide stirbt bzw. sterben. Um Halb- oder Vollwaisen zumindest finanziell etwas aufzufangen, gibt es in Deutschland daher die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente). Diese erhalten Kinder eines verstorbenen Versicherten laut Deutscher Rentenversicherung, „wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren grundsätzlich mit Beitragszeiten erfüllt“ habe.

Waisenrente in Ausnahmen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es gibt aber auch Ausnahmen. So können Waisen und Halbwaisen die entsprechende Rente auch laut Deutscher Rentenversicherung „bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten“, wenn sie ...

  • ... sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren beziehungsweise einen Bundesfreiwilligendienst ableisten oder
  • sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Kein Anspruch auf Waisenrente während des freiwilligen Wehrdienstes

Die Deutsche Rentenversicherung stellt aber auch fest: „Während des freiwilligen Wehrdienstes haben Sie keinen Anspruch auf Waisenrente.“ Und: „Bei einer Ausbildung kann sich der Anspruch auf Waisenrente noch über das 27. Lebensjahr hinaus verlängern, wenn Sie vor dem 1. Juli 2011 zur Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes verpflichtet waren. Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder einem Wehrdienst und Ausbildungsbeginn, kann eine Waisenrente gezahlt werden.“ Es wird geraten, sich dazu nähere Infos beim jeweiligen Rentenversicherungsträger zu holen.

Eine weitere und auch die letzte Möglichkeit, eine Rente wegen Todes zu beziehen, ist die Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente. „Heiraten Sie als Witwe oder Witwer erneut oder begründen Sie eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft, fällt Ihr Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente weg“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung dazu und ergänzt: „Sie haben dann jedoch Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Durchschnittsbetrages der Rente der letzten zwölf Monate. Das gilt aber nur für die erstmalige Wiederheirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.“

Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Pässe und Ausweise: Generell gilt, dass Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass (s. Foto) ein Leben lang aufbewahrt werden müssen. Als Ausweisinhaber darf man Kopien anfertigen – das ist z.B. auf Reisen praktisch, sollte man dort das Original verloren haben. Bei Verlust von Ausweis oder Pass muss man zeitnah Polizei oder Bürgeramt benachrichtigen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro stellt das Bürgeramt ein vorläufiges Dokument aus, bis man das neu beantragte Original wieder in Händen hält. © Michael Bihlmayer/Imago
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Urkunden: Ebenfalls ein Leben lang begleiten sollten einen Menschen die Geburtsurkunde (nötig u.a. zur Kindergeldbeantragung, Eheschließung und den Rentenantrag), die Heirats- und Scheidungsurkunde und später auch die Sterbeurkunde, auch wenn diese eher für die Angehörigen wichtig sein wird. Sie sollten immer im Original aufbewahrt werden, in manchen Fällen reicht auch eine beglaubigte Kopie. Bei Verlust können Geburtsurkunde und Co. im Standesamt des Geburtsortes angefragt werden (Symbolbild)  © Edwin Remsberg/Imago
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Erbschein: Der Erbschein gehrt, wie auch die Geburts- oder Heiratsurkunde, du den Dokumenten, die man ein Leben lang aufbewahren sollte. Im Idealfall lässt man sich gleich mehrere Exemplare aushändigen, da das Original an mehreren Stellen vorgelegt werden muss (z.B. Banken, Versicherungen oder Grundbuchamt). Bei Verlust kann ein neuer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Erbes. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis: Wie andere Ausweisdokumente auch muss das Sozialversicherungsdokument ein Leben lang aufbewahrt werden. Die Nummer ist etwa für Arbeitgeber wichtig (Anmeldung Sozialversicherung), hier kann auch das Original gefordert werden. Die Nummer selbst steht auch auf der entsprechenden Meldebescheinigung. Bei Verlust können gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherung einen neuen Ausweis erstellen. (Symbolbild) © BBO/McPHOTO/Imago
Symbolbild, Zeugnis eines Gymnasiums
Zeugnisse: Das Zeugnis der ersten Klassen ist hierbei nicht ganz so wichtig. Abschlusszeugnisse jeglicher Art sollten jedoch immer lebenslang aufbewahrt werden. Ausbildungs-Dokumente ab dem 16. Lebensjahr sind für die spätere Rente wichtig, und die jeweiligen Abschlusszeugnisse für zukünftige Ausbildungs- oder Jobstellen. Wenn möglich, sollten sie im Original vorhanden sein, bei Bewerbungen kann auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Bei Verlust können sie in der jeweiligen Ausbildungsstätte neu angefordert werden. Kostenlos ist das in der Regel aber nicht. (Symbolbild) © Thomas Trutschel/photothek/Imago
Symbolbild für einen Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge: Den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse sollte man bis zur Rente behalten. Auch, wenn man in eine Tochterfirma wechseln oder ins alte Unternehmen zurückmöchte, sollte der betreffende Arbeitsvertrag aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, können alte Verträge entsorgt werden – die Abschlusszeugnisse bewahrt man allerdings auf. Bei beiden Dokumenten reichen Kopien aus, auch digitale. Sie bei Verlust neu anzufragen, kann sich als schwierig gestalten. Ansprechpartner sind hier aber die jeweiligen Personalabteilungen. (Symbolbild)  © bspieldenner/Imago
Lohnsteuerbescheinigung mit Euroscheinen
Lohnsteuerbescheinigungen: Hier reicht eine Kopie und die Aufbewahrung von einem Jahr, nach Erhalt des Steuerbescheids (dieser muss übrigens mindestens elf Jahre aufbewahrt werden). Arbeitnehmer prüfen mithilfe der Bescheinigung, ob vom Arbeitgeber korrekte Daten ans Finanzamt übermittelt wurden. Vom Arbeitgeber gibts bei Verlust auch eine Ersatzbescheinigung. (Symbolbild) © B. Leitner/McPHOTO//Imago
Symbolbild Lebensversicherung, Unterlagen
Versicherungspolicen: Bei Versicherungspolicen gilt es, sie bis zum Vertragsende plus drei zusätzliche Jahre aufzubewahren. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist. Ausnahme hier: die Lebensversicherung. Die ist auch über den Tod hinaus aufzubewahren. Im Idealfall liegen Original oder ein entsprechendes Ersatzdokument vor, bei Verlust werden vom Versicherer Zweitdokumente ausgestellt. Für alltägliche Anliegen reicht in der Regel aber immer die jeweilige Versicherungsnummer aus. (Symbolbild) © imagebroker/Imago
Symbolbild für Buchhaltung, Lohnabrechnung
Gehaltsabrechnungen: In der Regel sammelt man diese für das laufende Jahr und gleicht sie mit der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres ab. Stimmt alles, können die Monatsabrechnungen weg. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sie z.B. digitalisieren und so platzsparend aufbewahren. Ersatz gibt es bei der jeweiligen Personalabteilung. Lohnabrechnungen werden dann wichtig, wenn man Arbeitsverhältnisse oder Betriebsrentenzahlungen nachweisen muss. (Symbolbild) © DocRB_PhotoDesign/Imago
Eine Hand blättert durch einen Kontoauszug-Ordner
Kontoauszüge: Privatleute bräuchten Kontoauszüge gar nicht aufzubewahren, es gibt diesbezüglich kein Gesetz. Empfohlen ist aber, u.a. von der Stiftung Warentest, eine Frist von drei Jahren. So können Nachweise für die Zahlung von Rechnungen, Miete oder Versicherungen nachgewiesen werden. Kunden mit Online-Banking sollten sich die entsprechenden PDFs regelmäßig speichern, bei manchen Banken ist das nur eine gewisse Zeit lang nötig. Bei Bedarf können ältere Auszüge bei den jeweiligen Banken angefragt werden (meist etwa zehn Jahre lang). (Symbolbild) © HelmaSpona/Imago

Viele Menschen möchten derweil eher in Rente gehen. Rentner müssen 2024 allerdings aufpassen: Die Abschläge erhöhen sich. Noch schlimmer trifft es den Jahrgang 1962. Gut beraten ist daher derjenige, der alle Rentenänderungen 2024 kennt – so werden unter anderem höhere Steuern bei der Rente fällig.

Rubriklistenbild: © Michael Gstettenbauer/CHROMORANGE/Imago

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