Witwen- und Waisenrente
Rente im Todesfall: Was steht den Hinterbliebenen zu?
Der Tod eines geliebten Menschen ist schlimm. Noch schlimmer ist es, wenn dadurch finanzielle Probleme entstehen. Hinterbliebenen steht eine „Rente wegen Todes“ zu.
Hamm – Wer einen Ehegatten oder ein Elternteil verliert, hat nicht nur mit der Trauer zu kämpfen – sondern oft auch mit einer finanziellen Ungewissheit. In Deutschland steht Menschen daher eine „Rente wegen Todes“ zu. Wer sie in welcher Höhe erhält, ist klar geregelt. Hinterbliebenen steht meist ein bestimmter Betrag zu, wie wa.de erklärt.
Witwen und Witwer können eine „Rente wegen Todes“ erhalten
Die wohl bekannteste Rente wegen Todes ist die Witwenrente bzw. Witwerrente. „Ihr verstorbener Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner muss die allgemeine Wartezeit (das heißt Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren mit eigenen Beitragszeiten erfüllt haben“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung, die unlängst Fakten schaffen musste. Eine weitere wichtige Bedingung muss zudem erfüllt werden.
Keine Rente ohne Antrag
Wer in Rente gehen möchte bzw. Rente beziehen möchte und die nötigen Voraussetzungen erfüllt, muss einen entsprechenden Rentenantrag bei der Rentenversicherung stellen. Die nötigen Antragsformulare lassen sich sogar bequem online downloaden. Doch Achtung: Der Rentenantrag sollte ungefähr drei Monate, also ein Vierteljahr, vor dem geplanten Renteneintritt beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingehen.
So reicht es nicht aus, erst kurz vor dem Tod zu heiraten. Vielmehr müssten Berechtigte „zum Zeitpunkt seines Todes mit dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben“.
Voraussetzungen für Witwenrente bzw. Witwerrente
Darüber hinaus dürfen Witwen und Witwer nicht wieder geheiratet oder als hinterbliebener Lebenspartner keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben – sonst steht ihnen die Rente wegen Todes nicht zu. „Bei der Dauer des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe ergeben sich Unterschiede bei der großen und kleinen Witwenrente“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Die große Witwenrente würde man demnach erhalten, wenn man ...
- ... das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
- ein Kind erzieht oder
- erwerbsgemindert ist.
„Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Die kleine Witwen- oder Witwerrente zahlen wir höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder der Ehepartnerin/Lebenspartnerin. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung und ergänzt: „Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner/Lebenspartner oder eine Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das ‚alte Recht‘ und Sie bekommen die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.“
Große Witwenrente oder Witwerrente wird unbegrenzt gezahlt
„Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente haben Sie längstens 24 Kalendermonate, die große Witwenrente oder Witwerrente wird unbegrenzt gezahlt“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Die Rente werde dabei „aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen“ berechnet und „ist unterschiedlich hoch“. Die entsprechende Höhe können Hinterbliebene leicht selbst ausrechnen.
Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene eine Rente wegen Todes in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. In bestimmten Fällen sind sogar 60 Prozent möglich – das sollte man im Vorfeld mit der Deutschen Rentenversicherung klären.
Rente wegen Todes: Wer Anspruch auf die Erziehungsrente hat
Eine weitere Rente wegen Todes ist die Erziehungsrente. Auf diese haben laut Deutscher Rentenversicherung Menschen Anspruch, wenn ...
- die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde,
- der geschiedene Ehegatte verstorben ist,
- der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet hat,
- er/sie ein Kind erzieht und
- die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten aus eigenen rentenrechtlichen Zeiten (zum Beispiel aus Beitragszeiten) erfüllt wird.
Unter diesen Voraussetzungen haben sogar eingetragene Lebenspartner Anspruch auf Erziehungsrente, wobei an die Stelle von Scheidung oder Heirat die Auflösung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft tritt. Wer Erziehungsrente bezieht, dem sollte zudem eines klar sein.
Witwen- oder Witwerrente wie auch Erziehungsrente wird auf Einkommen angerechnet
„Sowohl auf Ihre Witwen- oder Witwerrente als auch Erziehungsrente wird Ihr eigenes Einkommen angerechnet“, stellt die Deutsche Rentenversicherung klar. Sie würde im Antragsverfahren entsprechende Einkünfte der Hinterbliebenen ermitteln – wie zum Beispiel Verdienste aus Beschäftigungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Krankengeld und Ähnliches. „Jedem, der eine Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente bezieht, steht hierbei ein Freibetrag zu, bis zu dessen Höhe eigene Einkünfte nicht angerechnet werden. Von den über dem Freibetrag liegenden Einkünften werden 40 Prozent bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt“, heißt es.
Kinder trifft es besonders hart, wenn ein Elternteil oder sogar beide stirbt bzw. sterben. Um Halb- oder Vollwaisen zumindest finanziell etwas aufzufangen, gibt es in Deutschland daher die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente). Diese erhalten Kinder eines verstorbenen Versicherten laut Deutscher Rentenversicherung, „wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren grundsätzlich mit Beitragszeiten erfüllt“ habe.
Waisenrente in Ausnahmen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es gibt aber auch Ausnahmen. So können Waisen und Halbwaisen die entsprechende Rente auch laut Deutscher Rentenversicherung „bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten“, wenn sie ...
- ... sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren beziehungsweise einen Bundesfreiwilligendienst ableisten oder
- sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können.
Kein Anspruch auf Waisenrente während des freiwilligen Wehrdienstes
Die Deutsche Rentenversicherung stellt aber auch fest: „Während des freiwilligen Wehrdienstes haben Sie keinen Anspruch auf Waisenrente.“ Und: „Bei einer Ausbildung kann sich der Anspruch auf Waisenrente noch über das 27. Lebensjahr hinaus verlängern, wenn Sie vor dem 1. Juli 2011 zur Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes verpflichtet waren. Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder einem Wehrdienst und Ausbildungsbeginn, kann eine Waisenrente gezahlt werden.“ Es wird geraten, sich dazu nähere Infos beim jeweiligen Rentenversicherungsträger zu holen.
Eine weitere und auch die letzte Möglichkeit, eine Rente wegen Todes zu beziehen, ist die Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente. „Heiraten Sie als Witwe oder Witwer erneut oder begründen Sie eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft, fällt Ihr Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente weg“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung dazu und ergänzt: „Sie haben dann jedoch Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Durchschnittsbetrages der Rente der letzten zwölf Monate. Das gilt aber nur für die erstmalige Wiederheirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.“
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Viele Menschen möchten derweil eher in Rente gehen. Rentner müssen 2024 allerdings aufpassen: Die Abschläge erhöhen sich. Noch schlimmer trifft es den Jahrgang 1962. Gut beraten ist daher derjenige, der alle Rentenänderungen 2024 kennt – so werden unter anderem höhere Steuern bei der Rente fällig.
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