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Schonvermögen

Neubau im Bürgergeld? Gericht sieht kein geschütztes Schonvermögen

Bedürftige, die Bürgergeld beziehen, dürfen in ihrem eigenen Haus wohnen. Ein Neubai ist im Leistungsbezug nicht möglich, urteilt ein Gericht.

Celle – Wer ein eigenes Haus besitzt, jedoch vom Bürgergeld abhängig ist, darf es normalerweise weiter besitzen. Bedingung ist, dass es selbst bewohnt wird. Das Jobcenter unterstützt jedoch trotzdem bei den Kosten der Unterkunft und Heizung – wie bei einer herkömmlichen Mietwohnung auch. Zudem kann es weitere Kosten tragen, etwa Grundsteuer und Reparaturkosten, die nicht aufschiebbar sind. Auch eine neue Heizung kann darunter fallen.

Wie bei Wohnungen zur Miete gilt, dass das Haus der Bürgergeld-Beziehenden angemessen sein muss. Dabei ist die Wohnfläche entscheidend. Bis vier Personen sind 140 Quadratmeter angemessen, für jede weitere kommen 20 Quadratmeter hinzu.

Haus besitzen im Bürgergeld-Bezug: Größerer Neubau ist nicht möglich

Das selbstgenutzte Gebäude darf jedoch nicht genutzt werden, um sein privates Vermögen zu verbessern. Dann besteht kein Anspruch auf Bürgergeld mehr. Das hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Anlass war der Fall einer Familie im Emsland.

Sein altes Haus zu verkaufen, um ein neues, größeres Haus zu bauen, ist im Bürgergeld-Bezug nicht möglich. (Montage)

Die Familie hatte ursprünglich in einem eigenen Haus am Stadtrand bewohnt. Während des Bürgergeld-Bezugs hat die Familie ein neues, großes Haus gebaut und ihr altes Hausgrundstück für 514.000 Euro verkauft. Der Grund laut Mitteilung des Gerichts: Das alte Haus sei zu weit von der Innenstadt entfernt gewesen. Das Jobcenter entschied, dass die Familie deshalb nicht mehr hilfebedürftig sei und strich das Bürgergeld.

Durch größeres Haus besteht keine Hilfebedürftigkeit – und damit kein Bürgergeld-Anspruch

Gegen die Entscheidung ging die Familie vor. Sie argumentierte, das Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Zudem berief sie sich laut Mitteilung des Gerichts auf die gesetzliche Karenzzeit von zwölf Monaten, ehe die Angemessenheit der Wohnung berücksichtigt wird.

Das Landessozialgericht bestätigte jedoch die Streichung des Bürgergelds. Die Familie sei nicht bedürftig. Mit 254 Quadratmeter Wohnfläche bei sieben Personen stelle das Haus kein geschütztes Vermögen dar. Zudem sei eine Verwertung des Hauses zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung. Dazu sei eine Beleihung möglich.

Langjährige Bürgergeld-Beziehende können sich nicht auf Karenzzeit berufen

Auch die Berufung auf die Karenzzeit wies das Gericht zurück. Die Regelung diene dem Zweck, dass Leistungsempfänger nicht sofort ihr angespartes Vermögen wie ihre Altersvorsorge aufbrauchen müssen, wenn sie vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Plötzliche Härten sollen dadurch abgefedert werden. Im Fall der Familie handelte es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Rubriklistenbild: © Revierfoto/MiS/Imago

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