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Neue Grundlage für Bürgergeld-Anpassung?
Experten bemängeln Bürgergeld-Anpassung: Reformansätze werden diskutiert
Für Bürgergeld-Empfänger bahnt sich 2026 eine Nullrunde an. Zuvor gab es zwei Jahre lang Erhöhungen. Experten verlangen ein neues Anpassungsverfahren.
Frankfurt am Main – Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger müssen sich wohl auch 2026 auf eine erneute Nullrunde einstellen. Zumindest, wenn es nach Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) geht. Eine entsprechende Verordnung des Bundesarbeitsministeriums liegt vor, über sie soll das Bundeskabinett am 10. September bestimmten – ein Beschluss im Bundestag ist dazu nicht mehr nötig. In den Fokus von Debatten geriet zuletzt auch immer wieder der Anpassungsmechanismus der Bürgergeld-Regelsätze, an dem auch die Union ansetzen will. Eine Änderung wird auch von einigen Ökonominnen und Ökonomen gefordert.
Dieser Mechanismus ist aktuell Grundlage für Bürgergeld-Anpassungen
Aktuell werden die Bürgergeld-Regelbedarfe auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt, die im Fünfjahresrhythmus erhoben wird. Weil die Verbraucherpreise sich in diesem Zeitraum verändern, greift die sogenannte Basisfortschreibung, mit der Preiserhöhungen ausgeglichen werden sollen. Als Reaktion auf den drastischen Anstieg des regelbedarfsrelevanten Preisindex (RPI) infolge des Ukraine-Kriegs wurde im Zuge der Bürgergeld-Reform 2023 die sogenannte ergänzende Fortschreibung mit in den Anpassungsmechanismus des Bürgergeld-Regelbedarfs aufgenommen.
Als Bemessungsgrundlage dient im Zuge des sogenannten Mischindex einerseits die Inflationsrate, die zu 70 Prozent in die Berechnung einfließt, und daneben die durchschnittliche Lohnentwicklung. Weil die regelbedarfsrelevanten Preise von Januar 2024 bis April 2025 jedoch nur moderat und nicht stark anstiegen und es sowohl 2023 und auch 2024 Bürgergeld-Erhöhungen gab, dürfte nun also eine Nullrunde folgen.
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Beobachter halten Bürgergeld-Anpassungsgrundlage für zu statisch
Einige werfen dem aktuellen Bürgergeld-Anpassungsmechanismus vor, zu statisch zu sein. Mit ihm lasse sich nicht rasch genug auf Veränderungen regelbedarfsrelevanter Preise reagieren, so die Einwände. So schreibt etwa Ökonomin Stefanie Seele vom Deutschen Institut für Wirtschaft (DIW) Köln, die aktuelle Methode koppele die Regelsatzanpassung gleich zweifach an die Preisentwicklung des Vorjahres, was kurzfristige Preisschübe nur verzögert abbildet und auch keine Inflationserwartungen berücksichtigt.
DIW-Ökonomin Seele fordert deshalb, die Fortschreibemethode bei der Bürgergeld-Anpassung zu überarbeiten. Und das alleine schon deshalb, „um die Reaktionszeit auf die Preisentwicklung zu verkürzen“, wie sie in der DIW-Pressemitteilung schreibt.
Um nicht erst retrospektiv, sondern viel eher vorausschauend beim Bürgergeld-Anpassungsmechanismus handeln zu können, schlägt die DIW-Ökonomin vor, etwa den Durchschnitt von Prognosen des Verbraucherpreisindex für das nachfolgende Jahr zu verwenden. Und das nur für den Fall, wenn die Inflationsrate mit mehr als drei Prozent deutlich über der Zielmarke der Europäischen Zentralbank (EZB) liegt. Künftige Debatten über zu hohe oder niedrige Regelbedarfe könnten, so Seel, „deutlich versachlicht werden“, wenn eine ergänzende Fortschreibung nur bei einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex von mehr als drei Prozent greife.
So könnte eine neue Grundlage für Bürgergeld-Anpassungen aussehen
Und auch Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg fordert, den Bürgergeld-Anpassungsmechanismus zu verändern: Die Regelsätze an die Inflations- und Lohnentwicklung mittels zweier Anpassungen anzugleichen anzupassen, ist zwar auch ein mittelfristig neutraler Mechanismus, doch verursacht er in der Perspektive des Ökonomen zu viel Irritation. Einerseits in Form der starken Bürgergeld-Erhöhung von rund 12 Prozent 2023 und 2024, und jetzt womöglich durch eine Nullrunde nach der nächsten.
„Deshalb ist mein Vorschlag: Nur eine Anpassung, die aber so zeitnah wie möglich erfolgt“, schreibt Weber in einem Post auf dem Online-Jobportal Indeed. „Die Inflations- und Lohnentwicklung wird im spätesten Monat gemessen, der noch eine administrative Umsetzung zum 1. Januar problemlos zulässt“, lautet der Vorschlag des IAB-Vertreters. Jener Zeitpunkt dürfte ihm zufolge im Herbst liegen. „Für außergewöhnliche Inflationsspitzen könnte man eine unterjährige Sonderanpassung ermöglichen“, schlägt Weber weiter vor. (fh)