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Holzkamine betroffen

Holzheizungen: 2024 müssen Millionen Kaminöfen ausgeschaltet werden

Für viele Menschen ist der Kaminofen wesentlich für die Gemütlichkeit im Winter. Doch Ende 2024 tritt eine Verordnung in Kraft, die für viele Holzheizungen das Aus bedeuten könnte.

Berlin – Wer sich gerne im Winter vor den kuschelig-warmen Kamin setzt, der sollte demnächst den Schornsteinfeger zu sich nach Hause bestellen. Denn Ende des Jahres tritt die zweite Stufe einer Verordnung in Kraft, die für einige Holzheizungen und Kachelöfen das Aus bedeuten könnte. Doch es gibt einen Ausweg: Durch eine Umrüstung können viele Kamine nochmal gerettet und auch nach 2025 weiterhin benutzt werden.

Tabelle zeigt: Diese Grenzwerte müssen Holzheizungen 2025 einhalten

Konkret geht es um die Feinstaubbelastung, die durch die Verwendung von Holzöfen entsteht. Die zulässigen Grenzwerte sind im sogenannten Bundesimmissionsschutzgesetz, kurz BImSchV, genau geregelt. Demnach mussten bisher alle sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kamine, Pelletöfen, Kachelöfen, Koksöfen), die vor dem 1. Januar 2015 eingebaut wurden, schrittweise die Grenzwerte der Stufe 1 erfüllen. Für Anlagen, die seit 2015 neu eingebaut wurden, galten von Beginn an höhere Grenzwerte, die der Stufe 2.

Ältere Anlagen müssen laut BImSchV bald auch den Grenzwerten der Stufe 2 entsprechen, und zwar ab 1. Januar 2025. Wer also ein älteres Gerät noch weiterbetreiben will, muss im laufenden Jahr prüfen, ob eine Umrüstung notwendig ist. Das gilt insbesondere für Anlagen, die vor 2010 installiert wurden. Hier nochmal im Überblick die Grenzwerte mitsamt Fristen:

Tabelle Grenzwerte Stufe 1: Für alle Anlagen eingebaut vor 2015

Art der HeizungCO in g/m³Staub in g/m³Mindestwirkungsgrad in %
Raumheizer mit Flachfeuerung2,00,07573
Raumheizer mit Füllfeuerung2,50,07570
Speichereinzel­feuerstätten2,00,07575
geschlossene Kamineinsätze2,00,07575
Kachelofen mit Flachfeuerung2,00,07580
Kachelofen mit Füllfeuerung2,50,07580
Herde3,0 0,07570
Heizungsherde3,50,07575
Pelltöfen mit Wassertasche0,400,0390
Pelletöfen ohne Wassertasche0,400,0585

Tabelle Grenzwerte Stufe 2: Ab 2025 für alle Anlagen, die älter als 2010 sind und für Anlagen, die seit 2015 installiert wurden (Mindestwirkungsgrad bleibt unverändert):

Art der HeizungCO in g/m³Staub in g/m³
Raumheizer mit Flachfeuerung1,250,04
Raumheizer mit Füllfeuerung1,250,04
Speichereinzel­feuerstätten1,250,04
geschlossene Kamineinsätze1,250,04
Kachelofen mit Flachfeuerung1,250,04
Kachelofen mit Füllfeuerung1,250,04
Herde1,500,04
Heizungsherde1,500,04
Pelltöfen mit Wassertasche0,250,02
Pelletöfen ohne Wassertasche0,250,03

Umrüstung des Kamins kann Holzofen retten

Wer also einen solchen Kamin hat, der sollte in diesem Jahr die Grenzwerte von einem Schornsteinfeger überprüfen lassen. Wenn der nämlich später feststellt, dass diese überschritten werden, dann muss er den Kamin oder Ofen abschalten. Öfen, die die Grenzwerte noch überschreiten, können aber nachgerüstet werden. Um den Feinstaub zum Beispiel zu reduzieren, gibt es sogenannte Partikelabscheider, die den Staub wie ein Staubsauger aus dem Rauch aufsaugen. Über die Möglichkeiten – und die Kosten – kann ein Schornsteinfeger aufklären.

Neben Brennholz und Anzündhölzchen braucht es auch einen geeigneten Anzünder, um den Kaminofen anzuheizen.

Eine weitere Option wäre natürlich auch, den bestehenden Ofen durch einen ganz neuen zu ersetzen. Das kann auch den Vorteil haben, dass neuartige Holzöfen sehr viel effizienter arbeiten als alte Geräte. Allerdings geht das natürlich ins Geld: Bis zu 10.000 Euro kann ein solcher Kamin kosten.

Anmerkung der Redaktion: Dieser Text ist bereits in der Vergangenheit erschienen. Er hat viele Leserinnen und Leser besonders interessiert. Deshalb bieten wir ihn erneut an.

In jedem Fall sollten sich Eigentümer mit älteren Geräten nicht mehr allzu viel Zeit lassen.

Transparenzhinweis: In einer früheren Version des Artikels war nicht klar vermerkt, dass Anlagen, die zwischen 2010 und 2015 eingebaut wurden, weiterhin auch der Stufe 1 entsprechen können. Die Umrüstungspflicht gilt für ältere Anlagen.

Rubriklistenbild: © Bernd Feil/M.i.S./Imago

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