Witwenrente bei Wiederheirat
Diese Regelungen gibt es bei der Witwenrente und neuer Ehe
Wer als Witwe oder Witwer erneut heiraten möchte, sollte wissen, was das für die Witwenrente bedeutet – der Staat macht klare Vorgaben.
Die Witwen- oder Witwerrente bietet finanzielle Absicherung für Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners. Doch was geschieht mit dieser Rente, wenn die hinterbliebene Person erneut heiratet? Manche verwitwete Frau oder manch verwitweter Mann findet nochmal die große Liebe und heiratet wieder. Doch in diesem Fall müssen Bezieher der Witwenrente dann Regeln beachten, die ihre Bezüge betreffen. Was gilt?
Diese Veränderungen und Gesetze gibt es zu Witwenrente bei Wiederheirat
Die maßgebliche gesetzliche Regel ist in Deutschland im sechsten Buch (VI) des Sozialgesetzbuches (SGB) hinterlegt. Unter § 107 zur Rentenabfindung heißt es dort: „Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden.“ Heißt: Die Witwenrente wird gestrichen, es gibt aber zumindest eine Abfindung von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 24 Monats-Auszahlungen (-Leistungen). Die Behörde spricht in einem Ratgeber von einem „Startkapital“.
Witwenrente und Witwerrente: Lohnt sich eine neue Heirat finanziell?
Es empfiehlt sich in heutigen Zeiten also gegebenenfalls zu rechnen, ob sich eine neuerliche Heirat pragmatisch gesehen auch finanziell lohnt. Oder ob die Partner lieber in einer Lebenspartnerschaft zusammenleben und nicht auf die Hinterbliebenen-Rente für die Witwe oder den Witwer verzichten, weil diese die finanzielle Absicherung im Ruhestand deutlich erhöht. Aber: Wenn man trotzdem heiratet, wie viel Geld gibt es vom Staat dann letztlich als Abfindung?
„Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente“, heißt es dazu im Sozialgesetzbuch. In Absatz 3 wird weiter erklärt, dass „für eine Rentenabfindung“ auch „die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe“ als erste Wiederheirat gelten. Heißt: Wenn eine Frau oder ein Mann nach dem Tod des verstorbenen Ehepartners eine längere Beziehung hatte, dann erst später denselben oder einen anderen Mann oder dieselbe oder eine andere Frau heiratet, dann erlöschen diese Ansprüche dennoch nicht.
Renten für Hinterbliebene (Witwenrente): Das Wichtigste in Kürze
- Stirbt Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin, können Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben.
- Der Anspruch beginnt nach mindestens einem Jahr Ehe. Die Ausnahme: Stirbt der Ehepartner oder die Ehepartnerin beispielsweise bei einem Unfall, besteht bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
- Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.
- Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten, fällt Ihre Witwen- oder Witwerrente weg. Sie haben dann Anspruch auf eine Rentenabfindung als „Startkapital“.
Hinterbliebenen-Rente: Bei Wieder-Heirat bekommen Witwen und Witwer eine Abfindung
Wichtig ist: Heiratet jemand nochmal, die oder der eine Hinterbliebenen-Rente bezieht, muss sie oder er dies umgehend der Deutschen Rentenversicherung melden. Laut Rentenbescheid muss Frau oder Mann der Rentenversicherung jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere eine Eheschließung, anzeigen. Das gilt demnach auch für Eheschließungen im Ausland. Unnötige Diskussionen zu einem späteren Zeitpunkt lassen sich so vermeiden.