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Polizei mit guter Nachricht

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Teure Überraschung nach Ehe-Aus

Finanzamt-Schock für Schlager-Star: Plötzlich soll er 35.000 Euro zahlen

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Matthias Reim (Archivbild).

Eine Trennung, eine neue Liebe – und Jahre später eine saftige Rechnung: Matthias Reim musste nach einem früheren Ehe-Aus 35.000 Euro Steuern nachzahlen. Ausschlaggebend war offenbar die Frage, ab wann der Schlagerstar steuerlich als dauerhaft getrennt galt.

Schlager-Star Matthias Reim hat in seinem Leben schon einige finanzielle Turbulenzen erlebt. Nun wird ein weiterer kostspieliger Fall bekannt: Nach dem Ende einer früheren Ehe forderte das Finanzamt von dem Sänger eine Steuernachzahlung von 35.000 Euro. Wie Bild berichtet, bewertete die Behörde den Zeitpunkt seiner damaligen Trennung anders als Reim selbst.

Im Mittelpunkt stand demnach die Steuerklasse. Das Finanzamt kam laut Bericht zu dem Ergebnis, dass Reim nach seiner Trennung zeitweise in einer für ihn nicht mehr zutreffenden Steuerklasse geführt worden war. Die Folge war die hohe Nachforderung.

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Foto spielte bei Trennung von Matthias Reim eine Rolle

Der Fall hatte offenbar eine ungewöhnliche Vorgeschichte. Laut Bild spielten dabei unter anderem ein Foto von einem heimlichen gemeinsamen Essen, die Trennung und eine neue Beziehung eine Rolle. Jahre später beschäftigte der damalige Beziehungsstatus schließlich auch das Finanzamt.

Für Reim kam die Forderung offenbar überraschend. Die Behörde sah seine damalige Ehe steuerlich anders als der Schlager-Sänger und verlangte schließlich rund 35.000 Euro nach.

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Trennung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden

Grundsätzlich ist bei Ehepaaren der genaue Zeitpunkt einer dauerhaften Trennung auch steuerlich relevant. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass eine dauerhafte Trennung unverzüglich dem Finanzamt gemeldet werden muss. Bis zum Ende des Trennungsjahres bleibt die bisherige Steuerklasse grundsätzlich bestehen; ab dem folgenden Kalenderjahr gelten andere Voraussetzungen.

Entscheidend ist dabei nicht allein eine räumliche Trennung. Maßgeblich ist, ob die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht. Genau diese Abgrenzung kann im Einzelfall entscheidend werden. (Dieser Artikel erschien zuerst auf www.innsalzach24.de/mh)

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