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Parteien sind sich einig geworden

Union und SPD bestätigen Änderung der Mütterrente – mit Auswirkung auf Millionen Frauen in Deutschland

Der Koalitionsvertrag ist geschlossen: Darin ist geplant, die Mütterrente anzupassen. Diese Reform könnte für zahlreiche Mütter finanzielle Vorteile bringen.

München/Berlin – Der Beginn der neuen Regierungsperiode in Deutschland steht bevor, nachdem CDU, SPD und CSU einen Koalitionsvertrag unterzeichnet haben. Verbraucher können in vielen Bereichen mit Veränderungen rechnen. Ein Punkt, auf den sich die Parteien geeinigt haben, ist die Anpassung der sogenannten Mütterrente.

„Gleiche Wertschätzung für alle Mütter“: Das planen Union und SPD bei der Mütterrente

Bereits einige Tage vor der offiziellen Ankündigung wurden Details zu den Plänen bekannt. Im Koalitionsvertrag wird die Anpassung der Mütterrente beschrieben, um „um gleiche Wertschätzung und Anerkennung für alle Mütter zu gewährleisten“. Am Mittwoch, dem 9. April, bestätigte Markus Söder, der Vorsitzende der CSU, diese Pläne auf einer Pressekonferenz in Berlin.

Union und SPD planen eine Anpassung der Mütterrente – von der Millionen Frauen in Deutschland profitieren.

Die Parteien CDU, SPD und CSU planen, „die Mütterrente mit drei Rentenpunkten für alle zu vollenden – unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder.“ Die Finanzierung soll durch Steuermittel erfolgen, da „sie eine gesamtgesellschaftliche Leistung abbildet“. Söder betonte, dass „Millionen Frauen davon betroffen“ seien und fügte hinzu: „Viele dieser Frauen knapsen um jeden Euro“.

So funktioniert die Mütterrente II – sie soll durch dritte Version ersetzt werden

Was bedeuten diese Pläne konkret für Mütter in Deutschland? Ein genauerer Blick auf die aktuelle Regelung der Mütterrente ist aufschlussreich. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass die Mütterrente eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder darstellt. Sie wurde am 1. Juli 2014 eingeführt und seit dem 1. Januar 2019 gilt die Mütterrente II, die nun durch eine dritte Version ersetzt werden soll.

Derzeit erhalten Mütter für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu zweieinhalb Rentenpunkte, was zwei Jahren und sechs Monaten Kindererziehungszeiten entspricht. Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, werden bis zu drei Jahre Erziehungszeit pro Kind angerechnet, was drei Rentenpunkten entspricht. Dennoch sind Mütter laut Studie bei der Rente insgesamt benachteiligt.

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So viel Rente bekommen Mütter nach der geplanten Renten-Änderung

Die neue Regierung plant, die Rentenpunkte rückwirkend für alle Mütter, unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder, auf drei Punkte zu vereinheitlichen. Diese Pläne stießen jedoch im Vorfeld auf Kritik von einigen Expertinnen und Experten. Gundula Roßbach, Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezeichnete die Pläne als „sehr teure Umverteilung“.

Bei der Berechnung der Rentenpunkte wird der Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen. Ein Verdienst, der dem Durchschnitt entspricht, ergibt einen Entgeltpunkt. Im Jahr 2025 wird ein Rentenpunkt in Deutschland 39,32 Euro wert sein. Bei 45 vollen Erwerbsjahren würden Rentnerinnen und Rentner bei einem Durchschnittsverdienst derzeit 1769,40 Euro monatlich erhalten.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Mit der geplanten Regelung würden Mütter für drei volle Jahre Erziehungszeit eines Kindes 117,96 Euro monatliche Rente erhalten. Zuvor erhielten Mütter für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nur 98,30 Euro monatlich. Die Rentenpunkte aus der Mütterrente werden bei Renteneintritt zu den erwerbsfähigen Jahren hinzuaddiert. Nach 40 erwerbsfähigen Jahren mit Durchschnittsverdienst und sechs angerechneten Jahren Kindererziehungszeit würden Mütter dann 1808,72 Euro monatliche Rente beziehen. (bk)

Rubriklistenbild: © Felix Kästle/dpa

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