Geschlossene Kitas
Streik in der Kita: Darf ich daheim bleiben und mein Kind betreuen?
Schreckensnachricht für alle Eltern: Beschäftigte in kommunalen Kindertagesstätten und sozialen Einrichtungen haben Streiks angekündigt. Doch wohin mit dem Nachwuchs, wenn der Kindergarten dicht macht?
Die aktuellen Warnstreiks betreffen schwerpunktmäßig vor allem Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen, wie Horte. Wenn die Beschäftigten dort ihre Arbeit niederlegen, stehen Eltern oft vor einem großen Problem: Wer betreut die Kinder während der Arbeitszeit?
Darf ich daheim bleiben, wenn die Kita streikt und mein Kind betreut werden muss?
Die Frage kann nicht ganz eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden, denn es gelten einige Regeln. Zunächst: Paragraph 616 BGB besagt, dass ein Arbeitnehmer aus einem „nicht in seiner Person liegenden Grund“ für eine „nicht erhebliche Zeit“ der Arbeit fernbleiben darf. Das trifft unter Umständen auch bei einem Kita-Streik zu und man würde man sogar weiterbezahlt werden. Aber: ist der Streik schon länger angekündigt, gilt das nicht! Denn dann sind Eltern grundsätzlich erstmal in der Pflicht, sich um eine Ersatz-Betreuung zu kümmern, zum Beispiel durch die Großeltern. Betroffene Eltern können sich auch zusammenschließen und gegenseitig die Kinder betreuen. Wenn all das nicht möglich ist, weil der Streik sehr kurzfristig angekündigt wurde und z.B. keine Großeltern die Betreuung übernehmen können, können Eltern zuhause bleiben. Grundsätzlich gilt nämlich: Die Betreuung, insbesondere von Kleinkindern hat in Extremfällen Vorrang gegenüber dem Erscheinen am Arbeitsplatz. Doch hier gilt es vorsichtig zu sein und sich korrekt zu verhalten:
- als kurzfristig gilt 24 Stunden vor der Kita-Schließung oder wenn der Streik an einem Wochenende angekündigt wurde.
- die Eltern müssen glaubhaft nachweisen können, dass sich trotz intensiver Bemühungen, keine Betreuungsmöglichkeit ergeben hat
- es ist ratsam, sich rechtzeitig mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann
- wer unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt, muss mit einer Abmahnung oder gar Kündigung rechnen.
- als „nicht erhebliche Zeit“ gelten laut Aussage von Arbeitsrechtlern, maximal 2-3 Tage, dann muss eine anderweitige Betreuung gesichert sein.
- Arbeitsvertrag checken: ist dort im Streikfall etwas anderes vereinbart, gelten all diese Punkte nicht
Am besten meldet man sich schriftlich, also per Mail und erklärt die Umstände. Nur so lässt sich später auch beweisen, dass man ordnungsgemäß und rechtzeitig seinen Arbeitgeber informiert hat.
Mein Chef will mir am Streik-Tag keinen Urlaub geben, darf er das?
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber das, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Auch hier sollte man sich mit dem Chef in Verbindung setzen und nachweisen, dass keine andere Betreuung für die Kinder gefunden werden konnte. In diesem Fall oder wenn man keinen Urlaub mehr übrig hat, kann man sich auf unbezahlte Freistellung eingen.
Generell dürften sich allerdings die wenigsten Arbeitgeber gegen den Abbau von Überstunden oder einen Urlaubsantrag aussprechen. Im Gegenteil: es gilt als zumutbar, dass der Chef möchte, dass für mehrere Fehltage Urlaub genommen werden muss.
Habe ich ein Recht auf Homeoffice an solchen Tagen?
Ein Recht auf Homeoffice gibt es generell nicht - es sei denn, man hat dieses vertraglich vereinbart. Auch hier empfiehlt es sich, sich rechtzeitig mit seinem Vorgesetzten in Verbindung zu setzen und über die Möglichkeit zu sprechen, von zuhause aus zu arbeiten. Übrigens darf man sein Kind auch nicht einfach mit ins Büro nehmen. Auch das muss vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein.
Bekomme ich mein Geld von der Kita oder dem Hort für die Streik-Tage zurück?
Grundsätzlich ist man verpflichtet, seine Gebühren weiterzubezahlen, ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, es sei denn vertraglich ist etwas anderes geregelt. Ein Blick in die Satzung kann hier also weiterhelfen. Bei einzelnen Tagen bleibt es schwierig, sollte sich der Streik über mehrere Wochen ziehen, ist es ratsam, sich mit anderen Eltern zusammenzutun und gemeinsam eine Erstattung der Gebühren verlangen. Oft zeigen sich kommunale Träger auch kulant und erstatten die Beiträge für die ausgefallenen Tage von selbst.
si
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