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Saftiges Bußgeld und sogar Gefängnisstrafe möglich

„Du …!“ – So teuer werden Beleidigungen im Straßenverkehr

Beleidigung Auto Straßenverkehr Mittelfinger
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Egal ob rüde Geste oder unflätige Beschimpfung: Beleidigungen im Straßenverkehr können teuer werden.

In Rage rutschen einem hinterm Steuer schnell Beleidigungen raus. Doch Vorsicht: Das kann teuer werden – im schlimmsten Fall droht sogar ein Gefängnisaufenthalt.

Man wurde im Verkehr geschnitten, einem frech die Vorfahrt genommen, oder ein anderer Verkehrsteilnehmer verhält sich rücksichtslos – auf der Straße gibt es viele Gründe, weshalb einem in Rage das eine oder andere Schimpfwort über die Lippen rutscht. Aber die Verwendung von Kraftausdrücken oder beleidigenden Gesten ist keineswegs ein Kavaliersdelikt – und ja, auch ein Mittelfinger, eine rausgestreckte Zunge oder eine Vogel-Geste gilt als Beleidigung. Es gibt zwar keinen einheitlichen Strafkatalog, aber im schlimmsten Fall kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Beleidigung gilt als Straftat

Denn: Beleidigungen oder Nötigungen im Straßenverkehr gelten gemäß § 185 StGB als Straftat, und nicht als Ordnungswidrigkeit. In der Regel wird eine Beleidigung im Straßenverkehr je nach Ausmaß mit einem Bußgeld bestraft, dessen Höhe sich am monatlichen Nettoeinkommen bemisst – umso mehr jemand verdient, umso mehr muss gezahlt werden. Ex-Fußballer Stefan Effenberg beleidigte vor einigen Jahren einen Polizisten als A….loch – und musste dafür 10.000 Euro Strafe zahlen. Zum Teil kommen auch Fahrverbote hinzu.

Früher wurden für Beleidigungen auch Punkte in Flensburg vergeben – das ist seit der Systemreform 2014 nicht mehr der Fall. Tatsächlich kann das Gericht aber in drastischen Fällen auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verhängen. Kommt es zu einem tätlichen Angriff, kann man dafür sogar bis zu zwei Jahre lang hinter Gitter wandern. Nur in einem Fall kommt man ohne Strafe aus der Sache raus: Beleidigen sich zwei Autofahrer im Verkehr gegenseitig, können die Ausfälligkeiten gegeneinander aufgerechnet werden, wodurch beide letztlich straffrei ausgehen (§ 199 StGB).

Das braucht Ihr für eine Anzeige

Damit es zur Bestrafung kommt, muss eine Beleidigung aber aktiv als solche angezeigt werden. Werdet Ihr Opfer einer Beleidigung im Straßenverkehr, solltet Ihr daher nicht nur das Kennzeichen des Autos notieren, sondern Euch auch möglichst gut einprägen, wer hinterm Steuer saß – der Übeltäter muss eindeutig identifiziert werden können. Dafür sind auch weitere Zeugenaussagen hilfreich. Grundsätzlich sind dabei auch Fotos und Videos nützlich, die dürfen aber nur in einem engen rechtlichen Rahmen angefertigt werden – im schlimmsten Fall kann es zu einem Bußgeldverfahren wegen Verletzung von Datenschutzvorschriften führen, wenn Ihr das Bildmaterial an die Polizei weitergebt. Steht es Aussage gegen Aussage, kommt es letztendlich auf den vorsitzenden Richter an. Grundsätzlich wird aber eher der Seite Glauben geschenkt, die beleidigt wurde.

Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass Beamtenbeleidigung stärker bestraft wird als Beleidigung eines anderen Verkehrsteilnehmers. Es gilt grundsätzlich dasselbe Strafmaß, allerdings kommt es in jedem Fall einer Beamtenbeleidigung zur Anzeige, wohingegen nicht jede Privatperson eine Beleidigung im Straßenverkehr zur Anzeige bringt.

Diese Beleidigungen waren besonders teuer

Ob eine Beleidigung als solche gewertet wird, hängt von den Umständen und der Auslegung des Richters ab. Diese Beleidigungen haben laut ADAC bereits über 1000 Euro Strafe gekostet:

  • „A...loch“
  • „Drecksau“
  • „Wichser“
  • „Blöde Schlampe“

Für einen Stinkefinger plus Nötigung, in Form von Überholen und Ausbremsen, musste zusätzlich zur Geldstrafe von über 1000 Euro auch noch für einen Monat der Führerschein abgegeben werden. Andere Aussagen wurden von Gerichten hingegen nicht als beleidigend eingestuft und waren noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dazu zählten:

  • „Sie können mich mal …“
  • „Leck mich am A….“
  • „Oberförster“, „Wegelagerer“ oder „Komischer Vogel“ zu einem Polizisten

Allerdings wurde ein Autofahrer auch schon wegen einem Aufkleber am Auto zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Darauf abgedruckt: „Fick dich, Zettelpuppe“. Auch wenn das Gemüt im Straßenverkehr schnell überkochen zu droht, ist es also das klügste, sich auf die Zunge zu beißen und die Beleidigungen runterzuschlucken – das schont auch den Geldbeutel.

fso mit Material vom ADAC

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