Arbeitsrecht
Darf man Resturlaub ins neue Jahr mitnehmen? Diese Regel müsst Ihr kennen
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und eure Resturlaubstage sind noch nicht verplant? Wir erklären, welche Regeln ihr kennen müsst, um eure Urlaubstage zu sichern – und was passiert, wenn ihr nichts tut.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, gesetzlich vorgeschrieben sind 24 Werktage. Und die sollte der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in Anspruch nehmen. Ab und zu kommt es aber doch vor, dass Tage übrig bleiben. Ist es erlaubt, dass der Arbeitgeber diese einfach streicht? Oder darf man restliche Urlaubstage ins neue Jahr mitnehmen?
Urlaubsanspruch bis 31. Dezember: Diese Regel müsst ihr kennen
Laut Bundesurlaubsgesetz müsst ihr eure freien Tage innerhalb des laufenden Kalenderjahres nehmen. Bleiben dennoch Tage übrig, droht der Verlust zum 31. Dezember. Doch es gibt Ausnahmen, die euren Anspruch retten können.
„Grundsätzlich verfällt Resturlaub zum Jahresende, wenn er nicht genommen wird“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Dennoch gibt es Möglichkeiten, offene Urlaubstage ins neue Jahr zu retten – vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt. Dazu zählen:
- Dringende persönliche Gründe wie Krankheit oder die Pflege eines erkrankten Angehörigen.
- Betriebliche Gründe, etwa, wenn ein Großauftrag in der Hochsaison ansteht.
Das sagen die Gerichte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben sich in den letzten Jahren in einigen Urteilen öfter mit dem Verfall des Resturlaubs auseinandergesetzt. Die neuere Rechtsprechung schützt Arbeitnehmer stärker vor dem Verfall von Urlaubsansprüchen. Der Resturlaub verfällt demnach nur noch unter folgenden Bedingungen:
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr auf den noch vorhandenen Resturlaub aufmerksam machen.
- Er muss den Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen.
- Er muss den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall ausdrücklich und unmissverständlich hinweisen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen primär für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten. Für darüber hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub können abweichende Regelungen getroffen werden, sofern diese vertraglich wirksam vereinbart wurden.
Besonders ist die Gesetzeslage allerdings bei Langzeiterkrankten: Arbeitnehmer können ihren Resturlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres nehmen, wenn sie ihn aufgrund der Erkrankung nicht früher nachholen konnten. 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch jedoch. Auch Schwangere genießen Sonderrechte: Nicht genommener Urlaub kann nach Ende des Mutterschutzes oder einer anschließenden Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden. (si/dpa)