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Kulanz oder Recht?

Falsches Weihnachtsgeschenk? Das müsst Ihr beim Umtausch beachten

Collage aus Geschenken unter einem Christbaum und einer Retouren-Quittung
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Das vermeintliche Umtauschrecht in einem Laden liegt allein im Ermessen des Händlers.

Die Weihnachtszeit steht vor der Tür, bereits jetzt werden fleißig Geschenke geshoppt – ob vor Ort oder online. Doch leider kommt nicht jedes der Präsente gut beim Empfänger an, weshalb nach dem Fest häufig ein Umtausch der Ware ins Haus steht. Worauf Ihr hierbei achten müsst und ob die Verkäufer rechtlich zum Umtausch verpflichtet sind, lest Ihr hier.

Nach der Weihnachtszeit beginnt die Umtauschsaison: Der neue Pulli ist zu klein, das Smartphone das falsche Modell und die teure Halskette gefällt nicht - in Deutschland werden jährlich Millionen von Geschenken umgetauscht

Doch nicht immer ist das reibungslos möglich. Viele Verbraucher sind unsicher, wann und wie sie gekaufte Waren umtauschen können. Wir sagen Euch, welche Richtlinien online und offline für die Rückgabe von Produkten gelten.

Was ist beim Kauf im Internet zu beachten?

Im Online-Handel besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Die Frist beginnt, wenn die Ware ankommt. Innerhalb dieser Zeit können die meisten Produkte ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden. Nach dem Widerruf muss der Käufer die Ware wiederum innerhalb von zwei Wochen zurückschicken. Viele Händler gewähren auch eine längere Rücksendefrist - Achtet auf entsprechende Informationen auf der Homepage.

Das Widerrufsrecht gilt allerdings nicht bei verderblicher oder maßgefertigter Ware und bei entsiegelten CDs. Und: Verbraucher müssen den Widerruf eindeutig erklären, etwa per E-Mail. Die Ware einfach nur zurückzuschicken, zählt in der Regel nicht als Widerruf.

„Hat die Verkaufsstelle die Ware zurückerhalten beziehungsweise kann der Käufer nachweisen, dass die Ware ordnungsgemäß zurückgeschickt wurde, ist sie verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten”, heißt es auf der Webseite der Bundesregierung.

Hinweis der Bundesregierung zu Rücksendekosten

Seit Juni 2014 müssen Verbraucher grundsätzlich die Rücksendekosten tragen. Vorausgesetzt, die Verkaufsstelle hat darüber – etwa auf der Webseite – vorab informiert. Allerdings übernehmen viele Händler die Rücksendekosten nach wie vor auf freiwilliger Basis.

Was gilt beim Kauf im Laden?

Anders als beim Online-Handel hängt im Ladengeschäft die Frage, ob Geschenke umgetauscht werden können, von der Kulanz des Händlers ab. Bei einwandfreier Ware haben Kunden erst einmal keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch. Grundsätzlich gilt hier: Gekauft ist gekauft. Das vermeintliche Umtauschrecht liegt ausschließlich im Ermessen des Händlers. Erst bei einem Mangel greift die Gewährleistung. Das heißt: Der Umtausch wegen Nichtgefallens ist eine freiwillige Leistung, der Umtausch bei Sachmängeln nicht!

Deswegen solltet Ihr bei teuren Einkäufen vorher unbedingt nachfragen, ob und wie lange umgetauscht oder zurückgegeben werden kann. Gut ist es, sich schon beim Kauf schriftlich ein Umtauschrecht zusichern zu lassen

Viele Händler nutzen das Thema Umtausch, um gegenüber ihren Kunden zu punkten und nehmen Produkte deswegen freiwillig zurück. Dabei können sie jedoch die Bedingungen selbst festlegen und bestimmte Warengruppen wie Unterwäsche von der Rückgabe ausschließen oder die Ware nur gegen einen Gutschein zurücknehmen.

Manchmal stehen die Bedingungen für einen Umtausch auch auf der Quittung – wie etwa die Rückgabefrist. Oder aber an der Kasse hängt ein entsprechender Aushang mit den Umtauschregeln.

Wer die Ware zurückgeben will, sollte in jedem Fall den Kassenzettel dabeihaben. Wurde per Lastschrifteinzug bezahlt, reicht der Kontoauszug. Zudem sollte das Preisetikett möglichst noch an der unbenutzten Ware sein.

Ausnahmefälle und Besonderheiten

Grundsätzlich ausgenommen vom Recht auf Rückgabe sind verderbliche Waren oder wenn das Geschenk online bei einer Privatperson gekauft wurde.

Wenn die Ware Mängel aufweist, kann sie innerhalb von zwei Jahren zurückgegeben werden - egal ob online oder im Laden gekauft. Wurde die Ware bereits genutzt, gilt eine Frist von mindestens einem Jahr. Das gilt auch bei reduzierter Ware oder bei Sonderangeboten.

Hinweis der Bundesregierung: Die Reklamation sollte immer schriftlich erfolgen

Dabei gilt für Waren, die bis Ende dieses Jahres gekauft werden, dass der Käufer in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf nicht beweisen muss, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat. Es sei denn, der Verkäufer kann aufzeigen, dass der Fehler auf das Verhalten des Käufers zurückgeht. Allerdings haftet bei einer schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitung der Verkäufer.

Anderes gilt nach Ablauf der sechs Monate: Dann muss der Kunde stets belegen, dass die Ware bereits beim Kauf defekt war. Erst dann kann er das sogenannte Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen.

Seit dem 1. Januar 2022 gelten stärkere Verbraucherrechte in diesem Bereich. Die bislang geltenden sechs Monaten werden auf ein Jahr verlängert – es wird also vermutet, dass es sich im gesamten ersten Jahr nach Kauf der Ware bei einem Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt. Weitere Informationen zu den neuen Gewährleistungsrechten beim Kauf finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung.

Für Lieferungen aus dem europäischen Ausland sind die Verbraucherrechte verbessert worden. Hier gilt mittlerweile eine Gewährleistung von zwölf Monaten.

Alternativen zum Umtausch

Kommt ein Umtausch nicht in Frage, gibt es laut Öko-Test andere Möglichkeiten:

  • Verschenken an Freunde oder Bekannte: Je nach Empfindlichkeit und Wert der Waren könnt Ihr auch eine „Zu verschenken“-Kiste vor die Haustür stellen. 
  • Spenden an karitative Einrichtungen: Die Seite wohindamit.org hilft, geeignete soziale Einrichtungen in der Nähe zu finden, die Sachspenden entgegennehmen. 
  • Verkauf auf einem Flohmarkt oder auf Online-Plattformen wie Ebay und anderen Kleinanzeigen-Portalen sowie bei Medien-Ankäufern wie Momox, Rebuy oder Zoxs.
  • Eintauschen bei einem lokalen Tauschring oder bei einer Online-Tauschbörse wie tauschticket.de.

Quelle: www.oekotest.de

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