Auf der Party und im Auto
Hohes Bußgeld möglich: Diese Faschings-Kostüme sind verboten
Faschingsendspurt! Die letzten Bälle und Umzüge starten, Kostüme werden aus den Schränken geholt und Schminke aufgetragen. Wer zur Faschings-Party will, sollte sich seine Maskerade gut aussuchen, sonst könnte es richtig teuer werden.
Wer sich mit dem Auto zum Karnevals- oder Faschingsumzug aufmacht, der sollte genau auf sein Kostüm achten. Denn das Tragen einer bestimmten Maske kann das Sichtfeld und die Bewegungen des Fahrers beeinträchtigen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden. Darüber hinaus gibt es bestimmte Vorschriften, die das Tragen von Kostümen im Straßenverkehr regeln.
Der Fasching nähert sich seinem Höhepunkt - ohne Kostüm geht dann natürlich nichts. Doch wer sich hinters Steuer setzt, sollte vorsichtig sein mit der Verkleidung. Nicht jedes Kostüm ist nämlich auch konform mit der Straßenverkehrsordnung. Mit den folgenden Tipps kommen Autofahrer gut durch den Fasching.
Kostüm am Steuer? Freie Sicht und Vermummungsverbot
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Deutschland legt fest, dass der Fahrer in der Lage sein muss, das Fahrzeug sicher und kontrolliert zu fahren und dass er jederzeit freie Sicht auf die Straße und auf andere Verkehrsteilnehmer haben muss.
Kostüme, die das Sichtfeld des Fahrers einschränken oder seine Bewegungen beeinträchtigen, sind somit nicht StVO-konform. Hierzu gehören beispielsweise Kostüme, die eine große Kapuze oder einen Helm mit Sichtblenden haben, übermäßig große oder voluminöse Kleidungsstücke oder Requisiten, die das Lenken oder den Zugang zu Bedienelementen beeinträchtigen.
Wer sich laut Verkehrsexperte Wolfgang Lieberth vom ADAC Nordbayern mit Monsterfüßen, Masken oder sperrigen Handschuhen ans Lenkrad setzt, kann von der Polizei zur Kasse gebeten werden. Kommt es aufgrund der Maskierung zu einem Unfall, so sind die Konsequenzen schwerwiegender. Wegen grober Fahrlässigkeit droht der Verlust des Kaskoschutzes der Versicherung. Gegebenenfalls kann hier auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung die Folge sein. Der Verkehrsexperte empfiehlt deshalb: „Man sollte das Kostüm im Kofferraum verstauen und erst vor Ort anziehen. Andernfalls besser auf die öffentlichen Verkehrsmittel ausweichen.“
Wer als maskierter Superheld die Zelte und Kneipen unsicher machen will, sollte auch aus einem anderen Grund nicht gleich das ganze Kostüm anziehen. Seit 2017 herrscht in Deutschland ein Vermummungsverbot. Heißt: Das Gesicht darf nicht so verhüllt werden, dass die Person nicht mehr erkennbar ist.
Daher sollte man auch beim Autofahren darauf achten, dass das Kostüm das Gesicht nicht komplett verdeckt. Dass relevante Gesichtspartien erkennbar sind, ist etwa für die automatische Verkehrsüberwachung (beispielsweise durch Blitzer) wichtig. Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet.
Feiernde auf der Straße und Parken an Fasching
„Wer zur Faschingszeit mit dem Auto in der Stadt unterwegs ist sollte besonders vorsichtig fahren und seine Geschwindigkeit reduzieren,“ so Lieberth. „Autofahrer müssen in der Nähe öffentlicher Veranstaltungen mit plötzlich auf der Fahrbahn laufenden Fußgängern rechnen. Zudem sind dunkel verkleidete Personen für andere Verkehrsteilnehmer meist zu spät zu erkennen.“ Kommt es zu einem Unfall, kann dem Autofahrer eine Teilschuld zugesprochen werden.
Man sollte außerdem darauf achten, dass das Auto nicht im Einzugsgebiet von Umzügen oder hochfrequentierten Plätzen abgestellt wird. Kommt es infolge der Feierlichkeiten zu Vandalismus ist es meist unmöglich den oder die Täter ausfindig zu machen. Auch kommt die Teilkaskoversicherung nicht für derart entstandene Schäden auf. Darüber hinaus kann es der Fall sein, dass manche Bereiche der Innenstadt zu Halteverboten deklariert werden. Daher besser das Auto in einer geschützten Nebenstraße parken.
Wer trinkt, sollte Auto stehen lassen
Egal ob an Fasching oder während des übrigen Jahrs - Wer beim Feiern nicht auf Alkohol verzichten möchte, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi umsteigen. Bereits ab 0,3 Promille kann bei auffälligem Fahren oder einem Unfall ein Straftatbestand erfüllt sein, mahnen die Experten des ADAC.
Ab 0,5 Promille drohen 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei 1,1 Promille. Hier ist neben einer erheblichen Geldstrafe ein Fahrerlaubnisentzug von mindestens einem halben Jahr sowie drei Punkte in Flensburg die Folge. Auf diese Zahlen weist der ADAC nochmal hin.
Und auch am nächsten Tag sollte das Auto noch nicht direkt bewegt werden, da auch bei vermeintlich klarem Kopf noch Restalkohol im Blut ist. Als Faustregel gilt: Ein gesunder Körper baut in einer Stunde etwa 0,1 Promille Alkohol ab. Bei einem Alkoholwert von 1,0 Promille sollten Jecke also erst nach 10 Stunden wieder Auto fahren.
E-Scooter-Fahrer unterliegen übrigens denselben Alkoholgrenzwerten wie Autofahrer. Für Führerscheinneulinge in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt analog zum Autofahren auch auf dem E-Scooter die 0 Promille-Grenze.
Diese Kostüme sind ganz verboten:
Egal ob hinterm Steuer oder auf einer Faschingsparty oder einem Umzug: Es gibt Kostüme, die grundsätzlich verboten sind, dazu gehören:
- Echte Uniformen: Wer als Polizist gehen will, kann das tun, allerdings nur mit falschen Uniformen, eine echte ist verboten
- Nazi-Uniformen: Wer erkennbar als Nazi unterwegs ist, mit eindeutigen Uniformen und Abzeichen macht sich strafbar, mit einem Hakenkreuz macht man sich der Volksverhetzung schuldig, das Symbol ist verboten.
- Terrorist: Vermummte und angsteinflößende Kostüme, die real ausschauen, sind verboten, sie sorgen womöglich für Panik oder Polizeieinsätze.
- Das Gleiche gilt für täuschend echt aussehende Waffen. Sie gelten als sogenannte Anscheinswaffen und dürfen nicht mitgeführt werden. Es drohen hohe Bußgelder
- KKK: Die rassistische Vereinigung des Ku-Klux-Klanes ist an ihren weißen Kutten und spitzen Kapuzen zu erkennen, wer so kostümiert ist, muss mit Strafen rechnen, sogar Gefängnis ist möglich.
as/si