Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Wenn Schulden vererbt werden

Erbe ausschlagen: Welche Fristen es gibt und auf was geachtet werden muss

Wer Schulden erbt, muss das Erbe nicht annehmen. Doch beim Ausschlagen eines Erbes gibt es einige Dinge und Fristen, die dringend eingehalten werden müssen.

Frankfurt – Wenn eine nahestehende Person stirbt, ist das für die Angehörigen oft nicht nur traurig, sondern auch mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden. Um das Thema Erben ranken sich einige Mythen und Irrtümer, denn der Nachlass besteht nicht immer nur aus Geld und materiellem Besitz, genauso können auch Schulden vererbt werden. In solchen Fällen ist es möglich, das Erbe auszuschlagen – doch auch das ist mit Aufwand verbunden und es gibt einige Dinge und Fristen unbedingt einzuhalten.

Wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, haben die Erben auch keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil ihres Erbes.

Erbe ausgeschlagen: Worauf beim Ablehnen eines Erbes geachtet werden muss

Wer vom Erbe erfährt, sollte zunächst das vererbte Vermögen und die vererbten Schulden miteinander abgleichen. Wenn das Vermögen geringer ist als die Schulden, lohnt es sich meistens, das Erbe auszuschlagen. Hierbei ist jedoch Schnelligkeit geboten, denn zum Ablehnen eines Erbes besteht eine Frist von sechs Wochen. Diese Frist beginnt, sobald über die Erbschaft informiert wurde, informiert die Verbraucherzentrale. Auch auf die folgenden Dinge sollte dringen geachtet werden:

  • Die Ausschlagung erfolgt beim Nachlassgericht. Das ist das Amtsgericht im Bezirk, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder dem Bezirk, in dem die Person wohnt, die das Erbe ausschlägt.
  • Im Amtsgericht kann die Ausschlagung persönlich erklärt werden.
  • Die Ausschlagung kostet eine Gebühr, die von der Höhe der Erbschaft bestimmt wird. Beim Nachlassgericht beträgt die Gebühr der Ausschlagung mindestens 30 Euro.
  • Alternativ kann ein Notar eine Erklärung aufsetzen – selbst einen Brief an das Nachlassgericht zu schreiben, reicht nicht.

Was passiert, wenn eine Erbschaft ausgeschlagen wurde?

Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, verfällt jeder Anspruch auf einen Teil des Erbes. Dazu gehört auch, dass der Erbe oder die Erbin Dinge, die bereits aus dem Nachlass genommen wurden – beispielsweise Wertgegenstände wie Schmuck –, zurückgeben muss. Auch der Pflichtteil darf nach nicht mehr eingefordert werden, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.

Das Erbe geht nach dem Ausschlagen an die nächste Person in der Erbfolge weiter. Wenn keine Erbfolge in einem Testament festgehalten wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht vor, dass ein Erbe an die nächsten Verwandten gegeben wird. Wenn diese das Erbe anlehnen, geht es weiter. So kann das Erbe auch von Eltern auch ihre Kinder übergehen, berichtet das Portal finanztip.de. Tritt dieser Fall auf, müssen die Eltern das Erbe auch für ihre Kinder ablehnen. Wenn niemand das Erbe annimmt, erbt der Staat. Dieser kann das Erbe nicht ablehnen, muss allerdings auch nicht für die Schulden aufkommen. (kiba)

Rubriklistenbild: © Gajus/imago/Symbolbild

Kommentare