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Neue Fahrgastrechte bei der DB

Entschädigungen bei Verspätungen und Zugausfällen: das ändert sich ab dem 7. Juni

ICE Bahnhof Zug Deutsche Bahn
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Bei der Deutschen Bahn gelten ab 7. Juni 2023 neue Fahrgastrechte - hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Am 7. Juni traten EU-weit neue Fahrgastrechte im Bahnverkehr in Kraft. Alle wichtigen Änderungen lest Ihr hier:

Am Mittwoch, den 7. Juni trat die Neufassung der EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ in Kraft. Diese Regelung legt die Mindestanforderungen für Fahrgastrechte im Fern- und Nahverkehr in allen EU-Mitgliedsstaaten, und darüber hinaus in Island, Norwegen und Liechtenstein fest. Damit ändern sich auch die Fahrgastrechte der deutschen Bahnreisenden. Hier erfahrt Ihr, was Ihr zukünftig bei Verspätungen und Zugausfällen geltend machen könnt:

Geld zurück bei Verspätungen

Das bleibt gleich: Bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde am Zielbahnhof könnt Ihr 25 Prozent des Ticketpreises zurückfordern, bei einer Verspätung von zwei Stunden oder mehr sogar 50 Prozent.

Das ist neu: Nun spielt auch die Ursache für die Verspätung eine Rolle – unter sogenannten „außergewöhnlichen Umständen“ entfällt nämlich die Entschädigungspflicht für die Deutsche Bahn. Dazu zählen Umstände, die nicht im Einflussbereich der Deutschen Bahn liegen, also zum Beispiel extreme Witterung, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, oder Personen im Gleisbett. Gerade die Frage, was extremes Wetter im Sinne dieser Verordnung ist, wird noch Gerichte beschäftigen, schätzt Gregor Kolbe vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Seine Befürchtung lautet: „Die Bahnunternehmen werden das nun häufiger nutzen, um Forderungen abzulehnen.“ Die Deutsche Bahn hingegen versichert, dass bei „gewöhnlichen Unwettern“ weiterhin erstattet wird.

Umbuchung auf Bahnkosten

Das bleibt gleich: Ab einer Verspätung von einer Stunde am Zielbahnhof haben Fahrgäste die Wahl, ob sie den Fahrpreis erstattet oder die Reise fortsetzen wollen.

Das ist neu: Ihr dürft dafür seit dem 7. Juni auch auf Züge eines anderen Bahnunternehmens umbuchen, bzw. umgebucht werden. Weiter habt Ihr das Recht, Euch die Weiterreise selbst zu organisieren und die Kosten dafür von der Bahn zurückzufordern. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Euch entweder die Zustimmung vom Bahnunternehmen für die Umbuchung holt oder dass Euch nicht binnen 100 Minuten Weiterreise-Optionen vom Bahnunternehmen mitgeteilt wurden. Für Eure selbst organisierte Weiterreise dürft ihr ausschließlich Bahn- oder Busverbindungen anderer öffentlicher Verkehrsdienste nutzen. Das sehen Verbraucherschützer kritisch: „Gerade bei langen grenzüberschreitenden Fahrten ist die Umbuchung auf ein Flugzeug häufig die praktikabelste und nicht selten die kostengünstigste Lösung“, so André Schulze-Wethmar, Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum. Mietwagen werden ebenfalls nicht in der Verordnung genannt.

Hotelunterbringung bei Verspätungen

Das bleibt gleich: Bei langen Verspätungen oder Zugausfällen muss sich die Bahn um Mahlzeiten und Erfrischungen für die Fahrgäste, und gegebenenfalls auch um Hotelunterbringungen kümmern.

Das ist neu: Wenn außergewöhnliche Umstände die Ursache für die Zugausfälle sind, kann das Bahnunternehmen die Unterbringung im Hotel auf höchstens drei Nächte begrenzen, heißt es im Artikel 20 der Verordnung.

Mehr Rechte bei Durchgangsfahrkarten

Das ist neu: Kauft Ihr eine Reise mit mehreren Anschlüssen oder Fahrkarten bei einem Bahnunternehmen, gilt diese als Durchgangsfahrkarte. In diesem Fall gelten die Fahrgastrechte für die gesamte Reise – also auch, wenn ein Zug ausfällt oder Verspätung hat und Ihr deshalb den Anschlusszug nicht mehr erreicht. Früher hattet Ihr in einem solchen Fall nur Erstattungsansprüche für das Ticket, bei dem die Verspätung stattgefunden hat, nicht aber im Falle eines verpassten Anschlusses für diesen Zug.

Mehr Rechte sollt Ihr auch bei Ticketkäufen haben, die Ihr bei einem externen Anbieter oder Reiseveranstalter kauft, der diese Tickets selbst zu einer Reise kombiniert. Verpasst Ihr dann einen Anschluss, muss der Anbieter den gesamten Ticketpreis erstatten und zusätzlich 75 Prozent des Ticketpreises als Entschädigung hinblättern. Das klingt erst mal gut, es gibt jedoch ein Schlupfloch: Anbieter können im Kleingedruckten der Fahrkarte oder auf einem ergänzenden Infoblatt vermerken, dass es sich bei den Tickets um getrennte Fahrkarten handelt – und dann gelten diese Rechte nicht. Ihr solltet also in Zukunft vor einem Kauf das Kleingedruckte genau durchlesen.

Kürzere Beschwerdefrist

Das ist neu: Künftig müssen Ansprüche auf Erstattung binnen drei Monaten geltend gemacht werden, so Artikel 28 der neuen Verordnung.

Das bleibt gleich: Die DB will trotzdem an ihrer alten Frist – ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets – für das Einreichen von Anträgen festhalten, zumindest laut Marketing-Vorständin Berk.

Das gilt spezifisch in Deutschland

Die neue EU-Verordnung legt nur die Mindeststandards fest. Darüber hinaus gilt in Deutschland noch die Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO), die über die EU-Bahngastrechteverordnung hinausgeht. So können Inhaber eines Regionalzug-Tickets laut Artikel 8 der EVO unter bestimmten Umständen alternativ auch auf einen höherwertigen (nicht reservierungspflichtigen) Zug - zum Beispiel einen ICE - umsteigen, wenn die Verspätung am Zielbahnhof absehbar mehr als 20 Minuten betragen wird. Dafür müsst Ihr zwar erst mal ein ICE-Ticket kaufen, könnt die Kosten aber später zurückfordern.

Und: Wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr liegt und eine Verspätung am Zielbahnhof von mindestens einer Stunde absehbar ist, können Regioticket-Inhaber auch mit einem anderen Verkehrsmittel ans Ziel fahren, etwa mit einem Taxi. Das ist ebenso möglich, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt, diese ausfällt und man dann ohne andere Verkehrsmittel nicht mehr bis 24 Uhr am Zielbahnhof ankommen kann.

Für diese beiden Fälle sieht die EVO, die ebenfalls überarbeitet wurde, künftig einen erstattbaren Höchstbetrag von 120 Euro vor, bisher waren es 80 Euro. Die neue EVO trat parallel zur neuen EU-Verordnung am 7. Juni in Kraft.

So reicht Ihr Beschwerde ein

Wollt Ihr von Euren Erstattungsansprüchen Gebrauch machen, könnt Ihr dies bei der Deutschen Bahn ganz einfach online unter bahn.de oder in der DB Navigator-App tun. In der App müsst Ihr dafür lediglich das entsprechende Ticket öffnen und unterhalb des QR-Codes auf „Auftrag bearbeiten“ klicken. Dort müsst Ihr dann unter „Fahrgastrechte“ einen kurzen Fragebogen ausfüllen. Alternativ könnt Ihr auch ein Fahrgastrechte-Formular ausfüllen und es postalisch an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main schicken. Manchmal könnt Ihr Entschädigungen auch direkt in Eurem DB-Reisezentrum beantragen. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel zwei Wochen.

fso mit Material der dpa

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