Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Fluggäste aufgepasst

Diese Billig-Airline verlangt Nachzahlung der Ticketsteuer - zurecht?

Flugzeuge am Flughafen
+
Die Ticketsteuer für Flugtickets wurde zum 1. Mai erhöht. Eine Billig-Airline will diese nun rückwirkend von ihren Fluggästen einfordern.

Seit Mai wird eine erhöhte Ticketsteuer auf Flugtickets fällig. Eigentlich wollten Airlines diese nicht rückwirkend einfordern – eine nun wohl schon.

Für Flugtickets, die nach dem 1. Mai erworben werden, und für Flüge ab Deutschland gelten, wird eine erhöhte Flugticketsteuer fällig. Die Flugsteuer wird um gut 19 Prozent erhöht. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Flugdistanz: Bisher wurden bei Flugstrecken von bis zu 2500 Kilometer 12,48 Euro pro Passagier und Flug fällig. Bei Distanzen von bis zu 6000 Kilometern waren es 31,61 Euro und darüber hinaus 56,91 Euro. Zukünftig belaufen sich die Abgaben dann jeweils auf 15,53, 39,34 und 70,83 Euro pro Ticket und Person. Der Bund erhofft sich dadurch allein in diesem Jahr 400 Millionen Euro mehr an Einnahmen.

Airline verschickt Mail an Kunden

Die Erhöhung gilt zwar für alle Flüge, die nach dem 1. Mai abfliegen, doch ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass Kunden, die zwar Tickets für ein Abflugdatum nach dem 1. Mai gebucht, aber vor dem 1. Mai gekauft haben, nicht von der Preiserhöhung betroffen sind. Und in der Tat ist das bei den meisten Airlines auch der Fall, sie bleiben auf den Mehrkosten sitzen oder haben diese schon davor eingepreist. Doch eine Airline fordert die Preisaufschläge anscheinend nun explizit von den Kunden ein, selbst wenn diese vor dem 1. Mai gebucht haben: Die Billig-Airline Ryanair.

Laut des Touristik-Fachportals „fvw.de“ hat die Airline Mails an die Kunden verschickt, in denen diese vor die Wahl gestellt werden: Entweder begleichen sie die zusätzliche Ticketsteuer durch einen Aufpreis, oder ihr Ticket wird storniert und sie bekommen das gezahlte Geld zurück. „fvw.de“ veröffentlichte Auszüge einer solchen Mail. Darin verwies Ryanair auf die eigenen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach diese Forderung rechtmäßig sei. Die Zusatzzahlungen bewegen sich zwischen drei und zwölf Euro, je nach Flugstrecke – und wird nicht explizit widersprochen, wird die Summe einfach vom hinterlegten Konto abgebucht, so die Mail.

Das steht in den ABGs

Aber darf Ryanair das rechtlich überhaupt? In ihren AGBs befindet sich tatsächlich ein entsprechender Passus. Dort heißt es im Absatz 4.2.2: „Steuern sind laufenden Änderungen unterworfen und können auch nach dem Datum Ihrer Buchung erhoben werden. Wenn eine solche Steuer nach Ihrer Buchung erhoben oder erhöht wird, sind Sie verpflichtet, diese (bzw. die Erhöhung) vor der Abreise zu bezahlen. Alternativ können Sie sich entscheiden, den Flug nicht anzutreten, In diesem Fall werden Ihnen Ihre Flugkosten vollständig erstattet. Sollten Steuern aufgehoben oder gesenkt werden, sind Sie berechtigt, von uns eine Erstattung des Differenzbetrags zu verlangen.“

Einspruch nur über den Rechtsweg möglich

Laut Karolina Wojtal, Reiserechtsexpertin beim Europäischen Verbraucherzentrum, findet sich eine solche Klausel in fast allen Beförderungsbedingungen von Airlines. Die Klausel müsse aber so gefasst sein, dass sie Preisanpassungen nach oben und unten haben muss, ein Kündigungsrecht einräumt und eine Deckelung möglicher Preisanpassungen nach oben hat. In Deutschland kommt hinzu, so Wojtal, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §309) nachträgliche Preisanpassungen erst ab vier Monaten nach Vertragsschluss erlaubt. Das gilt auch für Tickets von Ryanair, die man von Deutschland aus kauft. Das Problem: Etwas gegen die Nachzahlungsforderungen könne man laut der Expertin nur durch rechtliches Vorgehen gegen Ryanair erwirken – und bei den geringen Forderungen stellt sich die Frage, ob Kunden dazu bereit sind.

Immerhin: Bislang gibt es keine Anzeichen bei anderen Airlines nachzuziehen. Laut des Bundesverbandes der deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) ist es auch zumindest für deutsche Airlines rechtlich nicht möglich, die Differenz in der Steuerhöhe bei bereits verkauften Tickets rückwirkend einzufordern – das gilt für Tickets, die vor dem 28. März für Abflüge ab 1. Mai verkauft worden sind. Hintergrund dazu: Am 28. März ist die zugrundeliegende Gesetzesänderung in Kraft getreten, erst seitdem dürften die Fluggesellschaften die höhere Steuer für Flüge ab 1. Mai in ihre Ticketpreise einberechnen.

fso mit Material der dpa

Kommentare