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ADAC gibt Tipp

Achtung an Karneval: Kostüm-Regeln im Auto kennen viele – Verstoß kann teuer werden

Karnevalskostüme können beim Fahren ins Geld gehen. Welche Outfits nicht erlaubt sind und worauf Autofahrer speziell aufpassen sollten.

Hamm – Unabhängig davon, ob Sie die „fünfte Jahreszeit“ als Karneval, Fasching oder Fastnacht bezeichnen, gelten für alle Autofahrer in ganz Deutschland dieselben Vorschriften. Besonders während der närrischen Zeit sollten bestimmte Regeln beachtet werden.

Unpassende Karnevalkostüme beim Autofahren verboten

Jecken müssen sich an Vorschriften halten, um sicher zu fahren. Hinter dem Steuer sind einige Karnevalskostüme nicht gestattet. Ein generelles Verbot existiert zwar nicht, jedoch dürfen Verkleidungen die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Zudem muss das Gesicht des Fahrers erkennbar und für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben. Ein „Krümelmonster“ am Steuer sorgte kürzlich für Aufsehen in einem bekannten Fall.

Das falsche Kostüm beim Autofahren kann in einer Polizeikontrolle teuer werden. (Symbolbild)

Laut ADAC droht ein Bußgeld von 60 Euro, wenn man mit Maske oder einschränkender Verkleidung fährt.

Autofahren an Karneval: Bei falschen Schuhwerk zahlt Versicherung im schlimmsten Fall nicht

Auch das Schuhwerk kann beim Autofahren problematisch sein. Offensichtlich ungeeignete Kleidung, wie etwa übergroße Clownsschuhe, ist verboten und fällt in dieselbe Kategorie wie einschränkende Verkleidungen. Dies kann ebenfalls ein Bußgeld von 60 Euro nach sich ziehen.

Selbst wenn das Schuhwerk laut Straßenverkehrsordnung erlaubt ist, kann es bei einem Unfall teuer werden, wenn es unpassend ist. Sollte sich herausstellen, dass der Unfall mit geeignetem Schuhwerk hätte vermieden werden können, könnte die Vollkaskoversicherung die Schadensübernahme verweigern oder die Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung kürzen.

ADAC gibt Tipp für Autofahrer an Karneval

Der ADAC empfiehlt, sperrige Kostüme oder Masken im Kofferraum zu transportieren und erst am Veranstaltungsort anzuziehen. Für Fahrten zu Feiern sind öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis eine gute Alternative – wobei auch hier Besonderheiten zu beachten sind.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Alkohol am Steuer schon ab 0,3 Promille bei Unfall eine Straftat

Auf Karnevalsfeiern wird oft Alkohol konsumiert, der am Steuer selbstverständlich auch während der närrischen Zeit verboten ist. Die 0,5-Promille-Grenze in Deutschland ist den meisten Autofahrern bekannt, doch nicht jeder kennt die Regel im Ernstfall. Bereits ab 0,3 Promille im Blut begehen Autofahrer eine Straftat, wenn sie einen Unfall verursachen oder auffällig fahren. Es drohen Geldstrafen und mindestens sechs Monate Führerscheinentzug. (moe)

Rubriklistenbild: © Eckhard Stengel/Imago

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