Verbraucher aufgepasst
30.000 Euro Bußgeld droht – Neue Pflicht bei Überweisungen in Kraft
Ab einer bestimmten Summe sind Überweisungen ins Ausland anzumelden. Bank-Kunden, die dies nicht beachten, riskieren ein sehr hohes Bußgeld.
Berlin/München – Ob ein Dauerauftrag über das Girokonto oder das Bezahlen per Kreditkarte: Das Überweisen von Geld ist alltäglich. Umso wichtiger ist zu es, zu beachten, welche Vorschriften sich im Bezug auf besonders hohe Überweisungen verändern.
Änderung bei Überweisungen: Das steckt hinter der Erhöhung der AWK-Meldepflichtgrenze
Das ist beispielsweise seit Januar 2025 der Fall. Seitdem ist eine Änderung in Kraft: In der sogenannten Außenwirtschaftsverordnung – kurz: AWK – wurden die meldepflichtigen Beträge angepasst. Diese Verordnung regelt in Kombination mit dem sogenannten Außenwirtschaftsgesetz, in welcher Form Überweisungen ab einer bestimmten Höhe der Deutschen Bundesbank gemeldet werden müssen. Doch was wurde konkret geändert? Ein Überblick.
- Die Meldepflicht-Grenze wurde von 12.500 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Das heißt: Erst ab einer Höhe von 50.000 Euro muss die Bundesbank darüber informiert werden.
- Das Fachportal Finanztip erklärt das wie folgt: „Wenn Du mehr als 50.000 Euro (oder den Gegenwert in einer anderen Währung) ins Ausland schickst oder aus dem Ausland bekommst, musst Du das [...] bei der Deutschen Bundesbank melden. Das dient zur Ermittlung der Außenwirtschaftsstatistik und anderen Zahlungsbilanzen, also für die Übersicht, wie viel Geld nach und von Deutschland aus fließt.“
- Die Meldepflicht dieser Regelung gilt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.
- Hintergrund der Änderung ist eine Entbürokratisierung. Unter anderem mittelständische Unternehmen sollen bei Überweisungen entlastet werden und nicht ständig Meldungen an die Bundesbank machen müssen. Aber auch Privatpersonen, die höhere Beträge überweisen, soll das entlasten.
Die Bundesbank erklärt das in einem FAQ in Juristensprache: „Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) Zahlungen von mehr als 50.000 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).“
Welche Zahlungen müssen der Bundesbank gemeldet werden?
- Barzahlungen
- Überweisungen in Euro oder anderen Währungen
- Zahlungen mit Karte
- Lastschriften
Der AWK-Meldepflicht unterliegen folgende Zahlungszwecke:
- Kryptowährungen
- Wertpapier-Transaktionen
- Dienstleistungen
- Anlagen über 12 Monaten
Wie meldet man die Überweisung an?
Die Deutsche Bundesbank stellt eine Hotline unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 0800 / 1234 111.
Ausgenommen von der Meldepflicht-Grenze von 50.000 Euro sind laut Angaben von Finanztip folgende Zahlungen:
- Bargeldmitnahme
- Zahlungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren
- Einlagen oder Kredite mit Laufzeit bis zu 12 Monaten
- Überweisungen zwischen eigenen Konten
Welche Bußgelder drohen bei Nichtbeachtung der AWK?
Oben genannte Zahlungen müssen bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Verpasst man die Meldung der Zahlung, droht ein Bußgeld. Laut Finanztip-Angaben kann dieses bis zu 30.000 Euro betragen. Wer sich nicht an die Meldepflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert hohe Strafen. Wichtig: Auch verspätete, vergessene, unvollständige oder falsche Meldungen können Strafen nach sich ziehen. Das berichtet echo24.de.
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(tu)
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