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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Darin wurden Kostenangaben von Kreuzfahrten geregelt.
Schleswig - In einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen (Az. 6 U 24/17), wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag mitteilte.
Serviceentgelt ab sofort in Preiseangabe enthalten
Ein Anbieter von Schiffsreisen hatte mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben, in dem die Angabe eines Serviceentgelts von 10 Euro pro Tag fehlte. Da das Serviceentgelt aber von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden muss, muss es als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis ausgewiesen werden. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Lübeck.