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Häufige Fragen

Pauschalurlaub wegen Coronavirus abgesagt: Müssen Reisende einen Gutschein akzeptieren?

An Ostern herrschte gähnende Leere in den Urlaubregionen. Wird sich das bald ändern?
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An Ostern herrschte gähnende Leere in den Urlaubregionen. Wird sich das bald ändern?

Die Corona-Krise hat viele Urlaubspläne ins Wanken gebracht. Veranstalter versuchen Kunden mit Gutscheinen zu entschädigen - aber müssen Urlauber das akzeptieren?

  • Die Corona-Krise hat die Reisebranche* stark ins Wanken gebracht.
  • Die Veranstalter versuchen sich mit Gutscheinen als Erstattung über Wasser zu halten.
  • Welche Rechte Urlauber haben und wann Reisen voraussichtlich wieder möglich sein wird, erfahren Sie hier.

Bis Pfingsten ist es nicht mehr lang und in wenigen Wochen beginnen in den ersten Bundesländern die Sommerferien. Für viele Menschen sollte das ursprünglich auch den Start in den Urlaub bedeuten. Stattdessen wurden von zahlreichen Veranstaltern die geplanten Reisen abgesagt. Bald könnte es aber eine Wende geben: Trotz der bis zum 14. Juni verlängerten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes werden Reisen ins europäische Ausland und innerhalb Deutschlands teilweise möglich sein, denn einige europäische Länder wollen ihre Grenzen für Sommerurlauber öffnen. Doch was passiert mit den Pauschalreisen, die dennoch nicht stattfinden können? Wir erklären, welche Rechte Pauschalurlauber in Zeiten von Corona haben.

Pauschalurlaub wegen Corona abgesagt? Das sind Ihre Rechte

Die Rechte der Urlauber regelt die EU-Pauschalreise-Richtlinie. Demnach müssen Urlauber ihr Geld zurückbekommen, wenn die Pauschalreise vom Veranstalter abgesagt wurde. Die Absagegründe spielen für den Erstattungsanspruch generell keine Rolle. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Absage in voller Höhe zu erstatten. Aktuell wenden sich extrem viele Urlauber an die Reiseveranstalter, was zu längeren Bearbeitungszeiten führt.

Die Corona-Krise kommt den Veranstaltern teuer: Laut ersten Schätzungen des Deutschen Reiseverbands verzeichnet die Reisewirtschaft aufgrund der Reisebeschränkungen Umsatzeinbußen in Höhe von circa 10,8 Milliarden Euro.

Müssen Reisende einen Gutschein als Erstattung akzeptieren?

Von sich aus bieten die meisten Veranstalter momentan fast ausschließlich Gutscheine an. Reisende können, müssen diese aber nicht annehmen und haben das Recht auf eine Rückzahlung der Reisekosten. Einen Vorstoß der Bundesregierung zur Gutscheinpflicht für ausgefallene Pauschalreisen hat die EU-Kommission im Sinne der Verbraucher abgelehnt. "Zwar sollten Pauschalreisen grundsätzlich vor Insolvenz der Reiseveranstalter geschützt sein, aber durch eine mangelhafte Umsetzung ins deutsche Recht besteht eine realistische Ausfallchance. Schon bei der Thomas Cook-Pleite konnte man sehen, dass der garantierte Insolvenzschutz nicht ausreichte. Urlauber sollten deshalb genau überlegen, ob sie dieses Risiko eingehen möchten", sagt Oskar de Felice, Rechtsexperte bei Flightright.

Was können Urlauber tun, wenn der Veranstalter nicht zahlen will?

"Für sehr viele Reisende kommen Gutscheine überhaupt nicht infrage, weil sie in diesem Jahr keinen weiteren Urlaub planen, das Geld dringend anderweitig benötigen oder wegen gesundheitlicher Bedenken in absehbarer Zeit nicht verreisen möchten. Daher ist es extrem wichtig, dass sich die Veranstalter an geltendes Recht halten, den Kunden die Wahlfreiheit lassen und am Ende auch erstatten", so de Felice weiter. Reagiert der Veranstalter nicht auf die Erstattungsforderung oder verweigert sie, können sich Reisende anwaltliche Unterstützung suchen. Das bedeutet jedoch zeitlichen Aufwand und Kosten. Spezialisierte Internetportale können die bequemere Variante sein. Reisende können sich auf diesem Weg die Kosten für ihren ausgefallenen Urlaub meist unkompliziert zurückholen und kommen meist günstiger weg. 

Corona-Krise: Kann ich für diesen Sommer eine Reise buchen?

Für die Sommermonate gibt sich die Reisebranche vorsichtig optimistisch*. Einige Länder haben angekündigt, ihre Reisebeschränkungen aufzuheben. So soll es ab dem 1. Juli wieder möglich sein, nach Griechenland zu reisen und auch in den Niederlanden sollen dann Camping-Urlaube wieder erlaubt sein. Österreich plant ebenso, seine Grenzen für Sommerurlauber zu öffnen. Auch innerhalb Deutschlands, z.B. nach Mecklenburg-Vorpommern, sollen Urlaubsreisen ab Pfingsten wieder möglich sein.

Passend dazu: Campingplätze öffnen: Urlaub trotz Corona endlich wieder möglich - geht es ab Pfingsten aufwärts?

Bekommen Reisende ihr Geld zurück, wenn sie selbst stornieren?

Unter normalen Umständen gilt: Stornieren Urlauber ihre Pauschalreise selbst, fallen Stornogebühren an. Unter den jetzigen Bedingungen gibt es hierzu jedoch Ausnahmen. Aufgrund der bis Mitte Juni geltenden Reisewarnung von offizieller Seite liegt ein sogenannter "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand" vor. Wenn ein solcher vorliegt, können Urlauber ihr Geld in voller Höhe zurückbekommen, wenn sie in diesem Zeitraum wegen Corona nicht reisen möchten und selbst von der Reise zurücktreten. Eventuell noch ausstehende Restzahlungen müssen Urlauber dann nicht mehr leisten.

Reisende sollten sich aber gut überlegen, ob sie jetzt schon von sich aus Reisen absagen, die in den Zeitraum nach der Reisewarnung fallen. Hierfür könnten dann wieder Stornogebühren fällig werden. Besser ist es, die Entwicklungen der nächsten Wochen und die Entscheidung des Veranstalters abzuwarten.

Lesen Sie auch: Ryanair kündigt an: Toilettengang in Flugzeug nur unter einer Bedingung erlaubt.

Selbstbeteiligung oder mehr zahlen aufgrund des Alters: Fehler bei der Reiserücktrittsversicherung

Ein Kreuz auf einem Friedhof
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung? Bei Tod oder unerwarteter, schwerer Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Angehörige oder Mitreisende). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel auch, wenn eine unerwartete Impfunverträglichkeit auftritt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Schwangerschaft der versicherten Person oder einer Risikoperson. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, ein Elementarereignis oder die Straftat eines Dritten (z.B. Einbruch). © dpa
Arbeitsmarkt
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. © picture alliance / dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Konjunkturbedingte Kurzarbeit über einen bestimmten Zeitraum mit Reduzierung des Bruttoeinkommens (mindestens 35 Prozent). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, falls die Person bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hatte. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die Reise wurde vor Kenntnis des Wechsels gebucht und die Probezeit fällt in den Reisezeitraum. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule oder Universität können valide Gründe für einen Reiserücktritt sein. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Nichtversetzung eines Schülers (z.T. mit der Einschränkung: falls es sich um eine Schul- oder Klassenfahrt handelt). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einem Bruch von Prothesen oder einer unerwarteten Lockerung von Implantaten können Sie von der Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Trennung (Nachweis der Ummelde-Bescheinigung) oder Einreichung der Scheidungsklage können Sie von einer Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das Gericht einer Verschiebung des Termins nicht zustimmt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Einladung als Trauzeuge zu einer Hochzeit, wenn der Termin in der Zeit des lange vorausgeplanten Urlaubs liegt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wenn die Urlaubsvertretung eines Selbständigen ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit, dürfen Sie von der Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Überraschende Qualifikation einer Sportmannschaft für das Bundesfinale, bei der die Teilnahme der Person (des Kindes) unverzichtbar ist. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch das gilt: Eine unerwartete Verlegung eines Fußballderbys auf den Urlaubsbeginn des Dauerkartenbesitzers. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Notwendiger Beistand einer schwer erkrankten Freundin bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung der Krankheit. Hier ist eine Nennung von Zeugen notwendig, die das innige Freundschaftsverhältnis bestätigen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch ein unerwarteter Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark) sorgt dafür, dass die Reiserücktrittsversicherung greift. © dpa

*Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.

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