Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Außergewöhnliche Umstände für Airlines

Klima-Streik am Flughafen: Erhalten Passagiere Entschädigung bei Verspätungen?

Klima-Aktivisten haben vergangene Woche teilweise den Betrieb an den Flughäfen München und Berlin lahmgelegt. Können Passagiere mit Erstattungen rechnen?

Immer öfter weiten Klima-Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ ihre Proteste auch auf die Flugbranche aus: Letzte Woche beeinträchtigten sie den Betrieb am Flughafen München und dem Airport Berlin. Wegen der Proteste erwägt der Flughafen Berlin-Brandenburg nun, die Aktivistengruppe auf Schadensersatz zu verklagen, sagte ein Sprecher laut dem Nachrichtenportal Spiegel. Die Lufthansa musste 14 Flüge der konzerneigenen Fluggesellschaften streichen, 19 waren verspätet oder wurden umgeleitet – der Konzern möchte ebenfalls Ansprüche geltend machen. Doch wie sieht es mit den Passagieren aus, deren Flüge wegen Klimaprotesten gestrichen wurden oder nur mit Verspätung starten konnten?

Klima-Aktivisten stören Flugbetrieb: Gibt es Entschädigung für Passagiere?

Flugreisende haben keinen Anspruch auf Entschädigungen, wenn der Flugbetrieb durch außergewöhnlichen Umstände – dazu gehören zum Beispiel Unwetter oder medizinische Notfälle – gestört wird. Dasselbe gilt laut dem Fluggastrechteportal AirHelp bei Protestaktionen von Klima-Aktivisten. „Bei möglichen Blockadeaktionen werden viele Reisende aus Deutschland zwar ihren gebuchten Flug nicht wie geplant antreten können, da jedoch Probleme im Flugablauf durch solche Aktionen nicht seitens der Airline verschuldet sind, sind Passagiere nicht entschädigungsberechtigt“, so der Fluggastrechteexperte Julián Navas.

Klimaaktivisten kleben sich auf Rollfeld fest.

Wann Passagiere Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben

Wenn die Airline einen Flugausfall oder eine Verspätung selbst verschuldet, haben Reisende laut der Fluggastrechteverordnung EG 261 das Recht auf Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro. Der genaue Betrag richtet sich nach der Länge der Flugstrecke, der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für die Verspätung oder dem Ausfall. Bei einem Flugausfall ist Voraussetzung, dass der Flug weniger als 14 Tage vor Reisebeginn gecancelt wird.

  • Kurzstrecke (bis 1.500 Kilometer): 250 Euro Entschädigung pro Person
  • Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 Kilometer): 400 Euro Entschädigung pro Person
  • Langstrecke (ab 3.500 Kilometer): 600 Euro Entschädigung pro Person

Selbstbeteiligung oder mehr zahlen aufgrund des Alters: Fehler bei der Reiserücktrittsversicherung

Ein Kreuz auf einem Friedhof
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung? Bei Tod oder unerwarteter, schwerer Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Angehörige oder Mitreisende). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel auch, wenn eine unerwartete Impfunverträglichkeit auftritt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Schwangerschaft der versicherten Person oder einer Risikoperson. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, ein Elementarereignis oder die Straftat eines Dritten (z.B. Einbruch). © dpa
Arbeitsmarkt
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. © picture alliance / dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Konjunkturbedingte Kurzarbeit über einen bestimmten Zeitraum mit Reduzierung des Bruttoeinkommens (mindestens 35 Prozent). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, falls die Person bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hatte. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die Reise wurde vor Kenntnis des Wechsels gebucht und die Probezeit fällt in den Reisezeitraum. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule oder Universität können valide Gründe für einen Reiserücktritt sein. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Nichtversetzung eines Schülers (z.T. mit der Einschränkung: falls es sich um eine Schul- oder Klassenfahrt handelt). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einem Bruch von Prothesen oder einer unerwarteten Lockerung von Implantaten können Sie von der Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Trennung (Nachweis der Ummelde-Bescheinigung) oder Einreichung der Scheidungsklage können Sie von einer Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das Gericht einer Verschiebung des Termins nicht zustimmt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Einladung als Trauzeuge zu einer Hochzeit, wenn der Termin in der Zeit des lange vorausgeplanten Urlaubs liegt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wenn die Urlaubsvertretung eines Selbständigen ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit, dürfen Sie von der Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Überraschende Qualifikation einer Sportmannschaft für das Bundesfinale, bei der die Teilnahme der Person (des Kindes) unverzichtbar ist. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch das gilt: Eine unerwartete Verlegung eines Fußballderbys auf den Urlaubsbeginn des Dauerkartenbesitzers. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Notwendiger Beistand einer schwer erkrankten Freundin bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung der Krankheit. Hier ist eine Nennung von Zeugen notwendig, die das innige Freundschaftsverhältnis bestätigen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch ein unerwarteter Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark) sorgt dafür, dass die Reiserücktrittsversicherung greift. © dpa

Sie möchten keine News und Tipps rund um Urlaub & Reisen mehr verpassen?

Dann melden Sie sich für den regelmäßigen Reise-Newsletter unseres Partners Merkur.de an.

Ab einer Verspätung von drei Stunden haben Passagiere das Recht auf eine Alternativbeförderung. Die Umbuchung auf einen anderen Flug muss von der Airline selbst veranlasst werden. Bei mehr als fünf Stunden Verspätung oder eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt muss die Fluggesellschaft außerdem den vollen Ticketpreis erstatten, so Navas. Passagiere können Ihre Ansprüche bis zu drei Jahre nach dem Flugtermin geltend machen.

Rubriklistenbild: © Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Kommentare