Außergewöhnliche Umstände für Airlines
Klima-Streik am Flughafen: Erhalten Passagiere Entschädigung bei Verspätungen?
Klima-Aktivisten haben vergangene Woche teilweise den Betrieb an den Flughäfen München und Berlin lahmgelegt. Können Passagiere mit Erstattungen rechnen?
Immer öfter weiten Klima-Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ ihre Proteste auch auf die Flugbranche aus: Letzte Woche beeinträchtigten sie den Betrieb am Flughafen München und dem Airport Berlin. Wegen der Proteste erwägt der Flughafen Berlin-Brandenburg nun, die Aktivistengruppe auf Schadensersatz zu verklagen, sagte ein Sprecher laut dem Nachrichtenportal Spiegel. Die Lufthansa musste 14 Flüge der konzerneigenen Fluggesellschaften streichen, 19 waren verspätet oder wurden umgeleitet – der Konzern möchte ebenfalls Ansprüche geltend machen. Doch wie sieht es mit den Passagieren aus, deren Flüge wegen Klimaprotesten gestrichen wurden oder nur mit Verspätung starten konnten?
Klima-Aktivisten stören Flugbetrieb: Gibt es Entschädigung für Passagiere?
Flugreisende haben keinen Anspruch auf Entschädigungen, wenn der Flugbetrieb durch außergewöhnlichen Umstände – dazu gehören zum Beispiel Unwetter oder medizinische Notfälle – gestört wird. Dasselbe gilt laut dem Fluggastrechteportal AirHelp bei Protestaktionen von Klima-Aktivisten. „Bei möglichen Blockadeaktionen werden viele Reisende aus Deutschland zwar ihren gebuchten Flug nicht wie geplant antreten können, da jedoch Probleme im Flugablauf durch solche Aktionen nicht seitens der Airline verschuldet sind, sind Passagiere nicht entschädigungsberechtigt“, so der Fluggastrechteexperte Julián Navas.
Wann Passagiere Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben
Wenn die Airline einen Flugausfall oder eine Verspätung selbst verschuldet, haben Reisende laut der Fluggastrechteverordnung EG 261 das Recht auf Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro. Der genaue Betrag richtet sich nach der Länge der Flugstrecke, der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für die Verspätung oder dem Ausfall. Bei einem Flugausfall ist Voraussetzung, dass der Flug weniger als 14 Tage vor Reisebeginn gecancelt wird.
- Kurzstrecke (bis 1.500 Kilometer): 250 Euro Entschädigung pro Person
- Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 Kilometer): 400 Euro Entschädigung pro Person
- Langstrecke (ab 3.500 Kilometer): 600 Euro Entschädigung pro Person
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Ab einer Verspätung von drei Stunden haben Passagiere das Recht auf eine Alternativbeförderung. Die Umbuchung auf einen anderen Flug muss von der Airline selbst veranlasst werden. Bei mehr als fünf Stunden Verspätung oder eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt muss die Fluggesellschaft außerdem den vollen Ticketpreis erstatten, so Navas. Passagiere können Ihre Ansprüche bis zu drei Jahre nach dem Flugtermin geltend machen.
Rubriklistenbild: © Karl-Josef Hildenbrand/dpa
