Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Kein Anspruch mehr

Große Änderung für Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten – Hier müssen Sie ab sofort zahlen

Reiserückkehrer und Einreisende aus Risikogebieten registrieren sich für einen Coronatest an einem Covid-19 Testzentrum von Centogene im Flughafen Frankfurt.
+
Bisher konnten sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten gratis auf das Coronavirus testen lassen.

Reiserückkehrer aus Risikogebieten konnten sich seit dem Sommer kostenlos auf das Coronavirus testen lassen, um die Quarantäne zu verkürzen. Das ist nicht mehr möglich.

Corona-Tests für Reiserückkehrer aus Risikogebieten mit hohen Infektionszahlen im Ausland sind seit diesem Mittwoch nicht mehr kostenlos. Dieser im Sommer eingeführte Anspruch ist am Dienstag ausgelaufen, wie eine kürzlich verkündete Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums festlegt. Bisher konnten sich solche Urlauber gratis testen lassen, um eine bei der Rückkehr nach Deutschland verpflichtende Quarantäne zu verkürzen.

Corona-Tests für Reiserückkehrer müssen ab sofort aus eigener Kasse bezahlt werden

Damit werden die Regelungen weiter verschärft. Wer eine „vermeidbare Reise“ in Risikogebiete macht, bekommt für die Zeit der Quarantäne auch schon keine Verdienstausfallentschädigung mehr. Ausgenommen sind „außergewöhnliche Umstände“, etwa die Geburt eigener Kinder oder der Tod naher Angehöriger. Welche Länder für deutsche Urlauber als Risikogebiete gelten, ist auf einer Liste des bundeseigenen Robert Koch-Instituts (RKI) angegeben*.

Grundsätzlich gilt bei einer Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet: Rückkehrer müssen sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden und auf die eigene Quarantänepflicht hinweisen – dieser Schritt erfolgt über die Digitale Einreiseanmeldung. Anschließend geht es für zehn Tage in die Selbstisolation. Diese kann nur durch einen negativen PCR-Test verkürzt werden, der aber erst am fünften Tag nach der Einreise erfolgen darf. Allein in Nordrhein-Westfalen wurde diese Regelung von einem Gericht gekippt.

Auch interessant: Reise-Lust trotz Corona? So viele Deutsche planen wirklich einen Urlaub im nächsten Jahr.

Rückkehr aus Risikogebiet: Kommt für Reisende bald die Corona-Testpflicht?

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder hingegen fordert eine generelle Testpflicht für alle, die aus dem Ausland einreisen. „Wir brauchen am besten eine nationale Regelung, denn ich mache mir große Sorgen“, sagte er laut einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur am Montag nach einer Sitzung des bayerischen Kabinetts in München. Die Quarantänepflicht reicht dem Ministerpräsidenten nicht aus, da bereits im Sommer viele Grenzgänger und Urlaubsrückkehrer nach den Ferien das Virus wieder nach Bayern gebracht hätten. Darum soll das Thema noch in dieser Woche mit dem Bund diskutiert werden. (fk/dpa) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.

Lesen Sie auch: Nicht Italien, nicht Kroatien: Hier wollen Deutsche 2021 am liebsten hinreisen.

Selbstbeteiligung oder mehr zahlen aufgrund des Alters: Fehler bei der Reiserücktrittsversicherung

Ein Kreuz auf einem Friedhof
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung? Bei Tod oder unerwarteter, schwerer Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Angehörige oder Mitreisende). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel auch, wenn eine unerwartete Impfunverträglichkeit auftritt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Schwangerschaft der versicherten Person oder einer Risikoperson. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, ein Elementarereignis oder die Straftat eines Dritten (z.B. Einbruch). © dpa
Arbeitsmarkt
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. © picture alliance / dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Konjunkturbedingte Kurzarbeit über einen bestimmten Zeitraum mit Reduzierung des Bruttoeinkommens (mindestens 35 Prozent). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, falls die Person bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hatte. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die Reise wurde vor Kenntnis des Wechsels gebucht und die Probezeit fällt in den Reisezeitraum. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule oder Universität können valide Gründe für einen Reiserücktritt sein. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Nichtversetzung eines Schülers (z.T. mit der Einschränkung: falls es sich um eine Schul- oder Klassenfahrt handelt). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einem Bruch von Prothesen oder einer unerwarteten Lockerung von Implantaten können Sie von der Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Trennung (Nachweis der Ummelde-Bescheinigung) oder Einreichung der Scheidungsklage können Sie von einer Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das Gericht einer Verschiebung des Termins nicht zustimmt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Einladung als Trauzeuge zu einer Hochzeit, wenn der Termin in der Zeit des lange vorausgeplanten Urlaubs liegt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wenn die Urlaubsvertretung eines Selbständigen ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit, dürfen Sie von der Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Überraschende Qualifikation einer Sportmannschaft für das Bundesfinale, bei der die Teilnahme der Person (des Kindes) unverzichtbar ist. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch das gilt: Eine unerwartete Verlegung eines Fußballderbys auf den Urlaubsbeginn des Dauerkartenbesitzers. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Notwendiger Beistand einer schwer erkrankten Freundin bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung der Krankheit. Hier ist eine Nennung von Zeugen notwendig, die das innige Freundschaftsverhältnis bestätigen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch ein unerwarteter Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark) sorgt dafür, dass die Reiserücktrittsversicherung greift. © dpa

Kommentare