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Urlaubsplanung

Was bedeutet die bundesweite Corona-Notbremse für Reisen?

Der Bundestag hat die „Corona-Notbremse“ beschlossen. Was das für den geplanten Urlaub oder Reisen in Deutschland bedeutet, erfahren Sie hier.

Die kritische Corona-Situation und die nicht zielführende Ministerpräsidentenkonferenz hat dazu geführt, dass der Bundestag eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen hat. Damit tritt am Freitag (23. April) die bundesweit einheitliche „Corona-Notbremse“ in Kraft. Faktisch greift sie aber erst ab Samstag. Sie besagt, dass bundesweit überall, wo die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, verschärfte Maßnahmen gelten. Die Notbremse soll so lange gelten, bis die Inzidenz an fünf Tagen nacheinander wieder die Grenze von 100 unterschreitet. Was bedeuten die neuen Regeln nun für Urlaub und Reisen in Deutschland?

Müssen touristische Angebote und Gastronomie wieder schließen?

Manche Bundesländer hatten erste Öffnungsschritte in Gastronomie und Freizeiteinrichtungen erlaubt. Diese müssen nun zurückgenommen werden, wenn die Inzidenz vor Ort den Wert von 100 drei Tage in Folge überschreitet. Diese Regelung betrifft Gastronomie, Hotellerie sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen. Einzige Ausnahme stellen die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dar. Wer einen aktuellen negativen Corona-Test hat, darf diese besuchen.

Von der Bundesnotbremse scheinen aber nicht die Modellregionen betroffen zu sein, wie es sie etwa in Schleswig-Holstein gibt*. Hier testet seit dem 19. April die Schlei-Region mit Eckernförde, ob sicherer Urlaub trotz Corona-Pandemie möglich ist.

Corona-Notbremse: Ist Reisen innerhalb Deutschland komplett verboten?

Ein direktes Reiseverbot gibt es nicht, allerdings rät die Bundesregierung weiterhin von nicht zwingend notwendigen Reisen innerhalb Deutschlands, aber auch ins Ausland ab. Ein Urlaub in Deutschland gestaltet sich zudem schwierig, da Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke geschlossen bleiben müssen. Aber auch Verwandtenbesuche sollen aus Sicht der Bundesregierung weitestgehend unterlassen werden.

Auch interessant: Wird Urlaub an Ostsee und Nordsee zu Pfingsten möglich sein?*

Wer trotzdem einen Tagesausflug unternimmt, muss beachten, dass ab 22 Uhr eine Ausgangssperre gilt – bis dahin sollten Ausflügler also wieder daheim sein. Denn der Aufenthalt in Fortbewegungsmitteln zwischen 22 Uhr und fünf Uhr ist laut einem Kurzgutachten von Bundestags-Juristen, das Bild.de vorliegt, in betroffenen Landkreisen ausdrücklich untersagt. Da bei fast allen Reisen mit Auto, Bus oder Bahn ein Gebiet mit Inzidenz über 100 durchquert werden kann, wären Heimreisen nach 22 Uhr somit nicht mehr erlaubt. Allerdings gibt es noch Diskussionsbedarf: „Wer keine Ordnungswidrigkeit begehen will, darf während der Ausgangssperre die betroffenen Landkreise weder im Auto, mit der Bahn oder sogar dem Flugzeug durchqueren“, kritisiert  Bundestags-Vizepräsident Wolfgang Kubicki laut Bild.de das „heillose Chaos“. Auch die Bahn stünde damit vor großen Problemen „bei der Aufrechterhaltung des Schienenverkehrs“. Nachtflüge dürfen in Regionen mit Inzidenz über 100 nicht mehr mit Urlaubern abheben. „Die Bundesregierung muss jetzt schnellstens klären, wie ihre Regelung umgesetzt werden soll“, fordert Kubicki deshalb.

Urlaub in Deutschland

In diesem Jahr wollen viele Deutsche – sobald es wieder möglich ist – ihren Urlaub innerhalb des Landes verbringen. Falls Ihnen noch Ideen für Ausflugsziele fehlen, hilft Ihnen garantiert der Ratgeber „Auszeit in Deutschland“ (werblicher Link) auf die Sprünge.

Reisen ins Ausland: Was ist erlaubt?

Von Reisen ins Ausland rät die Bundesregierung ebenfalls weiterhin ab. Grundsätzlich verboten sind sie aber nicht. Allerdings gilt auch hier zu beachten, dass in Regionen mit Inzidenz über 100 eine nächtliche Ausgangssperre gilt. Die Heimreise vom Flughafen zum Wohnort könnte sich also schwierig gestalten, wenn sie nach 22 Uhr ein solches Gebiet durchfahren müssen. Außerdem gilt, dass alle Flugreisenden schon vor dem Abflug einen negativen Corona-Test vorlegen müssen, um mitfliegen zu dürfen. Eventuell soll es aber bald Lockerungen für Geimpfte geben, wie unter anderem 24hamburg.de* berichtet. (fk) *Merkur.de und 24hamburg.de sind ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Lesen Sie auch: Diese Urlaubsziele wollen Deutsche an Pfingsten bereisen – mit Flügen zum halben Preis.

Selbstbeteiligung oder mehr zahlen aufgrund des Alters: Fehler bei der Reiserücktrittsversicherung

Ein Kreuz auf einem Friedhof
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung? Bei Tod oder unerwarteter, schwerer Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Angehörige oder Mitreisende). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel auch, wenn eine unerwartete Impfunverträglichkeit auftritt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Schwangerschaft der versicherten Person oder einer Risikoperson. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, ein Elementarereignis oder die Straftat eines Dritten (z.B. Einbruch). © dpa
Arbeitsmarkt
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. © picture alliance / dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Konjunkturbedingte Kurzarbeit über einen bestimmten Zeitraum mit Reduzierung des Bruttoeinkommens (mindestens 35 Prozent). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, falls die Person bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hatte. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die Reise wurde vor Kenntnis des Wechsels gebucht und die Probezeit fällt in den Reisezeitraum. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule oder Universität können valide Gründe für einen Reiserücktritt sein. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Nichtversetzung eines Schülers (z.T. mit der Einschränkung: falls es sich um eine Schul- oder Klassenfahrt handelt). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einem Bruch von Prothesen oder einer unerwarteten Lockerung von Implantaten können Sie von der Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Trennung (Nachweis der Ummelde-Bescheinigung) oder Einreichung der Scheidungsklage können Sie von einer Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das Gericht einer Verschiebung des Termins nicht zustimmt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Einladung als Trauzeuge zu einer Hochzeit, wenn der Termin in der Zeit des lange vorausgeplanten Urlaubs liegt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wenn die Urlaubsvertretung eines Selbständigen ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit, dürfen Sie von der Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Überraschende Qualifikation einer Sportmannschaft für das Bundesfinale, bei der die Teilnahme der Person (des Kindes) unverzichtbar ist. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch das gilt: Eine unerwartete Verlegung eines Fußballderbys auf den Urlaubsbeginn des Dauerkartenbesitzers. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Notwendiger Beistand einer schwer erkrankten Freundin bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung der Krankheit. Hier ist eine Nennung von Zeugen notwendig, die das innige Freundschaftsverhältnis bestätigen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch ein unerwarteter Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark) sorgt dafür, dass die Reiserücktrittsversicherung greift. © dpa

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