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Seit dem 21. Mai 2021 sind die Campingplätze in Bayern wieder offen. Wer sie nutzen möchte, muss aber einige Regeln bezüglich Corona beachten.
Der Tourismus nimmt nach dem langen Corona-Lockdown allmählich wieder Fahrt auf. Seit dem 21. Mai 2021 dürfen auch Campingplätze*, Hotels und Pensionen in Bayern öffnen. Wer nun hofft, dass die Urlaubsbuchung und Anfahrt wie gehabt vonstattengehen, liegt aber falsch. Corona ist immer noch ein Thema, mit dem sich beispielsweise die Campingplatzbetreiber auseinandersetzen müssen. Die Schutzmaßnahmen sollen eingehalten werden – und um das zu gewährleisten, sind auch die Besucher gefragt. Wer sich auf den Weg zu seinem Wunsch-Campingplatz macht, muss einige Dinge beachten.
Camping in Bayern: Spontane Touristen haben größere Vorteile
Zunächst einmal können Campingplatzbetreiber nicht garantieren, Besucher von nun an täglich zu empfangen. Das hat einen einfachen Grund: Gemäß eines Beschlusses des bayerischen Kabinetts vom 10. Mai 2021 dürfen Gäste nur anreisen, sofern die Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100 bleibt. Anschließend müssen drei weitere Tage vergehen, bis die Plätze geöffnet werden können. Der Vorlauf beträgt also satte acht Tage. Die Situation bietet Vorteile für all jene Touristen, die spontan zu einem Campingurlaub aufbrechen können. Weit im Voraus zu planen ist jedoch im Anbetracht der Lage eher nicht zu empfehlen. Auf der anderen Seite sind viele Campingplätze in Bayern am 21. Mai schon vollkommen ausgebucht, berichtet der BR. Wer sofort in den Urlaub aufbrechen möchte, muss also etwas länger nach einer Bleibe suchen.
Sofern es Ihnen gelingt, einen Stellplatz auf einem bayerischen Campingplatz zu buchen, müssen Sie weitere Dinge beachten. Den Touristen ist es nämlich nicht erlaubt, das Gelände ohne Weiteres zu betreten. Folgende Regeln sollten Sie berücksichtigen, bevor Sie zu einem bayerischen Campingplatz fahren:
Die Besucher müssen einen negativen PCR- oder Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Alternativ können Sie den Test vor Ort unter Aufsicht vornehmen.
Während des Aufenthalts wird alle 48 Stunden ein weiterer Test verlangt.
Von dieser Testpflicht ausgenommen sind lediglich Kinder, die jünger als sechs Jahre alt sind, sowie Genesene und vollständig Geimpfte.