Wichtigste Fragen & Antworten
Neues Wahlrecht bei Bundestagswahl: Die Reform einfach erklärt
Neue Bundestagswahl, neues Wahlrecht. Aber was bedeutet die Reform? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 greift zum ersten Mal das neue Wahlrecht. Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen, was das konkret bedeutet.
Bei der Bundestagswahl hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt man einen Direktkandidaten im Wahlkreis, mit der Zweitstimme eine Partei, was über die Sitzverteilung im Parlament entscheidet. Das bleibt auch bei der Bundestagswahl 2025 so. Bis zur Wahlrechtsreform zog aber auch jeder Wahlkreissieger sicher für seine Partei in den Bundestag ein. Holte nun eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach Zweitstimmenergebnis zustehen würden (in der Praxis betraf das etwa die in bayerischen Wahlkreisen dominierende CSU), musste die Zusammensetzung angepasst werden. Es entstanden Überhangs- und Ausgleichsmandate, die den Bundestag aufblähten.
Die eigentlich vorgesehene Größe des Bundestags beträgt 598 Personen. Im aktuellen Bundestag sitzen wegen der Überhangs- und Ausgleichsmandate allerdings 733 Abgeordnete. Damit hat Deutschland das größte frei gewählte Parlament der Welt, unter anderem mehr als der 1,4-Milliarden-Einwohner-Staat Indien. Das wollte die vergangene Ampel-Regierung mit der Wahlrechtsreform ändern.
Mit dem neuen Wahlrecht fallen die Überhangs- und Ausgleichsmandate weg. Jede Partei erhält damit nur noch so viele Sitze, wie ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen.
Für die Zusammensetzung des Bundestags ist ausschließlich die Zweitstimme relevant. Die Erststimme, mit der man einen Direktkandidaten in seinem Wahlkreis wählt, fließt nicht in die Zusammensetzung des Bundestags mit ein. Sie ist daher im Vergleich zu vergangenen Wahlen weniger entscheidend – bleibt aber für die Direktkandidaten wichtig. Allerdings ist man mit einem gewonnenen Direktmandat nicht mehr automatisch im Bundestag.
Wer seinen Wahlkreis gewinnt, sitzt nicht mehr automatisch im Bundestag. Denn eine Partei kann nur so viele Direktkandidaten ins Parlament schicken, wie vom Zweitstimmenergebnis gedeckt sind. In der Praxis bedeutet das folgendes: Holt eine Partei 20 Prozent der Zweitstimmen und 25 Prozent der Erststimmen, fallen die Erststimmen weg, die über den 20 Prozent der Zweitstimmen liegen. Diese Abgeordneten werden dann gestrichen; auch, wenn sie ihren Wahlkreis gewonnen haben. Konkret sind Abgeordnete mit einem schlechten Erststimmenergebnis davon betroffen. Das betrifft vor allem Kandidaten in größeren Städten, wo mehrere Parteien Unterstützung haben und sich somit gegenseitig Stimmen „wegnehmen“.
Durch das neue Wahlrecht ist die Anzahl der Abgeordneten nach der Bundestagswahl auf 630 beschränkt. Auf diese Zahl hatte sich die Wahlrechtskommission geeinigt.
Die Grundmandatsklausel sieht vor, dass eine Partei auch dann im Bundestag sitzt, wenn sie zwar die Fünf-Prozent-Hürde verpasst – dafür aber drei Wahlkreise gewinnt. Die Ampel wollte die Grundmandatsklausel eigentlich streichen, doch CSU und Linke klagten dagegen – und bekamen recht. Die Grundmandatsklausel bleibt auch bei der Bundestagswahl 2025 bestehen.
Für die Grundmandatsklausel ist es auch egal, mit wie viel Prozent eine Partei drei Direktmandate holt. Bei der Bundestagswahl hofft vor allem die Linke auf drei gewonnen Direktmandate und wird das wohl mit Gregor Gysi (Berlin), Bodo Ramelow (Erfurt) und Sören Pellmann (Leipzig) schaffen. Chancen auf drei Direktmandate rechnen sich auch die Freien Wähler aus, die unter anderem mit Hubert Aiwanger (Rottal-Inn) und Peter Dreier (Landshut) antreten.
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