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Firma schlecht gemacht

Freie Meinung oder Übles nachreden: Wann droht Arbeitnehmern die Kündigung?

Eines der höchsten Güter ist die freie Meinungsäußerung. Darauf kann man sich berufen und alles ist gut, oder? Nein, wann Arbeitnehmer doch gekündigt werden.

Schlecht über den eigenen Arbeitgeber reden, ohne Prüfung von Tatsachen – mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist das kein Problem, oder? Das Landesarbeitsgericht Thüringen sieht das anders und bestätigte die fristlose Kündigung eines Therapeuten.

Meinungsfreiheit – Grundgesetz schützt nicht vor Kündigung

Haben Sie als Arbeitnehmer den Arbeitgeber diffamiert? Nicht alles ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. (Symbolfoto)

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Grundgesetz, § 5 Absatz 1 Satz 1

Allerdings ist der Schutzmantel der freien Meinungsäußerung nicht für jegliche Aussagen gedeckt. Diese Erfahrung musste kürzlich ein Therapeut machen, der wegen seiner Äußerung gegen seinen Arbeitgeber entlassen wurde. Das Portal haufe.de informiert über die Sachlage folgendermaßen:

Therapeut vom Arbeitgeber entlassen – die Hintergründe

Der Therapeut habe eine Gedenkseite für einen verstorbenen Patienten im Internet erstellt. Auf der Plattform soll er seinem Arbeitgeber beschuldigt haben, verantwortlich für den Tod zu sein, da über Monate keine weiteren Ärzte hinzugezogen worden seien.

Weiterhin habe er unter Pseudonym einen Artikel über „Bossing und Mobbing“ veröffentlicht. Darin soll er unter anderem kritisiert haben, dass es regelmäßig zu Rechtsbrüchen im Betrieb komme und es unhaltbare Zustände im Maßregelvollzug gäbe. Dies soll auch gesundheitliche Auswirkungen auf die Patienten gehabt haben, die in den Hungerstreik gegangen seien und nur unzureichend versorgt worden sein sollen. Seine Vorwürfe soll der Arbeitnehmer auch in einem Brief an den Arbeitgeber deutlich gemacht haben. Laut Haufe sei besagter Brief folgendermaßen adressiert gewesen: an „Fachklinik für Bossing & Mobbing inkl. Verleumdungen und Datenschutzverletzungen“.

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Freie Meinungsäußerung ja, aber anderes Gesetz nicht beachtet

In zweiter Instanz entschied das LAG Thüringen, dass die getätigten Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Allerdings sei die fristlose Kündigung rechtmäßig, urteilte das Gericht. Begründung war in diesem Fall die Pflicht der Arbeitnehmer, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Arbeitgebers zu nehmen. Diese Abwägung sei in dem Fall nicht getroffen worden.

Ungereimtheiten beim Arbeitgeber entdeckt? Es muss sorgfältig geprüft werden

Wenn Ungereimtheiten am Arbeitsplatz auffallen, so müssen diese genauestens geprüft werden, bevor man die Öffentlichkeit informiert. Werden die Informationen nicht überprüft, so liege der Verdacht nahe, dass das Unternehmen diffamiert werden solle.

Allgemein sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf achten, nicht gegen das Datenschutzrecht zu verstoßen, wenn beispielsweise vertrauliche oder personenbezogene Daten des Arbeitgebers verbreitet würden, informiert das Portal fachanwalt.de. Neben einer Kündigung könne es auch rechtliche Konsequenzen geben, heißt es weiter.

Rubriklistenbild: © Kzenon/Imago

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