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Job
Vorstellungsgespräch, Urlaub, Krankschreibung: Drei häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht
Wer sich im Jobleben korrekt verhalten will, muss sich an die Spielregeln halten. Die Stiftung Warentest informiert über häufige Fragen und „Irrtümer“.
In der Arbeit will und sollte sich jeder fair und korrekt verhalten, keine Frage. Manchmal sind Mitarbeiter allerdings verunsichert, wenn es um ihre eigenen Rechte und Pflichten im Jobleben geht. Die Stiftung Warentest hat in einem Beitrag auf Test.de über häufige „Irrtümer“ rund um den Job berichtet und dabei typische arbeitsrechtliche Fragen beantwortet. Hier einige Beispiele – und wie sich die Rechtslage aus Sicht der Experten darstellt.
Rund um den Job: Drei häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht
Unerwartete Fragen im Vorstellungsgespräch: Was dürfen Arbeitgeber beziehungsweise Personaler im Vorstellungsgespräch fragen, und was nicht? Klar ist, wie die Experten der Stiftung Warentest betonen, dass man als Bewerber alle Fragen zum Werdegang, beruflichen Erfahrungen, fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen wahrheitsgemäß beantworten muss. Falsche Angaben etwa über Zeugnisnoten oder Abschlüsse könnten sogar juristische Konsequenzen haben, heißt es in dem Beitrag auf Test.de. Allerdings gebe es Fragen, die Arbeitgeber „in der Regel nicht stellen dürfen“ – und auf solche Fragen muss man den Experten zufolge deshalb auch nicht wahrheitsgemäß antworten. Um welche Fragen handelt es sich? Test.de berichtet über folgende Beispiele: „Unzulässig ist es, wenn der Chef Fragen zu Ihrer Privat- und Intimsphäre stellt, etwa, ob Sie einen Partner haben oder heiraten wollen, ob Sie einen Kinderwunsch hegen oder sogar schon schwanger sind, welcher Konfession oder welcher Partei Sie angehören, ob Sie in einer Gewerkschaft sind oder wie es um Ihre Gesundheit bestellt ist.“
Wenn um den Urlaub gefeilscht wird: Manche mögen der Annahme sein, dass die oder der Vorgesetzte bestimmen können, wann ihre Mitarbeiter in Urlaub gehen können. Ganz so einfach ist es aus rechtlicher Sicht allerdings nicht, wie der Beitrag erklärt: „Bei der Urlaubsplanung muss der Arbeitgeber die Wünsche seiner Angestellten berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen“, heißt es auf Test.de mit Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz. Dringende betriebliche Erfordernisse könnten zum Beispiel das Weihnachtsgeschäft oder fristgebundene Aufträge sein, erklären die Experten der Stiftung Warentest. „In diesen Fällen können Vorgesetzte bestimmte Zeiträume für den Urlaub einzelner oder auch aller Mitarbeiter sperren und/oder entsprechende Urlaubsanträge ablehnen“, heißt es weiter auf Test.de. Einmal bewilligter Urlaub dürfe allerdings „nur in ganz seltenen Einzelfällen“ wieder zurückgenommen werden.
Wenn man krankgeschrieben ist:Auch rund um die Krankschreibung kommt es manchmal zu Missverständnissen. Ein „weitverbreiteter Irrtum“ ist laut Test.de, dass man, wenn man krankgeschrieben ist, nicht das Haus verlassen darf. „Wenn Sie wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind, bedeutet das nicht, dass Sie den ganzen Tag in der Wohnung hocken müssen“, heißt es in dem Beitrag. „Im Gegenteil: Wenn es für Ihre Genesung wichtig ist, können Sie im Einzelfall sogar verpflichtet sein, raus zu gehen oder auch vom Arzt oder Therapeut empfohlene Übungen zu machen.“ Ganz klar ist aber auch, dass während einer Krankschreibung aus arbeitsrechtlicher Sicht längst nicht alles erlaubt ist. „Aktivitäten wie nächtelange Kneipentouren, die Ihrer Erholung entgegenstehen könnten, sollten Sie unbedingt unterlassen“. heißt es unter anderem auf Test.de. Ein solches Verhalten könne zur „Abmahnung oder – bei Wiederholung oder in schweren Fällen – sogar zur fristlosen Kündigung“ führen.