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Arbeitsrecht

Krank im Job: Wie viele Krankheitstage sind erlaubt?

Im beruflichen Alltag kann es immer mal wieder zu krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen. Doch auf wie viele Krankheitstage in einem Jahr haben Arbeitnehmer in Deutschland ein Anrecht?

Krankheitsbedingte Fehlzeiten am Arbeitsplatz können aus verschiedenen Gründen auftreten. Es kann sich zum Beispiel um eine kurze Erkältung handeln, aber auch um chronische Krankheiten oder langwierige psychische Belastungen. Aber: Wie oft man als Mitarbeiter in einem Jahr wirklich fehlen wird, kann kein Mensch abschätzen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Arbeitnehmer wissen, wie viele Krankheitstage sie beanspruchen können.

Krank im Job: Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

In Deutschland regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3). Demnach haben Mitarbeiter eines Unternehmens bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese Fortzahlung beträgt in der Regel 100 Prozent des Bruttolohns. Weiter steht im EFZG, dass ein Arbeitnehmer, fällt er erneut mit derselben Krankheit aus, den Anspruch auf den vollen Lohn für weitere sechs Wochen nur dann hat, wenn …

  • … er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mind. sechs Monate nicht (infolge derselben Krankheit) arbeitsunfähig war oder
  • … seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (infolge derselben Krankheit) eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Nach sechs Wochen – das heißt nach 42 Kalendertagen – endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Krankenkasse beantragen. Dieses beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoentgelts (aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes) und wird maximal 72 Wochen lang gezahlt. Einen entsprechenden Krankengeld-Rechner gibt es zum Beispiel auf der Seite von Finanztip.de.

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Krank im Job: Wie viele Krankheitstage sind in Deutschland erlaubt?

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass eine häufige und langanhaltende Krankheitspräsenz am Arbeitsplatz negative Auswirkungen auf ihre Karriere haben kann. Insbesondere in kleineren Unternehmen führt dies schneller dazu, dass man als Mitarbeiter als unzuverlässig oder unproduktiv angesehen wird.

Wie lange man am Arbeitsplatz krankheitsbedingt fehlen kann, hängt auch immer von Branche und Beschäftigungsdauer ab. Arbeitnehmer waren 2021 durchschnittlich 11,2 Tage krankgemeldet. (Symbolbild)

Eine allgemeine Regelung für die maximale Anzahl von akzeptierten Fehltagen gibt es nicht, da hier beispielsweise auch die Dauer der Beschäftigung, die Branche an sich und der Arbeitsvertrag eine Rolle spielen. Laut einem Beitrag auf der Homepage der IG Metall kann demjenigen eine (krankheitsbedingte) Kündigung drohen, der in drei aufeinanderfolgenden Jahren der Beschäftigung mehr als 30 Tage pro Jahr krank war. In der Probezeit ist man vor einer Kündigung wegen Krankheit kaum geschützt. „So kann Sie Ihr Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) während der vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) mit einer Frist von zwei Wochen kündigen“, wie es auf der Seite von Kanzlei-Cheavlier heißt

Gut zu wissen

Laut Statistischem Bundesamt waren Arbeitnehmer im Jahr 2022 durchschnittlich 15 Tage krankgemeldet. Für 2022 liegen noch keine Zahlen vom Bundesamt vor. Doch nach einer Auswertung der Krankenkasse DAK-Gesundheit hat sich dieser Wert 2023 noch einmal erhöht: im Schnitt fehlten Beschäftigte 20 Tage im Job.

Krank im Job: Wie man sich korrekt verhält

Fühlt man sich nicht gut, muss immer der erste Schritt sein, den Arbeitgeber zu informieren. Je nach Unternehmensregelung kann ein Arztbesuch und die anschließende Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/AU) sehr zeitnah fällig werden.

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Gerade bei längerer Krankheit (länger als sechs Wochen) sollte man mit dem Arbeitgeber in Kontakt bleiben. Auch eine Wiedereingliederung lässt sich so gegebenenfalls schon grob planen. Eine Möglichkeit für einige Mitarbeiter ist vielleicht zudem, die Fehlzeiten mit Überstunden und Urlaubstagen abzubauen. Dazu bedarf es allerdings der Absprache mit dem Arbeitgeber.

Rubriklistenbild: © Science Photo Library/Imago

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