Tschüss per E-Mail
Kündigen per Mail, ist das rechtlich möglich? Was Sie als Arbeitnehmer beachten müssen
Sie wollen die Branche wechseln und schreiben Ihre Kündigung für Ihren bisherigen Job – per Mail. Damit, denken Sie, sind Sie auf der sicheren Seite. Das stimmt nicht.
Kündigungen gehören zum Leben dazu – in den allerwenigsten Fällen bleiben Sie Ihr gesamtes Leben bei einem Arbeitgeber. Wenn Sie allerdings kündigen wollen, sollten Sie sich keine Formfehler oder andere Schlampereien erlauben. Gesetzlich ist fest geregelt, wie eine Kündigung ablaufen soll. Achten müssen Sie beispielsweise nicht nur auf die Fristen, sondern auch auf die Form. Reicht also eine einfache Nachricht per Mail als Kündigung aus?
Kündigung per Mail: Zählt das schon als Schriftform?
Einfach, schnell und eventuell formlos eine Kündigung per Mail an den Arbeitgeber zu schicken. Das hört sich für einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherlich verlockend an. Allerdings hat die Sache einen Haken: Es ist rechtlich nicht erlaubt.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Das bedeutet, dass Sie folgende Wege der Kündigung gleich vergessen können: Fax, E-Mail, SMS, WhatsApp, mündliches Gespräch, E-Postbrief oder ähnliche Varianten. Die sind unwirksam. Allerdings gilt dies nicht nur für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin – auch Ihre Vorgesetzten müssen sich daran halten. Die gesetzliche Bestimmung kann nicht durch Regelungen im Arbeitsvertrag aufgehoben werden. Allerdings können Sie per Mail kündigen, wenn Sie „im Dokument eine qualifizierte elektronische Unterschrift“ angeben, informiert das Portal Businessinsider.
Sie sind sich noch nicht sicher, ob Sie Ihren Job verlassen sollten? Sechs Anzeichen können Aufschluss darüber geben.
Falsche Form kostet Zeit und Geld
Wenn Sie ‚falsch‘ kündigen, sind Sie noch länger an das Unternehmen gebunden. Die Kündigungsfrist läuft nämlich erst dann, wenn die Kündigung schriftlich zugestellt ist.
Muss ich die Kündigung unterschreiben oder reicht ein Kürzel?
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kündigung händisch unterschreiben. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, § 126) ist ein notariell beglaubigtes Handzeichen ebenfalls in Ordnung. Letzteres spielt in der gängigen Praxis eine wohl eher kleine Rolle. Auf die Lesbarkeit Ihrer Unterschrift müssen Sie dagegen nicht achten.
Was muss man bei der Kündigung beachten?
- Klar und deutlich: Aus der Kündigung muss hervorgehen, wer wem die Kündigung ausspricht.
- Standard-Satz: „Ich beende hiermit das Arbeitsverhältnis“ – seien Sie definitiv, eine bloße Absicht reicht nicht aus.
- Setzen Sie Fristen: Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung bis zu einem Tag X.
- Auf Nummer sicher gehen: Kündigung persönlich abgeben und sich am Empfang den Eingang quittieren lassen, in den Firmenbriefkasten einwerfen oder Freunde bitten, die Kündigung abzugeben.
Übrigens: Sollten Sie eine Kündigung zurückziehen wollen, muss dies beidseitig geschehen. In diesem Fall sollten Sie gut verhandeln können. Des Weiteren sollten Sie bestimmte Fehler bei der Kündigung vermeiden, unter anderem gehört Emotionalität dazu.
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