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Expertin gibt Rat

Elektronische Krankschreibung (eAU) kommt – manche Arbeitnehmer sind aber ausgenommen

Der „gelbe Schein“ wurde abgeschafft. Seit 1. Januar informiert die Krankenkasse den Arbeitgeber bei einer Krankschreibung. Doch viele Fragen sind noch offen. Eine Arbeitsrechtlerin klärt auf.

Seit wenigen Tagen ist es offiziell: Die Krankmeldung gibt es nicht mehr länger in Papierform vom Arzt, um diese dem Arbeitgeber und der Krankenkasse vorzulegen. Stattdessen ist sie nun im Zuge der Digitalisierung elektronisch. Das heißt, dass Arbeitnehmer, die krankgeschrieben werden, in Zukunft keinen Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für den Arbeitgeber erhalten.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auf digital umgestellt

Stattdessen informiert die Krankenkasse künftig den Chef elektronisch über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Letzterer muss diese aber aktiv anfordern. Für den Arbeitnehmer hingegen ist das bequemer, da er sich den Gang zur Post damit spart. Aber: „Was im ersten Moment simpel klingt, hat in der Praxis durchaus Tücken“, sagt Janine Krupa-Soltane, Fachanwältin für Arbeitsrecht von der internationalen Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing.

Wer krank ist, sollte sich trotz elektronischer Krankschreibung weiterhin beim Arbeitgeber abmelden. 

Denn: Die elektronische AU gilt nur für gesetzlich Versicherte, nicht aber für privat Versicherte. „Und auch dann nur, wenn ein Angestellter sich von einem Vertragsarzt krankschreiben lässt“, ergänzt Krupa-Soltane gegenüber dem Handelsblatt. Aber: Auch gesetzlich Versicherte erhalten ihren Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Dokumentenablage weiterhin in Papierform. Darauf ist die Diagnose vermerkt, die dem Arbeitgeber üblicherweise nicht mitgeteilt wird. Wann dieser Teil noch digitalisiert wird, ist noch nicht bekannt.

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Arbeitnehmer müssen sich dennoch telefonisch oder digital beim Chef krankmelden

Dafür entfällt die Pflicht, dass Arbeitgeber die AU der Personalabteilung über den Postweg oder per E-Mail zusenden müssen. Aber das bedeutet nicht, dass man den Arbeitgeber nicht mehr weiterhin telefonisch oder digital über die Krankheit informieren oder sich abmelden muss. Schließlich kann der Chef das System zum Abruf der eAU erst dann nutzen.

Zudem sind Arbeitnehmer verpflichtet, solange nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart ist, sich spätestens am vierten Krankheitstag vom Arzt krankschreiben zu lassen. Wem das nicht möglich ist, der kann sich wie zuvor auch diese rückwirkend bis zu drei Tage ausstellen lassen. Wer länger krank ist oder sogar für längere Zeit in eine Klinik muss, hat ebenfalls die Pflicht, seinen Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer zu informieren. Wer es nicht tut oder vergisst, kann dafür sogar abgemahnt werden.

Rubriklistenbild: © Science Photo Library/imago

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