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Kündigung umgehen
Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?
Will sich ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen, kommt es nicht immer zur Kündigung. Oft wird ein Aufhebungsvertrag angeboten. Was Sie wissen sollten.
Es ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gut durchdacht sein sollte. Die Rede ist vom Aufhebungsvertrag als Weg, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Als Arbeitnehmer sollten Sie diesen nicht leichtfertig unterschreiben. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie auf jeden Fall beachten sollten.
Worin unterscheidet sich ein Aufhebungsvertrag zur Kündigung?
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verzichtet auf wesentliche Rechte als Arbeitnehmer. Es entfällt beispielsweise eine Kündigungsfrist. Das bedeutet, dass Sie von heute auf morgen ohne den Job dastehen können. Wesentlicher ist allerdings, dass Sie keinen Kündigungsschutz genießen, informiert das Portal Finanztip. Soziale Kriterien, die eine Kündigung verhindern würden, spielen keine Rolle mehr. Auch Schwangere, Schwerbehinderte und Menschen in Elternzeit sind nicht mehr besonders geschützt. Des Weiteren wird der Betriebsrat nicht eingeschaltet, dieser kann also nicht prüfen, ob alle Kriterien berücksichtigt wurden oder ob eine Weiterbeschäftigung im Betrieb eigentlich möglich wäre. Die Rechtsanwaltskanzlei Hensche informiert, dass ein Aufhebungsvertrag nur gültig ist, wenn beide Seiten zustimmen. Bevor Sie als Arbeitnehmer einem solchen Aufhebungsvertrag zustimmen, sollten Sie allerdings die Auswirkungen kennen.
Aufhebungsvertrag unterschrieben: Welche Vor- und Nachteile gibt es?
Vorteile
Nachteile
Man ist schneller aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Sie werden bei der Agentur für Arbeit gesperrt, das heißt, in der Regel bekommen Sie für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
In der Regel erhalten Arbeitnehmer ein gutes Zeugnis.
Durch die Abfindung können Sie in einen höheren Steuersatz rutschen.
Sie können eine Abfindung herausschlagen, obwohl Ihnen eigentlich keine zusteht. Einen Anspruch darauf haben Sie allerdings nicht.
Sie verzichten auf Ihren Kündigungsschutz.
Für Arbeitgeber kann es sich eher anbieten, einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Arbeitnehmer sollten gut über die jeweilige Situation nachdenken. Wenn Sie keinen neuen Job in Aussicht haben oder aus anderen wichtigen Gründen nicht mehr länger im Unternehmen bleiben wollen, kann es sich anbieten, rechtlich prüfen zu lassen, ob eine Kündigung überhaupt durchkommen würde.
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Die Kanzlei Hensche informiert, dass man auch mit Aufhebungsvertrag um eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes herumkommen kann. Dafür müssen allerdings verschiedene Bedingungen erfüllt sein:
Zunächst wurde eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung „mit Bestimmtheit in Aussicht“ gestellt. Dann aber ein Aufhebungsvertrag vereinbart.
Im Aufhebungsvertrag sind trotzdem die Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber eingehalten.
Der Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn beide Parteien unterschrieben haben. Ist der Vertrag einmal unterschrieben, kann dieser nur schwer angefochten werden. Dies geht unter anderem, wenn es Irrtümer über den Inhalt gibt, wegen „widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung“, informiert die Gewerkschaft Verdi. Dies zu beweisen, ist oft schwer.